Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung der nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden vom 2. März 2004

Bekanntmachung der nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:02.03.2004 Inkrafttreten12.03.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.03.2004 bis 31.12.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 196
Gliederungsnummer:7103-e-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: RöVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-e-2
juris-Abkürzung:RöVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7103-e-2
Bekanntmachung der nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden
Vom 2. März 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.03.2004 bis 31.12.2005

aufgeh. durch § 6 Satz 2 der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1058)

Einzelansicht Seitenanfang

Der Senat bestimmt:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, zuständig für

1.

die Erteilung von Genehmigungen nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604),

2.

die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 der Röntgenverordnung,

3.

die Feststellung, dass jemand im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebes nach § 14 Abs. 1 der Röntgenverordnung nicht mehr Strahlenschutzbeauftragter ist,

4.

die Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen, im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebes nach § 15a der Röntgenverordnung eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen,

5.

die Festlegung von Fristabweichungen nach § 16 Abs. 3 und 4 jeweils letzter Satz und § 17 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz der Röntgenverordnung,

6.

die Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle nach § 17a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung,

7.

die Festlegung, in welcher Weise nach § 17a Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung Prüfungen durchzuführen sind,

8.

die Anerkennung von Kursen zur Erlangung der Fachkunde und die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 der Röntgenverordnung, soweit die Anwendung von Röntgenstrahlen nicht in der Heilkunde am Menschen, am Tier oder in der Zahnmedizin stattfindet,

9.

die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde, die Entgegennahme von Nachweisen über die Aktualisierung der Fachkunde, die Entziehung der Fachkunde und die Veranlassung von Überprüfungen nach § 18a Abs. 2 der Röntgenverordnung, soweit die Anwendung von Röntgenstrahlen nicht in der Heilkunde am Menschen, am Tier oder in der Zahnmedizin stattfindet,

10.

die Zulassung von freiwilligen Röntgenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung,

11.

das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 1 der Röntgenverordnung,

12.

das Verlangen auf Hinterlegung und Bestimmung der Hinterlegungsstelle nach § 28 Abs. 3 der Röntgenverordnung,

13.

das Verlangen auf Vorlage von Unterlagen nach § 28c Abs. 5 der Röntgenverordnung,

14.

die Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung,

15.

das Verlangen auf Vorlage der Gesundheitsakte und Bestimmung der Hinterlegungsstelle nach § 41 Abs. 4 der Röntgenverordnung,

16.

das Abschließen von Genehmigungsverfahren nach § 45 Abs. 4 der Röntgenverordnung und von Bauartzulassungsverfahren nach § 45 Abs. 5 der Röntgenverordnung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 ist auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 2 der Röntgenverordnung

1.

für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer,

2.

für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer und

3.

für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer

zuständig.

(3) Messstelle im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Die Ärztekammer ist zuständig für die Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 der Röntgenverordnung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Zuständige Behörde ist für

1.

das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 4 Satz 3 der Röntgenverordnung im Bereich der Heilkunde die vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmte ärztliche Stelle und im Bereich der Zahnheilkunde die vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmte zahnärztliche Stelle,

2.

das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 der Röntgenverordnung die vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmte ärztliche Stelle.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

Für alle sonstigen behördlichen Aufgaben und Befugnisse aufgrund der Röntgenverordnung ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5

Die Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden vom 14. Juli 1987 (Brem.ABl. S. 297 - 7103-e-2), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. August 2000 (Brem.ABl. S. 553) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 2. März 2004

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.