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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV) vom 2. August 199405.08.1994 bis 30.09.2001
Eingangsformel05.08.1994 bis 30.09.2001
Inhaltsverzeichnis05.08.1994 bis 30.09.2001
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 1 - Geltungsbereich05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 2 - Laufbahnabschnitte05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 3 - Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 4 - Ausbildung und Zulassung05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 5 - Fortbildung05.08.1994 bis 30.09.2001
Abschnitt 205.08.1994 bis 30.09.2001
Laufbahnabschnitt I05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 6 - Einstellungsvoraussetzungen05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 7 - Einstellung, Vorbereitungsdienst, Verwendung05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 8 - Probezeit und Anstellung05.08.1994 bis 30.09.2001
Sonstige Bewerber für den Laufbahnabschnitt I05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 9 - Einstellungsvoraussetzungen05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 10 - Einstellung, Vorbereitungsdienst, Probezeit, Verwendung05.08.1994 bis 30.09.2001
Abschnitt 305.08.1994 bis 30.09.2001
Laufbahnabschnitt II05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 11 - Einstellungsvoraussetzungen05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 12 - Einstellung, Vorbereitungsdienst, Verwendung05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 13 - Probezeit und Anstellung05.08.1994 bis 30.09.2001
Sonstige Bewerber für den Laufbahnabschnitt II05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 14 - Einstellungsvoraussetzungen und Einstellung05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 15 - Aufstieg von Beamten des Laufbahnabschnitts I nach Fachhochschulausbildung16.09.2000 bis 30.09.2001
§ 16 - Aufstieg von lebensälteren Beamten des Laufbahnabschnittes I16.09.2000 bis 30.09.2001
Abschnitt 4 - Laufbahnabschnitt III05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 17 - Grundsatz05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 18 - Ausbildung05.08.1994 bis 30.09.2001
Abschnitt 5 - Verwendung von Beamten des Polizeivollzugsdienstes05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 19 - Allgemeiner Grundsatz05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 20 - Verwendung bei der Bereitschaftspolizei05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 21 - Verwendung bei der Wasserschutzpolizei05.08.1994 bis 30.09.2001
Abschnitt 6 - Schlußvorschriften05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 22 - Ausführungsbestimmungen05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 23 - Übergangsregelung05.08.1994 bis 30.09.2001
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten05.08.1994 bis 30.09.2001

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV)

Polizeilaufbahnverordnung

Veröffentlichungsdatum:16.09.2000 Inkrafttreten16.09.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2000 bis 30.09.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 05.09.2000 (Brem.GBl. S. 359)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 241
Gliederungsnummer:2040-d-3

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juris-Abkürzung: PolLV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-3
Amtliche Abkürzung:PolLV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-d-3
Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen
(Polizeilaufbahnverordnung - PolLV)
Vom 2. August 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2000 bis 30.09.2001

V aufgeh. durch § 21 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 317)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 05.09.2000 (Brem.GBl. S. 359)

Aufgrund des § 168 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 – 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 1994 (Brem.GBl. S. 107, 120) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Laufbahnabschnitte
§ 3Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren
§ 4Ausbildung und Zulassung
§ 5Fortbildung
Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt I
§ 6Einstellungsvoraussetzungen
§ 7Einstellung, Vorbereitungsdienst, Verwendung
§ 8Probezeit und Anstellung
Sonstige Bewerber für den Laufbahnabschnitt I
§ 9Einstellungsvoraussetzungen
§ 10Einstellung, Vorbereitungsdienst, Probezeit, Verwendung
Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt II
§ 11Einstellungsvoraussetzungen
§ 12Einstellung, Vorbereitungsdienst, Verwendung
§ 13Probezeit und Anstellung
Sonstige Bewerber für den Laufbahnabschnitt II
§ 14Einstellungsvoraussetzungen und Einstellung
§ 15Aufstieg von Beamten des Laufbahnabschnitts I nach Fachhochschulausbildung
§ 16Aufstieg von lebensälteren Beamten des Laufbahnabschnitts I
Abschnitt 4
Laufbahnabschnitt III
§ 17Grundsatz
§ 18Ausbildung
Abschnitt 5
Verwendung innerhalb des Polizeivollzugsdienstes
§ 19Allgemeiner Grundsatz
§ 20Verwendung bei der Bereitschaftspolizei
§ 21Verwendung bei der Wasserschutzpolizei
Abschnitt 6
Schlußvorschriften
§ 22Ausführungsbestimmungen
§ 23Übergangsregelung
§ 24Inkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Polizeilaufbahnverordnung gilt für den Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Amtsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 2
Laufbahnabschnitte

(1) Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten gliedert sich in die Laufbahnabschnitte I bis III. Unter bestimmten, in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen können Bewerber mit dem Laufbahnabschnitt II beginnen.

