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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen

Veröffentlichungsdatum:02.08.1976 Inkrafttreten01.02.1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.1990 bis 30.04.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15.10.1991 (Brem.GBl. S. 393)
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 177
Gliederungsnummer:2040-i-1

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juris-Abkürzung: LehrVorbDV BR 1976
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-1
juris-Abkürzung:LehrVorbDV BR 1976
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-1
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen
Vom 12. Juli 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.1990 bis 30.04.2008

V aufgeh. durch § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 19. August 2008 (Brem.GBl. S. 277)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15.10.1991 (Brem.GBl. S. 393)

Aufgrund des § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1973 (Brem.GBl. S. 131 - 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 1976 (Brem.GBl. S. 105), verordnet der Senat:

§ 1
Allgemeines

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Wissenschaftlichen Instituts für Schulpraxis sowie die Tätigkeit in den Ausbildungsschulen.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Zweite Staatsprüfung) abgelegt.

§ 2
Voraussetzung für die Zulassung

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.

die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen oder eine vom Senator für Bildung (Senator) anerkannte wissenschaftliche oder künstlerische Lehramtsprüfung bestanden hat,

2.

die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt.

(2) In besonderen Fällen kann ein Bewerber mit einer Diplomprüfung oder mit Promotion zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, sofern hierdurch eine wissenschaftliche Ausbildung in zwei Schulfächern im Sinne des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 - 221-i-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1990 (Brem.GBl. S. 297), nachgewiesen werden kann.

(3) Der Senator kann in begründeten Ausnahmefällen mit seiner Entscheidung von den in der Bremischen Laufbahnverordnung festgelegten Höchstaltersgrenzen Abweichungen zulassen.

§ 3
Zulassung und Zuweisung

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist beim Senator zu beantragen. Das Nähere über die Form der Bewerbung, den Antragstermin und die beizufügenden Unterlagen bestimmt der Senator.

(2) über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Senator. Den zugelassenen Bewerber schlägt der Senator zur Ernennung zum Referendar für das Lehramt an öffentlichen Schulen vor.

(3) Nach seiner Ernennung wird der Referendar dem Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis zur Ausbildung zugewiesen.

§ 4
Beamtenverhältnis des Referendars

(1) Der vom Senator vorgeschlagene Bewerber (§ 3 Abs. 2) wird, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Referendar für das Lehramt an öffentlichen Schulen ernannt. Er ist Beamter des Landes Freie Hansestadt Bremen.

(2) Das Beamtenverhältnis des Referendars endet mit Ablauf des allgemeinen oder nach § 5 verlängerten Vorbereitungsdienstes.

(3) Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung gibt dem Referendar keinen Anspruch, in den bremischen Schuldienst übernommen zu werden.

§ 5
Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Referendars um höchstens 12 Monate verlängert werden, wenn dieser

1.

während des Vorbereitungsdienstes für längere Zeit wegen Krankheit dienstunfähig ist,

2.

andere von ihm nicht zu vertretende Umstände nachweist, die seine Ausbildung erheblich beeinträchtigen. Dies gilt auch für einen Referendar, der

a)

mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

b)

einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut und pflegt.

(4) Besteht der Referendar die Zweite Staatsprüfung nicht, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des Tages, an dem er die Wiederholungsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Referendars um höchstens ein halbes Jahr verkürzt werden, wenn er

1.

als Lehramtsassistent im Ausland mindestens sechs Monate tätig gewesen ist oder

2.

eine andere Tätigkeit, die seine pädagogische Ausbildung nachhaltig gefördert hat, mindestens sechs Monate lang ausgeübt hat

und sich außerdem während des Vorbereitungsdienstes bewährt hat. In begründeten Ausnahmefällen und bei Vorliegen mindestens fünfjähriger, einschlägiger Berufspraxis kann der Vorbereitungsdienst um ein Jahr verkürzt werden.

(6) über Anträge auf Verkürzung oder Verlängerung entscheidet der Senator.

§ 6
Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung gilt für alle Lehrer im Vorbereitungsdienst, Sonderschullehrer im Vorbereitungsdienst und Studienreferendare, die nach dem 31. Januar 1975 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind, sowie für diejenigen, die einen Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Vorläufigen Ordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 25. März 1975 (Brem.ABl. S. 321) gestellt haben. Sie erhalten die in § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Dienstbezeichnung.

(2) Alle übrigen Lehrer im Vorbereitungsdienst, Sonderschullehrer im Vorbereitungsdienst und Studienreferendare beenden den Vorbereitungsdienst nach den bisherigen Vorschriften.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 12. Juli 1976
Der Senat


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