Zum 19.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Arbeitsschutzbehörde gemäß § 102 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. August 1961 (BGBl. II S. 1391) sind die Gewerbeaufsichtsämter in Bremen und Bremerhaven.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die Gewerbeaufsichtsämter führen die Überwachung des Arbeitsschutzes in der Seeschiffahrt in enger Zusammenarbeit mit den Hafenkapitänen und der See-Berufsgenossenschaft durch.
Bremen, den 19. April 1962
Der Senator für Arbeit
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