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(1) Dieses Gesetz regelt nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BremSchVwG) den Zugang zu den einzelnen Schulen der Stadtgemeinde Bremen. Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden entweder Schülerinnen und Schüler den einzelnen Schulen zugewiesen oder sie haben das Recht, eine Schule zu wählen; bei Minderjährigen haben deren Erziehungsberechtigte unter Berücksichtigung der Wünsche ihres Kindes das Recht, für sie eine Schule zu wählen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Schulen der Stadtgemeinde Bremen, für die nicht durch Aufnahmeverordnung aufgrund § 6 Abs. 4 BremSchVwG oder einer entsprechenden Aufnahmeverordnung ein besonderes Auswahlverfahren erforderlich ist. Es findet keine Anwendung für Sonderschulen.
Für die Zuweisung zu einer Schule sind nach Maßgabe dieses Gesetzes die Schulen einer bestimmten Region zuständig. Die Wahl der Schule ist bis zur Jahrgangssstufe 10 nur innerhalb einer bestimmten Region möglich. Die im Sinne dieses Gesetzes maßgebenden Regionen werden durch den Senator für Bildung und Wissenschaft nach Beratung und Beschlußfassung der Deputation für Bildung festgesetzt. Der Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft vorgeschaltet ist ein Verfahren, in dem die Schulen sich, gegebenenfalls nach Vorgaben des Senators für Bildung und Wissenschaft, regional abstimmen sollen, auch unter Berücksichtigung von Schulprogramm und Profil der einzelnen Schule, und in dem die Interessen der Schulen unter Beachtung des Erhalts des wohnortnahen Schulangebots berücksichtigt werden sollen.
(1) Die Eltern schulpflichtig werdender Kinder sowie die Eltern der Kinder, die nach § 53 Abs. 2 BremSchulG schulpflichtig werden können, erhalten rechtzeitig vor dem Schuljahresbeginn vom Senator für Bildung und Wissenschaft die Aufforderung, ihr Kind bei einer bestimmten Grundschule anzumelden (Anmeldeschule). Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem vorher vom Senator für Bildung und Wissenschaft für jede Grundschule der Stadtgemeinde festgelegten Einzugsbezirk. Die Anmeldung in der Grundschule gilt als Zuweisung zu dieser Schule, wenn keine andere Zuweisung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt.
(2) Die Schülerinnen und Schüler werden den Grundschulen unter angemessener Berücksichtigung des Schulweges zugewiesen. Maßgebend für den Schulweg ist die Wohnung der Erziehungsberechtigten. Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Wünschen der Erziehungsberechtigten kann entsprochen werden, wenn dies die gleichmäßige Auslastung der vorhandenen Standorte im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten nicht beeinträchtigt.
(3) Über die Zuweisung entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin der Schule, bei der die Erziehungsberechtigten ihr Kind anmelden mußten, im Auftrage der Konferenz der aufnehmenden Grundschulen der Region. Die Konferenz der aufnehmenden Grundschulen besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Schulleitung und des Elternbeirats der Grundschulen der Region.
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden den Orientierungsstufen zugewiesen. Wünschen der Erziehungsberechtigten nach einer Orientierungsstufe innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten kleinräumigen Region kann entsprochen werden, wenn dies die gleichmäßige Auslastung der vorhandenen Standorte im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten nicht beeinträchtigt. Maßgebend für die Zugehörigkeit zur Region ist die Wohnung der Erziehungsberechtigten. Die Zuweisung wird durch die abgebende Grundschule ausgesprochen aufgrund eines Beschlusses einer gemeinsamen Konferenz der Grundschulen und der Orientierungsstufen einer Region. Die gemeinsame Konferenz der Grundschulen und der Orientierungsstufen besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Schulleitung und je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Elternbeirats dieser Schulen. Die Zuweisung zu einer Orientierungsstufe außerhalb der Region darf nur erfolgen, wenn die gleichmäßige Auslastung der Schulen in der Region nicht beeinträchtigt wird. Die Zuweisung wird durch den Senator für Bildung und Wissenschaft ausgesprochen.
(2) Die Erziehungsberechtigten können eine Orientierungsstufe für ihr Kind wählen, wenn nur sie die Fremdsprache anbietet, die sie für ihr Kind wünschen. dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf die zu ihrer Wohnung nächstgelegene Orientierungsstufe mit diesem Angebot.
(3) Die Erziehungsberechtigten können zum Ende des Besuches der Orientierungsstufe durch ihr Kind eine Schule der Region für ihr Kind wählen. Die stadtteilbezogenen Regionen werden kleinräumig unter Berücksichtigung der Sozialstruktur und der die unterschiedlichen sozialen Belastungen ausgleichenden Maßnahmen festgelegt. Absatz 2 gilt für die Jahrgangsstufe 7 entsprechend.
(4) Über die Aufnahme dieser Schülerinnen und Schüler entscheiden die Schulleiterinnen oder Schulleiter im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten und der noch freien Plätze. Übersteigt die Anzahl der Bewerber und Bewerberinnen die festgesetzte Kapazität, werden sie in nachfolgender Rangfolge aufgenommen:
Bewerber und Bewerberinnen aus der eigenen Orientierungsstufe;
Bewerber und Bewerberinnen, deren persönliche Umstände es erfordern;
Bewerber und Bewerberinnen, die nur an dieser Schule einen bestimmten in der Orientierungsstufe begonnenen Unterricht fortsetzen können;
Bewerber und Bewerberinnen, bei denen bereits ein Bruder oder eine Schwester die Schule besucht;
Bewerber und Bewerberinnen, deren Schulweg zur Schule von der Wohnung der Erziehungsberechtigten aus am kürzesten ist; es ist zulässig, unter mehreren ähnlich weiten Schulwegen das Los entscheiden zu lassen.
