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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:06.08.1999 Inkrafttreten01.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.1999 bis 30.04.2001Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 255
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIV BR 1999ned
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIV BR 1999ned
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 14. Oktober 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.1999 bis 30.04.2001

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 20. April 2001 (Brem.GBl. S. 71)

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Aufgrund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1999 S. 1) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Februar 2000 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 97 festgelegt, davon 78 in Bremen und 19 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Stufen:

StufenschwerpunktZahl der Ausbildungsplätze
Primarstufe18 
Sekundarstufe I20 
Sekundarstufe I59davon 32 Ausbildungsplätze für Abteilungen, die auch für berufsbildende Fachrichtungen ausbilden,

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Stufenschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Eine Umwidmung von eventuell freibleibenden Ausbildungsplätzen zugunsten der Sekundarstufe II (GyO) erfolgt nicht.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

FachFreie Ausbildungsplätze mit dem Stufenschwerpunkt
 Sekundarstufe IISekundarstufe IPrimarstufe
Arbeitslehre/Hauswirtschaft 1 -
Arbeitslehre/Techn. Werken -3-
Arbeitslehre/Textilarbeit -1-
Biologie72-
Chemie21-
Deutsch1)2)11 (14)612
Englisch63-
Französisch31-
Gemeinschaftskunde/Politik2)11 (12) 1-
Geographie31-
Geschichte42-
Griechisch0--
Informatik2)5 (1)--
Kirnst82-
Latein 2--
LB Kunst/Musik/Sport (Kunst) --2
LB Kunst/Musik/Sport (Musik) --2
LB Kunst/Musik/Sport (Sport) --2
LB Sachunterricht-5
LB Sachunterricht (Biblische Geschichte) - 1
LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken) -'1
LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit) --1
Mathematik646
Musik22-
Pädagogik0--
Philosophie1--
Physik 31-
Psychologie0 --
Religionskunde12-
Russisch00-
Sonderpäd. Fachrichtungen-34
Soziologie2--
Spanisch20-
Sport74-
Wirtschaftslehre 0  
Berufsbild. Fachrichtungen 32  
davon:   
Bautechnik 3  
Biotechnik3)1  
Elektrotechnik4  
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft3  
Gestaltungstechnik1  
Graphische Technik 0  
Land- und Gartenbau-Wissenschaft 0  
Metalltechnik 2  
Pflegewissenschaft 3  
Sozialwissenschaft 1  
Textil- u. Bekleidungstechnik 0  
Wirtschaftswissenschaft 14  

1) enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spozialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache.
2) Falls nicht genügend Bewerbungen für das Fach Informatik vorliegen, gelten die in Klammern ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Deutsch und Gemeinschaftskunde/Politik
3) nur Biotechnik/Gesundheit

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§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis (jetzt Landesinstitut für Schule) vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3)r geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 1979 (Brem.GBl. S. 381), sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.

In der Sekundarstufe II:
Bautechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Gestaltungstechnik, Informatik, Metalltechnik, Pflegewissenschaft, Sozialwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft

2.

In der Sekundarstufe I:
Arbeitslehre/Technisches Werken, Chemie, Musik, Physik

3.

In der Primarstufe
Musik


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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 53, 68 - 2040-i-4) außer Kraft,

Bremen, den 14. Oktober 1999
Der Senator für Bildung und Wissenschaft

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