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Die Länder Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen sind übereingekommen, die Bremer Landesbank und die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen zusammenzulegen, und schließen deshalb nachstehenden Staatsvertrag:
(1) Die Bremer Landesbank und die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen werden zur Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - in der Weise vereinigt, daß das Vermögen der Bremer Landesbank mit allen Rechten und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Abwicklung auf die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen übertragen wird (Verschmelzung durch Aufnahme).
(2) Der Übertragung werden die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1982 zugrunde gelegt. Ab 1. Januar 1983 gelten alle Geschäfte der zu verschmelzenden Institute als für Rechnung der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - geführt.
(1) Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - (im folgenden „Bank“ genannt) ist eine von der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist öffentliche Kredit- und Pfandbriefanstalt. Die Bank ist mündelsicher.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Bremen. Sie unterhält Niederlassungen in Bremen und Oldenburg.
(1) Gewährträger der Bank sind die Freie Hansestadt Bremen und die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale Für die Verbindlichkeiten der Bank haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht möglich ist. Sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet. Die für das Land Niedersachsen und den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband gegenüber der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - als deren Gewährträger bestehende Einstandspflicht umfaßt auch die diesem Institut nach den Sätzen 2 und 3 obliegenden Verpflichtungen.
(2) Die Länder Bremen und Niedersachsen haften für die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstandenen Verbindlichkeiten der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen weiterhin gemäß den bisherigen Bestimmungen.
(1) Das Geschäftsgebiet der Bank umfaßt die Freie Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Leer, Oldenburg (Oldenburg), Osterholz, Rotenburg (Wümme), Vechta, Verden, Wesermarsch, Wittmund sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelshaven.
(2) Die Gewährträger können das Geschäftsgebiet der Bank im Land Niedersachsen ändern.
(1) Der Bank obliegen nach Maßgabe ihrer Satzung die Aufgaben einer Landesbank und Sparkassenzentralbank sowie einer Geschäftsbank. Sie kann auch sonstige Geschäfte aller Art betreiben, die den Zwecken der Bank und ihrer Gewährträger dienen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben sowie das Bausparkassengeschäft zu betreiben.
(2) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Grundsätze nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen. Das Bestreben, Gewinn zu erzielen, hat zurückzustehen, soweit besondere öffentliche Interessen dies erfordern.
Die dem Niedersächsischen Minister der Finanzen und dem Senator für Finanzen in Bremen zustehende allgemeine Staatsaufsicht über die Bank wird durch den letzteren ausgeübt. Dieser wird in Fällen von besonderer Bedeutung Entscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Minister der Finanzen treffen.
(1) Für die Bank finden das Bremische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. September 1982 (Brem.GBl. S. 245) und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen des Senats der Freien Hansestadt Bremen Anwendung.
(2) In den Fällen des § 60 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes bestellen der Präsident des Oberverwaltungsgerichts in Bremen und der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein gemeinsam den Vorsitzenden der Einigungsstelle.
(1) Bis zur Bildung des Aufsichtsrates der Bank werden dessen Funktionen von einem vorläufigen Aufsichtsrat ausgeübt, dem der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen, der Niedersächsische Minister, der Finanzen, der Verbandsvorsteher des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes, der Vorsitzende des Vorstandes der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - sowie je ein Arbeitnehmervertreter aus den Verwaltungsräten der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen angehören. Die beiden Arbeitnehmervertreter werden von den bisherigen Arbeitnehmervertretern dieser Gremien gewählt. Den Vorsitz im vorläufigen Aufsichtsrat führt der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen. Der vorläufige Aufsichtsrat nimmt für die Übergangszeit zugleich die Funktionen des Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschusses wahr.
(2) Die Feststellung der Jahresabschlüsse 1982 der vereinigten Institute obliegt den bisherigen Verwaltungsräten, die insoweit fortbestehen.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Satzung der Bank gelten die Satzungen der vereinigten Institute weiter, soweit sie nicht den Bestimmungen dieses Staatsvertrages widersprechen.
(1) Das Land Niedersachsen bringt seine Beteiligungen an der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen als Sacheinlage in die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - nach Maßgabe einer mit dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband abzuschließenden Vereinbarung ein. Der Wert der Sacheinlage entspricht dem Bilanzkurs (Stammkapital, offene Rücklagen), wie er sich aus den Abschlüssen der Institute zum 31. Dezember 1982 ergibt. Dieser Betrag gilt als voller Wert im Sinne von § 63 Abs. 3 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Hälfte ihrer Beteiligung an der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung auf die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - nach Maßgabe eines zwischen den Beteiligten abzuschließenden Vertrages.
(1) Das niedersächsische Gesetz über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 14. Mai 1970 (Nieders. GVBl. S. 186), geändert durch Artikel II Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 20. März 1972 (Nieders. GVBl. S. 145), wird durch diesen Staatsvertrag nicht berührt.
(2) Der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 28. Dezember 1937 (Brem.GBl. 1938 S. 2) sowie alle sonstigen Bestimmungen, soweit sie diesem Staatsvertrag entgegenstehen, treten außer Kraft.
Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Bremen, den 21. Dezember 1982
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Präsident des Senats
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister der Finanzen