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(1) Dieses Gesetz regelt nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BremSchVwG) den Zugang zu den einzelnen Schulen der Stadt Bremerhaven. Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden entweder Schülerinnen und Schüler den einzelnen Schulen zugewiesen, oder sie haben das Recht, eine Schule zu wählen; bei Minderjährigen haben deren Erziehungsberechtigte das Recht, unter Berücksichtigung der Wünsche ihres Kindes eine Schule zu wählen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Schulen der Stadt Bremerhaven, für die nicht durch Aufnahmeverordnung aufgrund § 6 Abs. 4 BremSchVwG oder einer entsprechenden Aufnahmeverordnung ein besonderes Auswahlverfahren erforderlich ist. Es findet keine Anwendung für Sonderschulen.
(1) Die Erziehungsberechtigten schulpflichtig werdender Kinder sowie die Erziehungsberechtigten der Kinder, die nach § 53 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes schulpflichtig werden können, erhalten rechtzeitig vor Schuljahresbeginn die Aufforderung, ihr Kind bei einer bestimmten Grundschule anzumelden (Anmeldeschule). Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem vorher vom Magistrat für jede Grundschule der Stadt festgelegten Einzugsbezirk. Die Anmeldung in der Grundschule gilt als Zuweisung zu dieser Schule, wenn keine andere Zuweisung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt.
(2) Die Einzugsbezirke der Grundschulen werden vom Magistrat unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Schulwege festgelegt. Maßgebend für die Zuordnung zur Anmeldeschule ist die Wohnung der Erziehungsberechtigten, bei mehreren Wohnungen deren Hauptwohnung.
(3) Wünschen die Erziehungsberechtigten eine abweichende Zuweisung für ihr Kind, soll dem entsprochen werden, wenn dies die gleichmäßige Auslastung der vorhandenen Standorte im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten nicht beeinträchtigt.
(4) Über die Zuweisung im Falle des Absatzes 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Anmeldeschule entsprechend der Beschlußfassung der Konferenz der aufnehmenden Grundschulen der Stadt. Die Konferenz der aufnehmenden Grundschulen der Stadt besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitung und je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirates der Grundschule.
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden den Orientierungsstufen unter angemessener Berücksichtigung des Schulweges zugewiesen; maßgebend für den Schulweg ist die Wohnung des Erziehungsberechtigten, bei mehreren Wohnungen deren Hauptwohnung. Den Erziehungsberechtigten ist vor der Zuweisung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Zuweisung wird durch die abgebende Grundschule ausgesprochen aufgrund eines Beschlusses einer gemeinsamen Konferenz der Grundschulen und der Orientierungsstufen. Die gemeinsame Konferenz der Grundschulen und der Orientierungsstufen besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitung und je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirates dieser Schulen.
(2) Die Erziehungsberechtigten können eine Orientierungsstufe für ihr Kind wählen, wenn nur sie die Fremdsprachen anbietet, die sie für ihr Kind wünschen.
(3) Zum Ende des Besuches der Orientierungsstufe durch ihr Kind können die Erziehungsberechtigten in der ganzen Stadt eine Schule für ihr Kind wählen.
(4) Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler entscheiden die Schulleiterinnen oder Schulleiter der jeweiligen Schulen im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten und der noch freien Plätze. Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die festgesetzte Kapazität, werden sie in nachfolgender Rangfolge aufgenommen:
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits die Orientierungsstufe an dieser Schule besuchen;
Bewerberinnen und Bewerber, an deren bisheriger Schule der gewünschte Bildungsgang (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) nicht angeboten wird und deren Wohnort dieser Schule am nächsten liegt;
Bewerberinnen und Bewerber, die nur an dieser Schule einen bestimmten in der Orientierungsstufe begonnenen Unterricht fortsetzen können;
Bewerberinnen und Bewerber, deren persönliche Umstände es erfordern.
Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die das gleiche Kriterium erfüllen, die Zahl der noch verfügbaren freien Plätze, so entscheidet das Los. Dies ist ebenso der Fall, wenn die Zahl derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die unter keines dieser Kriterien fallen, die Zahl der noch verfügbaren freien Plätze überschreitet.
(5) Können Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Auswahlentscheidung nach Absatz 4 nicht in die angewählte Schule aufgenommen werden und besteht keine andere Schule mit demselben Bildungsgang oder ist der Schulweg zur nächsten Schule mit demselben Bildungsgang nicht zumutbar oder ist auch deren Kapazität bereits erschöpft, entscheidet die Konferenz der Schulen über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler unter angemessener Gewichtung der Kriterien des Abs. 4.
(6) Die Konferenz der Schulen besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitung und je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirates dieser Schulen.
(1) Der Standort einer Gymnasialen Oberstufe kann in der ganzen Stadt gewählt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin im Rahmen der festgesetzten Kapazität.
(2) Müssen Bewerberinnen und Bewerber abgewiesen werden, geschieht dies nach Abwägung der Leistungskurswünsche der Schülerinnen und Schüler mit dem Leistungskursangebot der Schule.
(3) An einer Gymnasialen Oberstufe abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber werden durch eine Entscheidung der Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der Stadt aufnahmefähigen Oberstufen zugewiesen. Bei der Zuweisungsentscheidung sind in erster Linie die Leistungskurswünsche der Schülerinnen und Schüler und das Leistungskursangebot der aufnahmefähigen Oberstufe zu berücksichtigen, darüber hinaus auch deren Gesamtauslastung und die Auslastung ihrer Leistungskurse. Die Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der Stadt besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitungen der Gymnasialen Oberstufen sowie aus je einem Mitglied des Zentralelternbeirates und der Gesamtschülervertretung der Stadt Bremerhaven.
Über die Aufnahme in einen laufenden Bildungsgang entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen im Rahmen der Kapazitäten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits Schülerin oder Schüler des gleichen Bildungsganges in einer Schule der Stadt Bremerhaven ist und nichts anderes bestimmt ist. Die Aufnahme setzt, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Einvernehmen mit der abgebenden Schule voraus, sofern sie eine Schule der Stadt Bremerhaven ist. Ist die abgebende Schule nicht einverstanden, entscheidet der Magistrat.
(1) Die nach diesem Gesetz beschließenden Konferenzen sind beschlußfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Schulleitungen aller zu beteiligenden Schulen vertreten sind. Hinsichtlich der Einberufung gilt § 87 Abs. 1 BremSchVwG entsprechend.
(2) Elternvertreter dürfen bei Entscheidungen über die eigenen Kinder weder mitbestimmend noch beratend mitwirken.
(3) Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter muß eine Entscheidung der nach diesem Gesetz beschließenden Konferenz beanstanden, soweit sie oder er für die Durchführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, und unverzüglich die Entscheidung der Fachaufsichtsbehörde einholen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Fachaufsicht im übrigen bleibt unberührt.