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Verordnung über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Veröffentlichungsdatum:29.12.1957 Inkrafttreten01.01.1958
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1958 bis 23.06.1995Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.1997 (Brem.GBl. S. 118)
Fundstelle Brem.GBl. 1957, S. 174
Gliederungsnummer:7102-a-2

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juris-Abkürzung: SonntVerkV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7102-a-2
juris-Abkürzung:SonntVerkV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7102-a-2
Verordnung über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen für
den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Vom 27. Dezember 1957
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1958 bis 23.06.1995

V aufgeh. durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.1997 (Brem.GBl. S. 118)

Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen im Rahmen der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember (BGBl. I S. 1881) an Sonn- und Feiertagen für die Abgabe

1.von frischer Milch
Verkaufsstellen, deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (BGBl. I S. 421) besitzen,  
in der Zeit von 8.00-10.00 Uhr,
2.von Konditorwaren  
Verkaufsstellen von Betrieben, die Konditorwaren herstellen,  
in der Zeit von 11.00-13.00 Uhr,
3.von Blumen  
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden,  
in der Zeit von 11.00-13.00 Uhr,
jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag  
in der Zeit von
und von
9.00-10.00 Uhr
10.00-16.00 Uhr,
4.von Zeitungen 
Verkaufsstellen für Zeitungen  
in der Zeit von
und von
7.30- 9.30 Uhr
11.00-14.00 Uhr

geöffnet sein.

(2) Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht für die Abgabe am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

§ 2

Inhaber von Verkaufsstellen, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Öffnungszeiten Gebrauch machen, haben Abdruck oder Abschrift dieser Verordnung in der Verkaufsstelle an sichtbarer Stelle auszuhängen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden die §§ 18 bis 23 der Verordnung über Ausnahmen von der Sonntagsruhe in Gewerbebetrieben und im Handelsgewerbe vom 16. März 1953 (Brem. Ges.-Bl. 1953 S. 13) in der Fassung der ersten und zweiten Änderungsverordnung vom 3. Juni 1953 und 4. Februar 1954 (Brem. Ges.-Bl. 1953 S. 45, 1954 S. 23) und der Berichtigung (Brem. Ges.-Bl. 1953 S. 31) aufgehoben.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 27. und bekanntgemacht am 29. Dezember 1957.


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