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Bekanntmachung über die nach § 102 des Seemannsgesetzes als Arbeitsschutzbehörde bestimmte Stelle

Veröffentlichungsdatum:09.05.1962 Inkrafttreten10.05.1962
Fundstelle Brem.GBl. 1962, S. 127
Gliederungsnummer:9513-b-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach § 102 des Seemannsgesetzes als Arbeitsschutzbehörde bestimmte Stelle vom 19. April 1962 (Brem.GBl. 1962, S. 127)"

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juris-Abkürzung: SeemGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9513-b-2
juris-Abkürzung:SeemGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:19.04.1962
Gültig ab:10.05.1962
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1962, 127
Gliederungs-Nr:9513-b-2
Bekanntmachung über die nach § 102 des Seemannsgesetzes
als Arbeitsschutzbehörde bestimmte Stelle
Vom 19. April 1962
Zum 12.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Im Einvernehmen mit dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr bestimme ich:

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§ 1

Arbeitsschutzbehörde gemäß § 102 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. August 1961 (BGBl. II S. 1391) sind die Gewerbeaufsichtsämter in Bremen und Bremerhaven.

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§ 2

Die Gewerbeaufsichtsämter führen die Überwachung des Arbeitsschutzes in der Seeschiffahrt in enger Zusammenarbeit mit den Hafenkapitänen und der See-Berufsgenossenschaft durch.

Bremen, den 19. April 1962

Der Senator für Arbeit

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