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Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule

Veröffentlichungsdatum:31.03.1977 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 03.07.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 67 der Verordnung vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1977, S. 191
Gliederungsnummer:2040-i-3

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juris-Abkürzung: LehrVorbD/AKapV BR 1977
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-3
juris-Abkürzung:LehrVorbD/AKapV BR 1977
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-3
Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur
Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule
Vom 24. März 1977
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 03.07.2008

V aufgeh. durch § 14 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 171)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 67 der Verordnung vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund § 11 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Zulassungsbeschränkung zum Vorbereitungsdienst im Lande Bremen und über die Begrenzung der Mittel für die einstufige Juristenausbildung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz (Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz) vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111) wird verordnet:

1. Teil
Bewerbungsverfahren

§ 1

Termine für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen sind der 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres.

§ 2

(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen erfolgt beim Senator für Bildung (Senator). Dieser nimmt auch die Auswahl der Bewerber vor.

(2) Der Senator kann diese Aufgabe dem Landesinstitut für Schule übertragen.

§ 3

(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst muß zusammen mit den notwendigen Unterlagen jeweils spätestens fünf Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin (§ 1) vorliegen. Das Zeugnis über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung soll bis zu einem Zeitpunkt nachgereicht werden, der drei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin liegt.

(2) Den genauen Umfang der vorzulegenden Unterlagen bestimmt der Senator.

(3) Bewerbungen ohne vollständige Unterlagen im Sinne von Absatz 2 können keine Berücksichtigung finden.

2. Teil
Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule

§ 4

Die Gesamtzahl der am Landesinstitut für Schule zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze ergibt sich aus den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mitteln.

§ 5

(1) Die Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin (§ 1) am Landesinstitut für Schule zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zahl der bereits besetzten Ausbildungsplätze und der Zahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze (§ 4).

(2) In die Zahl der bereits besetzten Ausbildungsplätze im Sinne von Absatz 1 sind auch die Plätze einzubeziehen, die für Referendare für das Lehramt an öffentlichen Schulen freizuhalten sind, die den Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen verlängern.

§ 6

Die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze (§ 4) wird gleichmäßig auf die Abteilungen am Landesinstitut für Schule und innerhalb der Abteilungen gleichmäßig auf die Fachgruppen mit erziehungswissenschaftlicher Aufgabenstellung verteilt.

§ 7

(1) Aufgrund der Ausbildungsaufträge der Ausbilder am Landesinstitut für Schule wird die Zahl der Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung bestimmt.

(2) Entsprechend der Zahl der Fachgruppen wird die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze (§ 4) unter Beachtung der Tatsache aufgeteilt, daß jeder Referendar zwei fachwissenschaftlichen Fachgruppen zugewiesen werden muß.

§ 8

Werden Ausbildungsplätze in Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung voraussichtlich nicht voll ausgenutzt, so können die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Weise genutzt werden, daß bei Fächern mit starkem Bewerberüberhang über die Zahl der Ausbildungsplätze gemäß § 7 Abs. 2 hinaus bis zu 25 vom Hundert mehr Bewerber aufgenommen werden.

3. Teil
Bewertungsverfahren

§ 9

Für jeden Bewerber wird auf der Grundlage der im Zeugnis über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung ausgewiesenen Einzelnoten für die beiden Unterrichtsfächer sowie der Gesamtnote eine Punktzahl errechnet.

§ 10

(1) Bei der Berechnung der Punktzahl gemäß § 9 wird die jeweilige Notenstufe nach folgendem Verfahren umgesetzt:
Notenstufe „sehr gut“ oder „mit Auszeichnung“ entspricht 4 Punkten,
Notenstufe „gut“ entspricht 3 Punkten,
Notenstufe „befriedigend“ entspricht 2 Punkten,
Notenstufe „ausreichend“ entspricht 1 Punkt,
Notenstufen geringer als „ausreichend“ entsprechen 0 Punkten.

(2) Bei Bewerbern, deren Zeugnis über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung zu dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt nicht vorliegt, wird eine Bewertung von 0 Punkten zugrunde gelegt.

§ 11

(1) Bewerber, die sich bereits vergeblich um Zulassung zum Vorbereitungsdienst beworben haben, erhalten für jeden Fall einer erfolglosen Bewerbung einen Bonus von 1,5 Punkten; dieser Bonus wird der Bewertung nach § 9 hinzugerechnet.

(2) Als vergebliche Bewerbung gelten nur ordnungsgemäße Bewerbungen um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen im Sinne von § 3; Bewerbungen ohne Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung gelten als ordnungsgemäße Bewerbungen, wenn die Prüfung bis zum Einstellungstermin (§ 1) abgeschlossen war.

§ 12

Die Bewerbungen werden nach ihren Punkten (§ 9) geordnet (Rangreihe).

4. Teil
Vergabeverfahren

§ 13

(1) Die nicht besetzten Ausbildungsplätze in den Fachgruppen gemäß § 7 werden entsprechend der Rangreihe besetzt. Zur besseren Nutzung der Ausbildungskapazität werden die Ausbildungsplätze entsprechend der Rangreihe zunächst an Bewerber mit Fächerkombinationen vergeben, in denen höchstens eines der Fächer ein Fach mit sehr starkem Bewerberüberhang ist. Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang sind solche, bei denen die Zahl der Bewerbungen mehr als dreimal so groß ist wie die Zahl der freien Ausbildungsplätze. Diese Fächer sind jeweils in der gemäß § 11 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung festzustellen. Die weitere Vergabe der Ausbildungsplätze erfolgt danach entsprechend der Rangreihe an Bewerber mit der Kombination zweier Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang. Kann ein Bewerber nicht in die für ihn notwendigen Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung aufgenommen werden, so wird er nicht ausgewählt.

(2) Mit Rücksicht auf zu erwartende Absagen bei der Aufnahme von Bewerbern in den Vorbereitungsdienst können bis zu 25 vom Hundert mehr Zulassungen ausgesprochen werden als nicht besetzte Ausbildungsplätze nach § 5 Abs. 1 vorhanden sind.

§ 14

Ausbildungsplätze, die zum jeweiligen Einstellungstermin (§ 1) nicht in Anspruch genommen werden, werden im Wege eines Nachrückverfahrens vergeben. Erster Nachrücker ist, wer den nächsten Platz in der Rangreihe (§ 12) einnimmt.

5. Teil
Schlußvorschrift

§ 15

Diese Verordnung tritt am 31. März 1977 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Bremen, den 24. März 1977
Der Senator für Bildung


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