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Verordnung, betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge

Veröffentlichungsdatum:01.06.1884 Inkrafttreten01.06.1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1968 bis 31.12.1974Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1, 3 und 6 geändert, § 2 und Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 01.06.1999 (Brem.GBl. S. 95)
Fundstelle Brem.GBl. 1884, S. 84
Gliederungsnummer:9510-a-1

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juris-Abkürzung: NordsFischFzEintrV BR 1884
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9510-a-1
juris-Abkürzung:NordsFischFzEintrV BR 1884
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9510-a-1
Verordnung, betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei
in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge
Vom 1. Juni 1884
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1968 bis 31.12.1974
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 6 geändert, § 2 und Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 01.06.1999 (Brem.GBl. S. 95)

Zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichs-Gesetzblatt von 1884, S. 25) verordnet der Senat:

§ 1

Alle zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge, welche im bremischen Staate ihren Heimatshafen besitzen, sollen in ein Register eingetragen und mit einer Nummer versehen werden.

Die Eintragung erfolgt für jeden Hafen unter fortlaufenden Nummern mit Vorsetzung der für denselben vom Senat bestimmten Unterscheidungsbuchstaben.

Das Register wird für die in Bremen...1) beheimateten Fahrzeuge von dem Senator für Häfen, Schiffahrtund Verkehr2) und für die in Bremerhaven beheimateten Fahrzeuge von dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven geführt. Es soll über alle in den Spalten des aus der Anlage 1 dieser Verordnung ersichtlichen Formblattes aufgeführten Punkte Auskunft geben.3)

Das Register ist öffentlich und kann während der Geschäftsstunden bei dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr2) oder bei dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven von jedem eingesehen werden.4)

Fußnoten

1)

„und Vegesack überholt“

2)

überholte Zuständigkeiten ersetzt

2)

überholte Zuständigkeiten ersetzt

3)

Abs. 3 und § 3 Abs. 2 i. d. F. d. VO v. 18.6.1934 S. 222 u. d. VO v. 21.5.1940 S. 121

4)

Abs. 4 u. § 6 i. d. F. d. VO v. 8.12.1923 S. 812, d. VO v. 18.6.1934 S. 222 u. d. VO v. 21.5.1940 S. 121

§ 2

...5)

Alle zur Eintragung bestimmten Tatsachen müssen dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr2) oder dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven6) bei der Anmeldung des Fahrzeugs glaubhaft nachgewiesen werden.

Fußnoten

2)

überholte Zuständigkeiten ersetzt

5)

Abs. 1 durch Zeitablauf gegenstandslos

6)

bei d. Änder. v. 8.12.1923 übersehene Ergänzung

§ 3

Über die erfolgte Eintragung in das Register erhält der Besitzer des Fahrzeugs eine Bescheinigung, durch welche er sich über die Nationalität seines Schiffes ausweisen kann.

Diese Urkunde wird unter Beifügung des Dienstsiegels nach dem in der Anlage 2 dieser Verordnung enthaltenen Formblatt für die in Bremen...1) beheimateten Fahrzeuge von dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr2) und für die in Bremerhaven beheimateten Fahrzeuge vom Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven ausgestellt. Sie hat insbesondere die Unterscheidungsbuchstaben und die Nummer des Fahrzeuges sowie dessen Beschreibung und den Namen oder die Firma des Eigentümers zu enthalten.3)

Fußnoten

1)

„und Vegesack überholt“

2)

überholte Zuständigkeiten ersetzt

3)

Abs. 3 und § 3 Abs. 2 i. d. F. d. VO v. 18.6.1934 S. 222 u. d. VO v. 21.5.1940 S. 121

§ 4

Die Bescheinigung ist vom Führer des Fischerfahrzeugs stets an Bord zu halten und den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzulegen.

§ 5

Die nach Art. 6 der internationalen Konvention vom 6. Mai 18827) von den Fischerfahrzeugen zu tragenden Unterscheidungsbuchstaben und Nummern sind, erstere in Fraktur, letztere mit arabischen Ziffern anzubringen.

Fußnoten

7)

Abdruck Brem. GBl. 1884 S. 85 u. 86

§ 64)

Alle Veränderungen der in das Register eingetragenen Tatsachen müssen von dem Besitzer des Fahrzeugs bei dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr2) oder bei dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Eintritt der Veränderung angemeldet werden. Besteht die Veränderung in einem Eigentumswechsel, so liegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem neuen Erwerber ob.

Fußnoten

2)

überholte Zuständigkeiten ersetzt

4)

Abs. 4 u. § 6 i. d. F. d. VO v. 8.12.1923 S. 812, d. VO v. 18.6.1934 S. 222 u. d. VO v. 21.5.1940 S. 121

§ 7

Wenn das eingetragene Fahrzeug untergeht, eine andere Bestimmung erhält oder ganz außer Verwendung kommt, oder wenn es in einen außerhalb des bremischen Staatsgebiets belegenen Heimatshafen dauernd verlegt wird, so muß der Eintragungsschein zurückgeliefert werden, sofern nicht glaubhaft nachgewiesen wird, daß die Zurücklieferung nicht erfolgen kann.

§ 8

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit dieselben nicht durch die allgemeinen Strafgesetze oder durch die Strafbestimmungen des Reichsgesetzes vom 30. April 1884 zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, getroffen werden (Reichsgesetzblatt S. 48)7), mit Geldstrafe bis zu dreißig DM bestraft.

Fußnoten

7)

Abdruck Brem. GBl. 1884 S. 85 u. 86

Anlage 1

Register der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge des Hafens

Anlage 2

Eintragungsschein


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