(5) Wird durch die Wahl von Schulstandorten die Auslastung bestehender Bildungsgänge an anderen Schulstandorten innerhalb der Region unvertretbar verringert, entscheidet auf Antrag eines Schulleiters oder einer Schulleiterin eine Konferenz der Schulen der Region über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler unter angemessener Berücksichtigung ihrer jeweiligen Schulwege und gegebenenfalls anderer persönlicher Umstände unter angemessener Gewichtung der Kriterien des Absatzes 4.
(6) Die Konferenz der Schulen der Region besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Schulleitung und des Elternbeirats dieser Schulen.
(1) Der Standort einer Gymnasialen Oberstufe kann in der ganzen Stadtgemeinde gewählt werden. An einer Gymnasialen Oberstufe werden im Rahmen der Kapazität alle Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die aus einer der Gymnasialen Oberstufe zugeordneten Schule der Sekundarstufe I übergehen wollen; die Zuordnung wird durch den Senator für Bildung und Wissenschaft in geeigneter Form bekanntgemacht. Über weitere Aufnahmen entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin im Rahmen der Kapazität.
(2) Müssen Bewerberinnen oder Bewerber abgewiesen werden, geschieht dies nach Abwägung der fächerbezogenen Wünsche der Schülerinnen und Schüler mit dem Angebot der Schule unter angemessener Berücksichtigung der Schulwege.
(3) An einer Gymnasialen Oberstufe abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber werden durch eine Entscheidung einer Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der Stadtgemeinde aufnahmefähigen Oberstufen zugewiesen unter Berücksichtigung der Gesamtauslastung dieser Oberstufen und der Auslastung ihrer Leistungskurse sowie unter angemessener Berücksichtigung der Schulwege der Bewerberinnen und Bewerber. Die Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der Stadtgemeinde besteht aus den Leiterinnen und Leitern der Gymnasialen Oberstufen und aus je drei Mitgliedern des Zentralelternbeirats und der Gesamtschülervertretung der Stadtgemeinde Bremen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber aus der St.-Johannis-Schule werden so behandelt wie die Schülerinnen und Schüler der Schule der Sekundarstufe I der Region, in der sie wohnen.
(1) Zu den Bildungsgängen der Berufsschule, die an mehreren Standorten eingerichtet sind, werden die Schülerinnen und Schüler durch die ausbildenden Betriebe angemeldet. Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten. Müssen Schülerinnen oder Schüler abgewiesen werden oder wird die Auslastung bestehender Bildungsgänge an anderen Schulstandorten aufgrund der Anmeldungen unvertretbar verringert, treffen die Schulleiter und Schulleiterinnen eine einvernehmliche Regelung; falls eine solche nicht zustandekommt, entscheidet auf Antrag eines Schulleiters oder einer Schulleiterin der Senator für Bildung und Wissenschaft.
(2) Bildungsgänge der beruflichen Vollzeitschulen, die an mehreren Standorten eingerichtet sind, können in der ganzen Stadtgemeinde gewählt werden. Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler entscheiden die Schulleiterinnen oder Schulleiter im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten. Wird durch die Wahl die Auslastung bestehender Bildungsgänge an anderen Schulstandorten unvertretbar verringert, entscheidet eine Konferenz der aufnehmenden Schulen über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler unter angemessener Berücksichtigung ihrer jeweiligen Schulwege und gegebenenfalls anderer persönlicher Umstände. Die Konferenz der aufnehmenden Schulen besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Schulleitung und aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Elternbeirats, des Schülerbeirats sowie zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Ausbildungsbeirats dieser Schulen.
Über die Aufnahme in einen laufenden Bildungsgang entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen im Rahmen der Kapazitäten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, wenn der Bewerber oder die Bewerberin bereits Schüler oder Schülerin des gleichen Bildungsganges in einer Schule der Stadtgemeinde Bremen ist und nichts anderes bestimmt ist. Die Aufnahme setzt, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Einvernehmen mit der abgebenden Schule voraus, sofern sie eine Schule der Stadtgemeinde Bremen ist. Ist die abgebende Schule nicht einverstanden, entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.
(1) Die nach diesem Gesetz beschließenden Konferenzen sind beschlußfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Schulleitungen aller Schulen vertreten sind. Hinsichtlich der Einberufung gilt § 87 Abs. 1 BremSchVwG entsprechend.
(2) Ein Schulleiter oder eine Schulleiterin muß eine Entscheidung der nach diesem Gesetz beschließenden Konferenzen beanstanden, soweit er oder sie für die Durchführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, und unverzüglich die Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft als Fachaufsicht einholen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Fachaufsicht im übrigen bleibt unberührt.
Für das Zugangsverfahren zum Schuljahr 1995/1996 kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Regionen unter Verkürzung des nach § 2 Satz 4 vorzuschaltenden Verfahrens nach Beratung und Beschlußfassung der Deputation für Bildung festsetzen.
Bremen, den 7. März 1995
Der Senat