Zum 18.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (RGBl. von 1884, S. 25), verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Der Geltungsbereich der Bremischen Verordnung, betr. die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (Brem. Gesetzbl. S. 84) in der Fassung der Verordnung vom 8. Dezember 1923 (Brem. Gesetzbl. S. 812), vom 18. Juni 1934 (Brem. Gesetzbl. S. 222) und vom 21. Mai 1940 (Brem. Gesetzbl. S. 121) wird ausgedehnt auf den Fischereihafen Bremerhaven.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 14. und bekanntgemacht am 28. September 1948.
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