Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 18. Oktober 2001

Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.10.2001 Inkrafttreten01.11.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2001 bis 31.07.2002Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 343
Gliederungsnummer:2040-i-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFV BR 2001
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFV BR 2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 18. Oktober 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2001 bis 31.07.2002

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 309)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2000 (Brem.GBl. S. 304), wird verordnet:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Zahl der zum 1. Februar 2002 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 100 festgelegt,
davon in Bremen 80 und 20 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Stufen:

StufenschwerpunktZahl der Ausbildungsplätze
Primarstufe23 
Sekundarstufe I27 
Sekundarstufe II50davon 34 Ausbildungsplätze für Hauptseminare, die auch für berufsbildende Fachrichtungen ausbilden.

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Stufenschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

FachFreie Ausbildungsplätze mit dem Stufenschwerpunkt
Sekundarstufe IISekundarstufe IPrimarstufe
Arbeitslehre/Hauswirtschaft-3-
Arbeitslehre/Techn.Werken -4-
Arbeitslehre/Textilarbeit -0-
Biologie42-
Chemie22-
Deutsch1)886
Englisch84-
Französisch11-
Gemeinschaftskunde/Politik 71-
Geographie21-
Geschichte21-
Griechisch0--
Informatik4--
Kunst12-
Latein1--
LB Kunst/Musik/Sport (Kunst) --1
LB Kunst/Musik/Sport (Musik) --4
LB Kunst/Musik/Sport (Sport) --6
LB Sachunterricht--4
LB Sachunterricht (Biblische Geschichte) --2
LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken) --1
LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit) --0
Mathematik8614
Musik11-
Pädagogik0--
Philosophie0--
Physik 42-
Psychologie0  -
Religionskunde21-
Russisch00-
Sonderpäd. Fachrichtungen  78
Davon:    
• Geistigbehinderten Pädagogik  11
• Hörbehinderten Pädagogik  11
• Lernbehinderten Pädagogik  23
• Sprachbehinderten Pädagogik  22
• Verhaltensbehinderten Pädagogik  11
Soziologie1--
Spanisch21-
Sport87-
Wirtschaftslehre0--
Berufsbild. Fachrichtungen34  
davon:   
• Bautechnik2   
• Biotechnik5   
• Elektrotechnik4  
• Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft 1  
• Gestaltungstechnik 0  
• Graphische Technik 0  
• Land- und Gartenbauwissenschaft 1  
• Metalltechnik 3  
• Pflegewissenschaft 5  
• Sozialwissenschaft 2  
• Textil- u. Bekleidungstechnik 0  
• Wirtschaftswissenschaft 11  
1)

enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache.

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Physik, Mathematik, Spanisch und Englisch im Sekundarbereich I nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für die Sekundarstufe II.

(6) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die beruflichen Fachrichtungen nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze für die allgemeinbildenden Fächer Biologie, Englisch, Mathematik und Sport der Sekundarstufe II bei gleichmäßiger Verteilung. Ist eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich, so entscheidet das Los.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis (jetzt Landesinstitut für Schule) vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 1979 (Brem.GBl. S. 381), sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.

In der Sekundarstufe II:
Berufliche Fachrichtungen:
Bautechnik, Biotechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Land- und Gartenbauwissenschaft, Metalltechnik, Sozialwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft
Allgemein bildende Fächer:
Informatik, Latein, Religionskunde

1.

In der Sekundarstufe I:
Arbeitslehre Technisches Werken, Chemie, Englisch, Französisch, Mathematik, Musik, Physik, Spanisch, Sport

2.

In der Primarstufe:
LB Kunst, Musik, Sport (Musik), LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken), Mathematik


Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 20. April 2001 (Brem.GBl. S. 71 - 2040-i-4) außer Kraft.

Bremen, den 18. Oktober 2001
Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.