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(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Wissenschaftlichen Instituts für Schulpraxis sowie die Tätigkeit in den Ausbildungsschulen.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Zweite Staatsprüfung) abgelegt.
(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen oder eine vom Senator für Bildung (Senator) anerkannte wissenschaftliche oder künstlerische Lehramtsprüfung bestanden hat,
die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt.
(2) In besonderen Fällen kann ein Bewerber mit einer Diplomprüfung oder mit Promotion zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, sofern hierdurch eine wissenschaftliche Ausbildung in zwei Schulfächern im Sinne des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 - 221-i-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1990 (Brem.GBl. S. 297), nachgewiesen werden kann.
(3) Der Senator kann in begründeten Ausnahmefällen mit seiner Entscheidung von den in der Bremischen Laufbahnverordnung festgelegten Höchstaltersgrenzen Abweichungen zulassen.
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist beim Senator zu beantragen. Das Nähere über die Form der Bewerbung, den Antragstermin und die beizufügenden Unterlagen bestimmt der Senator.
(2) über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Senator. Den zugelassenen Bewerber schlägt der Senator zur Ernennung zum Referendar für das Lehramt an öffentlichen Schulen vor.
(3) Nach seiner Ernennung wird der Referendar dem Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis zur Ausbildung zugewiesen.
(1) Der vom Senator vorgeschlagene Bewerber (§ 3 Abs. 2) wird, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Referendar für das Lehramt an öffentlichen Schulen ernannt. Er ist Beamter des Landes Freie Hansestadt Bremen.
(2) Das Beamtenverhältnis des Referendars endet mit Ablauf des allgemeinen oder nach § 5 verlängerten Vorbereitungsdienstes.
(3) Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung gibt dem Referendar keinen Anspruch, in den bremischen Schuldienst übernommen zu werden.
(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Referendars um höchstens 12 Monate verlängert werden, wenn dieser
während des Vorbereitungsdienstes für längere Zeit wegen Krankheit dienstunfähig ist,
andere von ihm nicht zu vertretende Umstände nachweist, die seine Ausbildung erheblich beeinträchtigen. Dies gilt auch für einen Referendar, der
mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut und pflegt.
(4) Besteht der Referendar die Zweite Staatsprüfung nicht, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des Tages, an dem er die Wiederholungsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Referendars um höchstens ein halbes Jahr verkürzt werden, wenn er
als Lehramtsassistent im Ausland mindestens sechs Monate tätig gewesen ist oder
eine andere Tätigkeit, die seine pädagogische Ausbildung nachhaltig gefördert hat, mindestens sechs Monate lang ausgeübt hat
und sich außerdem während des Vorbereitungsdienstes bewährt hat. In begründeten Ausnahmefällen und bei Vorliegen mindestens fünfjähriger, einschlägiger Berufspraxis kann der Vorbereitungsdienst um ein Jahr verkürzt werden.
(6) über Anträge auf Verkürzung oder Verlängerung entscheidet der Senator.
(1) Diese Verordnung gilt für alle Lehrer im Vorbereitungsdienst, Sonderschullehrer im Vorbereitungsdienst und Studienreferendare, die nach dem 31. Januar 1975 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind, sowie für diejenigen, die einen Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Vorläufigen Ordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 25. März 1975 (Brem.ABl. S. 321) gestellt haben. Sie erhalten die in § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Dienstbezeichnung.
(2) Alle übrigen Lehrer im Vorbereitungsdienst, Sonderschullehrer im Vorbereitungsdienst und Studienreferendare beenden den Vorbereitungsdienst nach den bisherigen Vorschriften.