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Verordnung über die Aufnahme in bilinguale Bildungsgänge in Schulzentren der Sekundarstufe I

Veröffentlichungsdatum:21.04.1997 Inkrafttreten15.10.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.2003 bis 24.02.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:durch § 14 der Verordnung vom 02.03.2004 (Brem.GBl. S. 144)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 186
Gliederungsnummer:223-s-1

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juris-Abkürzung: SekIBilingBiGAufnV BR 1997
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-s-1
juris-Abkürzung:SekIBilingBiGAufnV BR 1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-s-1
Verordnung über die Aufnahme in bilinguale Bildungsgänge in Schulzentren der Sekundarstufe I
Vom 21. April 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.2003 bis 24.02.2004
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: durch § 14 der Verordnung vom 02.03.2004 (Brem.GBl. S. 144)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schulzentren der Sekundarstufe I mit bilingualen Bildungsgängen im Lande Bremen.

§ 2
Anmeldeverfahren

(1) Die Schülerinnen und Schüler können sich bei einem Schulzentrum mit bilingualen Bildungsgängen ihrer Wahl bewerben.

(2) Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder bei der gewählten Schule an. Die Schule informiert unverzüglich die abgebende Orientierungsstufe.

(3) Die Anmeldefrist wird vom Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, in Bremerhaven vom Magistrat festgesetzt.

(4) Über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Übersteigt die Anzahl der Bewerber und Bewerberinnen die festgesetzte Kapazität, regelt sich die Aufnahme nach den Bestimmungen des § 3.

§ 3
Aufnahme bei Bewerberüberhang

Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die der vorhandenen Plätze, entscheidet nach Vorabaufnahme der Bewerberinnen und Bewerber mit einer Empfehlung der Klassenkonferenz für den gymnasialen Bildungsgang und der Mindestgesamtnote „gut“ im Fach Englisch im Zeugnis am Ende der 6. Jahrgangsstufe das Los.

§ 4
Losverfahren und Warteliste

(1) Das Losverfahren wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Anwesenheit je eines Vertreters oder einer Vertreterin des Elternbeirats und des Schülerbeirats durchgeführt.

(2) Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 abgelehnt worden ist, werden in eine Warteliste mit Rangfolge aufgenommen. Die Warteliste hat nur für die ersten acht Wochen nach Unterrichtsbeginn Gültigkeit. Mit dem Ablehnungsbescheid wird der Wartelistenplatz mitgeteilt.

§ 5
Aufnahme in höhere Jahrgangsstufen

(1) Sofern Plätze frei sind, können Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufen 8 bis 10 in der Reihenfolge des Bewerbungseingangs aufgenommen werden, sofern sie aufgrund ihres besonderen schulischen und außerschulischen Werdegangs erwarten lassen, daß sie den Bildungsgang mit Erfolg absolvieren werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.

§ 6
Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 1997 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Aufnahme von Schülern in Schulversuche mit bilingualen Bildungsgängen vom 15. April 1991 (Brem.GBl. S. 156 - 223-s-1), geändert durch Verordnung vom 21. März 1994 (Brem.GBl. S. 119), tritt außer Kraft.

Bremen, den 21. April 1997
Der Senator für Bildung,
Wissenschaft, Kunst und Sport


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