(2) Der Laufbahnabschnitt I umfaßt die Ämter vom Polizei- oder Kriminalmeister bis zum Polizei- oder Kriminalhauptmeister. Der Laufbahnabschnitt II umfaßt die Ämter vom Polizei- oder Kriminalkommissar bis zum Ersten Polizei- oder Ersten Kriminalhauptkommissar. Der Laufbahnabschnitt III umfaßt die Ämter vom Polizei- oder Kriminalrat bis zum Leitenden Polizei- oder Kriminaldirektor.

(3) Jedem Polizeivollzugsbeamten steht entsprechend seiner Eignung, Befähigung und seinen fachlichen Leistungen der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.

(4) Grundsätzlich ist jedes Amt zu durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn nach erfolgreichem Abschluß einer Aufstiegsausbildung die Befähigung für ein Amt des höheren Laufbahnabschnitts erworben wurde.

§ 3
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren

(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

mindestens 168 cm, im Falle einer Bewerberin 163 cm groß ist,

2.

polizeidiensttauglich ist,

3.

eine Auswahlprüfung, die sich auf die geistige und körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst erstreckt, bestanden hat,

4.

gerichtlich nicht bestraft ist und

5.

die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.

(2) Von Absatz 1 Nr. 1 und 4 kann der Senator für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.

§ 4
Ausbildung und Zulassung

(1) Die Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes werden grundsätzlich gemeinsam ausgebildet.

(2) Über die Zulassung zu den einzelnen Ausbildungsgängen entscheidet der Senator für Inneres und Sport.

§ 5
Fortbildung

Der Senator für Inneres und Sport regelt die dienstliche Fortbildung. § 20 der Bremischen Laufbahnverordnung bleibt unberührt.

Abschnitt 2

Laufbahnabschnitt I

§ 6
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Laufbahnabschnitt I kann unbeschadet des § 3 eingestellt werden, wer

1.

das 17. Lebensjahr vollendet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

2.

mindestens den Realschulabschluß besitzt oder den Hauptabschulabschluß und eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist oder jeweils einen vom Senator für Bildung und Wissenschaft als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Vom Höchstalter nach Absatz 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.

§ 7
Einstellung, Vorbereitungsdienst, Verwendung

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt als Polizeimeister-Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei Bremen.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert dreißig Monate. Am Ende des Vorbereitungsdienstes findet die Laufbahnprüfung I statt.

(3) An die Laufbahnausbildung schließt sich ein zwölfmonatiger Dienst in einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei, eine vergleichbare Verwendung in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder die Einweisung in den Einzeldienst bei einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes an. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Senator für Inneres und Sport.

§ 8
Probezeit und Anstellung

(1) Nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung werden die Beamten zu Beamten auf Probe ernannt. Die Zeit von der Ernennung zum Beamten auf Probe bis zur Ableistung einer Dienstzeit von zwei Jahren nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes gilt als Probezeit im Sinne des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 des Bremischen Beamtengesetzes. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

(2) Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe führt der Beamte die Dienstbezeichnung Polizeimeister zur Anstellung.

Sonstige Bewerber für den Laufbahnabschnitt I

§ 9
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Laufbahnabschnitt I kann unbeschadet des § 3 unmittelbar eingestellt werden, wer

1.

das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

2.

mindestens den Realschulabschluß oder den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen vom Senator für Bildung und Wissenschaft als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist sowie

a. für die Verwendung bei der Schutz- oder Bereitschaftspolizei eine für den Polizeiberuf förderliche Berufsausbildung besitzt und eine vierjährige Tätigkeit in diesem Beruf nachweist oder
b. für die Verwendung bei der Wasserschutzpolizei ein nautisches oder technisches Patent (mindestens AKW/A3 oder BKW/B3 oder CMaW/C3) nachweist oder über ähnlich förderliche Kenntnisse für den Dienst bei der Wasserschutzpolizei verfügt.

