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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und nach dem Eichgesetz

Veröffentlichungsdatum:17.02.1998 Inkrafttreten17.03.1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.03.1998 bis 28.01.2008Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 88
Gliederungsnummer:45-c-92

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juris-Abkürzung: Meß/EichGOWiZustV BR 1998
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-92
juris-Abkürzung:Meß/EichGOWiZustV BR 1998
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-92
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und nach dem Eichgesetz
Vom 17. Februar 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.03.1998 bis 28.01.2008

V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 11)

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten beim Verwenden oder Bereithalten von Schankgefäßen im Sinne von § 74 Nr. 23 der Eichordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1293) geändert worden ist, sind die Ortspolizeibehörden; im übrigen ist der Senator für Arbeit sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist und nach § 7 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in er Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408).

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und nach dem Eichgesetz vom 12. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 170, 288 - 45-c-92) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. Februar 1998
Der Senat

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