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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über das Leichenwesen

Veröffentlichungsdatum:01.06.2015 Inkrafttreten01.01.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 02.10.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Änderungsordnung vom 24.11.2015 (Brem.ABl. S. 1351)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 549
Gliederungsnummer:2127-c-2

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juris-Abkürzung: LeichWGZustBek BR 2015
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-c-2
juris-Abkürzung:LeichWGZustBek BR 2015
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2127-c-2
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über das Leichenwesen
Vom 26. Mai 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 02.10.2017

aufgeh. durch § 3 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 26. September 2017 (Brem.ABl. S. 850)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Änderungsordnung vom 24.11.2015 (Brem.ABl. S. 1351)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über das Leichenwesen ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, soweit sich aus § 2 nicht etwas anderes ergibt.

§ 2

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen ist hinsichtlich der Vorlage des nichtvertraulichen Teils der Todesbescheinigung in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, hinsichtlich der Vorlage zweier entsprechend gekennzeichneter Exemplare des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen ist hinsichtlich der Überprüfung des nichtvertraulichen Teils der Todesbescheinigung in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, hinsichtlich der Überprüfung des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Überprüfung sowohl des nichtvertraulichen als auch des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu statistischen Zwecken erfolgt durch das Statistische Landesamt Bremen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen ist das Statistische Landesamt Bremen.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen ist die Staatsanwaltschaft Bremen.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen ist in der Stadtgemeinde Bremen die Polizei Bremen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(7) Zuständige Behörde im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über das Leichenwesen ist in der Stadtgemeinde Bremen der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, soweit nicht für die Friedhöfe in Bremen-Aumund und Bremen-Blumenthal das Bauamt Bremen-Nord zuständig ist, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 3

Zuständiger Gerichts- oder Amtsarzt oder zuständige Gerichts- oder Amtsärztin im Sinne des § 20a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Leichenwesen ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der entsprechend zuständige Gerichts- oder Amtsarzt oder die entsprechend zuständige Gerichts- oder Amtsärztin vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bestimmt.

§ 4

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über das Leichenwesen zuständigen Behörden vom 10. Juni 1997 (Brem.ABl. S. 288 -2127-c-2) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. Mai 2015

Der Senat


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