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Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Veröffentlichungsdatum:19.05.1993 Inkrafttreten01.07.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2002 bis 31.03.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.06.2002 (Brem.GBl. 2006 S. 305)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 135
Gliederungsnummer:225-b-5

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juris-Abkürzung: RdFunkGebBefrV BR 1993
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-b-5
juris-Abkürzung:RdFunkGebBefrV BR 1993
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:225-b-5
Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Vom 4. Mai 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2002 bis 31.03.2005

V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 35)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.06.2002 (Brem.GBl. 2006 S. 305)

Aufgrund des § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 273 - 225-c-1) in Verbindung mit Artikel 4 § 6 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland verordnet der Senat:

§ 1
Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit:

1.

Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes;

2.

a)

Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;

b)

Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;

3.

Behinderte, die nicht nur vorübergehend um wenigstens einen Grad von 80 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können;

4.

Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz;

5.

Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird;

6.

Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes;

7.

Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

a)

dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes) für den Haushaltsvorstand,

b)

dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige,

c)

30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist und

d)

den Kosten für die Unterkunft.

Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet.

8.

Bewohner von Altenwohnheimen, Altenheimen oder Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen, deren nach dem Bundessozialhilfegesetz zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen zu leistenden Heimkosten den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zuzüglich eines Beitrages in Höhe von 20 vom Hundert

des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt; Nummer 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird die Gebührenbefreiung nur gewährt, wenn

1.

der Haushaltsvorstand selbst zu dem Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;

2.

der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;

3.

ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Absatz 1 Nr. 1 und 6 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, daß er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.


§ 2
Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen

Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 kann die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

§ 3
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in besonderen Betrieben oder Einrichtungen

(1) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1.

in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;

2.

in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte,

3.

in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch; Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), Einrichtungen über Tag und Nacht, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen;

4.

in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Durchwandererheimen.

(2) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 1 ist, daß die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.

§ 4
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in allgemein- und berufsbildenden Schulen

Gebührenbefreiung wird gewährt ab dem zweiten Rundfunkempfangsgerät, das in einer öffentlichen allgemein- oder berufsbildenden Schule oder einer auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Ersatz- oder anerkannten Ergänzungsschule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten wird.

§ 5
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

(1) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Eine Gebührenbefreiung kann nur gewährt werden, wenn das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes nach Artikel 4 § 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland angezeigt wurde oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung angezeigt wird.

(2) Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 an das zuständige Ausgleichsamt, in den übrigen Fällen des § 1 Abs. 1 an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, zu richten. Über den Antrag entscheidet die Landesrundfunkanstalt auf Vorschlag der genannten Behörden. Die Landesrundfunkanstalt kann die Behörden zur Aushändigung des Befreiungsbescheides ermächtigen.

(3) In den Fällen der §§ 2 bis 4 ist der Antrag unmittelbar an die Landesrundfunkanstalt zu richten, die über den Antrag entscheidet.

(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Die Landesrundfunkanstalt kann verlangen, daß in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.

(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die Befreiung wird längstens jeweils für drei Jahre gewährt. Treten Tatsachen ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so endet die Befreiung; die Tatsachen sind von dem Berechtigten unverzüglich der Rundfunkanstalt mitzuteilen.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 5. Mai 1980 (Brem.Gbl. S. 113 - 225-b-5) außer Kraft.

(3) Befreiungsbescheide, die nach bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

Beschlossen, Bremen, den 4. Mai 1993
Der Senat


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