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Wer Munition oder Munitionsbestandteile militärischer Herkunft (z. B. Granaten, Zünder, Patronen, Kartuschen, Hülsen), die nicht mit Bestimmtheit frei von explosionsfähigen Stoffen sind, oder militärische Spreng- oder Zündmittel findet oder im Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
(1) Das Sammeln, Verladen, Befördern, Sortieren, Bearbeiten sowie der Besitz der in § 1 genannten Gegenstände ist allen Personen untersagt, die nicht als Angehörige des öffentlichen Dienstes mit der Beseitigung beauftragt oder im Besitz einer von der zuständigen Polizeibehörde ausgestellten Erlaubnis sind. Die Erlaubnis darf Jugendlichen unter 18 Jahren nicht erteilt werden.
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. I S. 61) und sonstiger Vorschriften über den Umgang mit Sprengstoffen.
(1) Das Betreten gekennzeichneter Munitionsfundstellen ist nur Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die mit der Sicherung der Fundstellen oder der Beseitigung der Munition beauftragt sind, sowie Personen gestattet, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 sind.
(2) Die Kennzeichnung von Munitionsfundstellen obliegt den zuständigen Polizeibehörden.
(1) Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Sammeln, Verladen, Befördern, Sortieren, Bearbeiten sowie der Besitz von Schrott jeder Art einschließlich der im § 1 genannten Gegenstände verboten. Dies gilt nicht für Schrott, der in Betrieben oder Haushaltungen anfällt.
(2) Es ist verboten, Jugendliche unter 18 Jahren
im Schrotthandel, im Abbruch- und Abwrackgewerbe sowie bei der Trümmerräumung mit den in Abs. 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten zu beschäftigen,
als Erziehungsberechtigter zu einer der in Abs. 1 Satz 1 genannten Tätigkeit anzuhalten oder solche Tätigkeit zu dulden.
(1) Schrott jeder Art darf nur weitergegeben werden, wenn er frei von explosionsfähigen Stoffen ist.
(2) Geschlossene Hohlkörper (z. B. Behälter für verflüssigte oder verdichtete Gase, für brennbare Flüssigkeiten) dürfen nur weitergegeben werden, wenn sie durch Entfernen von Verschlußstücken oder auf andere Weise mit ausreichenden Entlastungsöffnungen versehen sind.
(3) Bei der Abgabe von Schrott hat der abgebende Gewerbetreibende jeweils schriftlich zu bestätigen, daß der Schrott frei von explosionsfähigen Stoffen ist.
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu DM 150,- oder mit Haft bis zu zwei Wochen bestraft, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Strafbestimmungen, insbesondere nach dem Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. I S. 61) mit Gefängnis oder Zuchthaus bedroht ist.