(2) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a. kann der Senator für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.

§ 10
Einstellung, Vorbereitungsdienst, Probezeit, Verwendung

(1) Die Einstellung erfolgt als Polizeimeister zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

(2) Die Probezeit dauert dreieinhalb Jahre. Innerhalb der Probezeit erfolgt eine mindestens achtzehnmonatige Ausbildung, an deren Ende die Laufbahnprüfung I stattfindet. Kann die Bewährung zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(3) An die Laufbahnausbildung schließt sich ein zwölfmonatiger Dienst in einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei, eine vergleichbare Verwendung in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder die Einweisung in den Einzeldienst bei einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes an. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Senator für Inneres und Sport.

Abschnitt 3

Laufbahnabschnitt II

§ 11
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts II kann unbeschadet des § 3 eingestellt werden, wer

1.

das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2.

ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife erworben hat oder einen vom Senator für Bildung und Wissenschaft als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Wasserschutzpolizei wird bevorzugt eingestellt, wer außerdem die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b erfüllt.

(2) Von Absatz 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.

§ 12
Einstellung, Vorbereitungsdienst, Verwendung

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt als Polizei- oder Kriminalkommissar-Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, an dessen Ende die Laufbahnprüfung II stattfindet. Die Zulassung zum Studium kann der Senator für Inneres und Sport von der Teilnahme an einem vorausgegangenen Praktikum abhängig machen.

(3) An die Laufbahnausbildung schließt sich ein zwölfmonatiger Dienst in einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei, eine vergleichbare Verwendung in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder die Einweisung in den Einzeldienst bei einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes an. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Senator für Inneres und Sport.

§ 13
Probezeit und Anstellung

Nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizei- oder Kriminalkommissar zur Anstellung ernannt werden. Die Zeit von der Ernennung zum Beamten auf Probe bis zur Ableistung einer Dienstzeit von zweieinhalb Jahren gilt als Probezeit im Sinne des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 des Bremischen Beamtengesetzes. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte. Eine über die vor Entsendung zu einem Fachlehrgang vorgeschriebenen Ausbildung hinaus geleistete Dienstzeit wird auf die Probezeit angerechnet.

Sonstige Bewerber für den Laufbahnabschnitt II

§ 14
Einstellungsvoraussetzungen und Einstellung

(1) Bewerber, die eine für die jeweilige Verwendung förderliche abgeschlossene Hochschulausbildung vorweisen, werden als Polizei- oder Kriminalkommissare zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt.

(2) Im übrigen finden die §§ 11 bis 13 Anwendung. Die Probezeit nach § 13 Satz 2 endet frühestens nach Ablauf von fünf Jahren.

§ 15
Aufstieg von Beamten des Laufbahnabschnitts I nach Fachhochschulausbildung

(1) Geeignete Beamte des Laufbahnabschnitts I können zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen werden, wenn sie

1.

das 35. Lebensjahr, in Fällen, in denen ein oder mehrere Kinder betreut wurden, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

eine Beschäftigungszeit von mindestens vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I zurückgelegt haben,

3.

die Auswahlprüfung erfolgreich abgelegt haben und

4.

als Studienbewerber die von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung nach Maßgabe des Absatzes 3 abzunehmende Einstufungsprüfung mit dem Ergebnis bestanden haben, dass eine Anrechnung der für ein erfolgreiches Studium bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang eines theoretischen und eines praktischen Studiensemesters des Grundstudiums erfolgt.

Beamte, die die Prüfung für den Laufbahnabschnitt I mit den Noten „sehr gut“ oder „gut“ bestanden haben, können abweichend von Nummer 2 zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie eine Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I zurückgelegt haben und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.

(3) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie besteht aus einem Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, an dessen Ende die Laufbahnprüfung II stattfindet. Aufgrund und nach Maßgabe einer von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu erlassenden Prüfungsordnung über eine Einstufungsprüfung kann eine Anrechnung der für ein erfolgreiches Studium bereits erworbenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgen.

(4) Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts II in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(5) Ein Amt des Laufbahnabschnitts II darf einen Beamten erst verliehen werden, wenn er sich nach Abschluß der Ausbildung und Bestehen der Laufbahnprüfung in Aufgaben des Laufbahnabschnitts II mindestens sechs Monate bewährt hat.

§ 16
Aufstieg von lebensälteren Beamten des Laufbahnabschnittes I

(1) Geeigneten Beamten des Laufbahnabschnittes I kann ein Amt des Laufbahnabschnitts II übertragen werden, wenn sie

1.

das 45. Lebensjahr vollendet haben,

2.

sich im Spitzenamt des Laufbahnabschnitts I befinden und

3.

mindestens die letzten drei Jahre ununterbrochen Aufgaben des Laufbahnabschnitts II wahrgenommen und sich dabei bewährt haben.

Aufgaben des Laufbahnabschnitts II dürfen einem Beamten des Laufbahnabschnitts I nur übertragen werden, wenn ein für den Laufbahnabschnitt II ausgebildeter Beamter nicht eingesetzt werden kann.

(2) Von Absatz 1 Nr. 1 und 3 kann der Senator für Inneres, Kultur und Sport Ausnahmen zulassen.

Abschnitt 4
Laufbahnabschnitt III

§ 17
Grundsatz

Der Laufbahnabschnitt III setzt sich in der Regel aus Beamten des Laufbahnabschnitts II zusammen, die die Ausbildung zum höheren Laufbahnabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 18
Ausbildung

(1) Geeignete Beamte des Laufbahnabschnitts II können zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen werden, wenn sie

1.

das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

sich in einem Amt des Laufbahnabschnitts II mindestens vier Jahre, davon mindestens achtzehn Monate in einer besonderen Verwendung, bewährt und

3.

die Auswahlprüfung vor der besonderen Verwendung erfolgreich abgelegt haben.

(2) Der Senator für Inneres und Sport kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 zulassen.

(3) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie richtet sich nach dem Gesetz zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 21. November 1972 (Brem.GBl. S. 247 – 2040-h-1), geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (Brem.GBl. S. 644). Den Ablauf der Ausbildung regelt der Senator für Inneres und Sport. Am Ende der Ausbildung findet die Laufbahnprüfung III statt.

(4) Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts III in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(5) Ein Amt des Laufbahnabschnitts III darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er sich nach Abschluß der Ausbildung und Bestehen der Laufbahnprüfung in Aufgaben des Laufbahnabschnitts III mindestens sechs Monate bewährt hat.

Abschnitt 5
Verwendung von Beamten des Polizeivollzugsdienstes

§ 19
Allgemeiner Grundsatz

Die Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes können in jeder Behörde oder Einrichtung des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen oder beim Senator für Inneres und Sport verwendet werden.

§ 20
Verwendung bei der Bereitschaftspolizei

Voraussetzung für eine Verwendung im Stamm- und Ausbildungspersonal der Bereitschaftspolizei ist eine mindestens zweijährige Tätigkeit bei der Schutz-, Kriminal- oder Wasserschutzpolizei. Hierauf ist eine zwölf Monate überschreitende Verwendung in einer Einsatzhundertschaft anzurechnen.

§ 21
Verwendung bei der Wasserschutzpolizei

(1) Bei Verwendung in der Wasserschutzpolizei erhält den Vorzug, wer eine Fahrenszeit in der See- oder Binnenschiffahrt nachweisen kann oder über eine andere schiffahrtsbezogene Ausbildung verfügt.

(2) Voraussetzung für eine Verwendung von Beamten bei der Wasserschutzpolizei ist die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben bei der Wasserschutzpolizei. Sie dauert in der Regel zwölf Monate. Wer sich in der Weiterbildung bei der Wasserschutzpolizei nicht bewährt oder den Fachlehrgang auch nach Wiederholung nicht besteht, wird zur Schutz-, Kriminal- oder zur Bereitschaftspolizei versetzt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Beamte, die über Patente nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b verfügen.

Abschnitt 6
Schlußvorschriften

§ 22
Ausführungsbestimmungen

Der Senator für Inneres und Sport kann im Benehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen zur Ausführung dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 23
Übergangsregelung

§ 7 Abs. 2 findet Anwendung für die zum 1. September 1993 eingestellten Polizeimeister-Anwärter.

§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 5. August 1994 in Kraft.

(2) § 18 Abs. 1 Nr. 2 tritt abweichend am 1. September 1996 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 23. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 293 – 2040-d-3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 233), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 2. August 1994
Der Senat


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