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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik (Fachschulverordnung Sozialpädagogik - FSSozPädV) vom 30. August 199601.08.1996 bis 31.07.2002
Eingangsformel01.08.1998 bis 31.07.2002
Inhaltsverzeichnis01.08.2001 bis 31.07.2002
Teil 1 - Ausbildung01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 1 - Aufgaben und Ziele01.08.2001 bis 31.07.2002
§ 2 - Dauer und Organisation des Bildungsgangs01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 3 - Unterrichtsfächer, Stundentafel und Rahmenlehrpläne29.07.1997 bis 31.07.2002
§ 4 - Die fachpraktische Aufgabe01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 6 - Zulassungsverfahren für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 7 - Zulassung01.08.1996 bis 31.07.2002
Teil 2 - Prüfung01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 8 - Allgemeines, Berechtigung01.08.2001 bis 31.07.2002
§ 9 - Abnahme der Prüfung01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 10 - Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 11 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 12 - Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 13 - Zulassung zur Prüfung01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 14 - Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 15 - Erste Prüfungskonferenz01.08.1998 bis 31.07.2002
§ 16 - Schriftliche Prüfung01.08.1998 bis 31.07.2002
§ 17 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.1998 bis 31.07.2002
§ 18 - Mündliche Prüfung01.08.1998 bis 31.07.2002
§ 19 - Noten29.07.1997 bis 31.07.2002
§ 20 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.08.1998 bis 31.07.2002
§ 21 - Wiederholung der Prüfung01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 22 - Täuschung und Behinderung01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 23 - Versäumnis01.08.1996 bis 31.07.2002
§ 24 - Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und schulfremde Bewerber01.08.1998 bis 31.07.2002
§ 25 - Niederschriften01.08.1998 bis 31.07.2002
Teil 3 - Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2001 bis 31.07.2002
§ 26 - Zusatzunterricht01.08.2001 bis 31.07.2002
§ 26a - Zusatzprüfung01.08.2001 bis 31.07.2002
§ 26b - Zeugnis der Fachhochschulreife01.08.2001 bis 31.07.2002
Teil 4 - Schlußbestimmungen01.08.2001 bis 31.07.2002
§ 27 - Änderung der Versetzungsordnung für öffentliche Schulen im Lande Bremen01.08.2001 bis 31.07.2002
§ 28 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen01.08.2001 bis 31.07.2002
Anlage 1 - Rahmenbestimmungen über die Praktika in der Fachschule für Sozialpädagogik01.08.1996 bis 31.07.2002
Anlage 2 - Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik01.08.2001 bis 31.07.2002
Anlage 3 - Bestimmungen über das Vorpraktikum01.08.2001 bis 31.07.2002

Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik (Fachschulverordnung Sozialpädagogik - FSSozPädV)

Fachschulverordnung Sozialpädagogik

Veröffentlichungsdatum:30.08.1996 Inkrafttreten01.08.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2001 bis 31.07.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Teil 3, §§ 26, 26a, 26b und 28 eingefügt, Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, Anlage 2 und Anlage 3 geändert und Teil 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.05.2001 (Brem.GBl. S. 201)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 291
Gliederungsnummer:223-o-4

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juris-Abkürzung: FSSozPädV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-o-4
Amtliche Abkürzung:FSSozPädV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-o-4
Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik
(Fachschulverordnung Sozialpädagogik - FSSozPädV)
Vom 30. August 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2001 bis 31.07.2002

V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 151)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Teil 3, §§ 26, 26a, 26b und 28 eingefügt, Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, Anlage 2 und Anlage 3 geändert und Teil 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.05.2001 (Brem.GBl. S. 201)

Aufgrund der §§ 33, 38, 40 Abs. 8, 45 und des § 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 – 223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Dauer und Organisation des Bildungsgangs
§ 3Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
§ 4Durchführung der fachpraktischen Aufgabe
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6Zulassungsverfahren für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 7Zulassung
Teil 2
Prüfung
§ 8Allgemeines, Berechtigung
§ 9Abnahme der Prüfung
§ 10Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
§ 11Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 12Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter
§ 13Zulassung zur Prüfung
§ 14Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer
§ 15Erste Prüfungskonferenz
§ 16Schriftliche Prüfung
§ 17Zweite Prüfungskonferenz
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Noten
§ 20Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 21Wiederholung der Prüfung
§ 22Täuschung und Behinderung
§ 23Versäumnis
§ 24Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und schulfremde Bewerber
§ 25Niederschriften
Teil 3
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 26Zusatzunterricht
§ 26aZusatzprüfung
§ 26bZeugnis der Fachhochschulreife
Teil 4
Schlußbestimmungen
§ 27Änderung der Versetzungsordnung
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele

(1) Die Fachschule für Sozialpädagogik (Fachschule) bildet Erzieherinnen und Erzieher aus. Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die als Grundlage für qualifiziertes, selbständiges, reflektiertes, konzeptionelles und pädagogisches Handeln in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern erforderlich sind.

(2) Die Ausbildung soll zur Übernahme eigenverantwortlicher Tätigkeiten und Gruppenleitungsaufgaben, zur Teamarbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen sowie zur Elternarbeit befähigen.

(3) Darüber hinaus soll die Ausbildung in Verbindung mit dem Zusatzunterricht den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums befähigen.

§ 2
Dauer und Organisation des Bildungsgangs

(1) Der Unterricht an der Fachschule dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in der Teilzeitform entsprechend länger. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Vollzeitform mindestens 33 Stunden.

(2) Während der Ausbildung an der Fachschule sind Praktika im Umfang von insgesamt mindestens sechs Wochen, höchstens jedoch acht Wochen Dauer pro Schuljahr abzuleisten. Die Praktika können geteilt duchgeführt werden. Die Schule entscheidet zu Beginn des Schuljahres über die Verteilung. Im ersten Ausbildungsjahr sind sie grundsätzlich in Regeleinrichtungen des Elementarbereichs, im zweiten Ausbildungsjahr in anderen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern für Kinder und Jugendliche abzuleisten. Die Praktika dienen der Vertiefung und Anwendung der im Unterricht der Fachschule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Praktika finden in geeigneten Praktikumsstellen statt. Geeignet sind Praktikumsstellen, wenn die für die Ausbildung zuständige Person über eine für den jeweiligen Bereich einschlägige Ausbildung verfügt und die Praktikumsstelle gewährleistet, daß die für eine Erzieherin oder einen Erzieher spezifischen Tätigkeiten ausgeübt und vermittelt werden können. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Fachschule.

(4) Während des Praktikums ist die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrkraft der Fachschule in der Einrichtung zu betreuen.

(5) Ein Praktikum kann nur mit Erfolg durchlaufen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler wenigstens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport.

(6) Die Schülerin oder der Schüler hat eine Dokumentation über jedes Praktikum zu erstellen.

(7) Das Nähere über die Praktika ergibt sich aus Anlage 1.

§ 3
Unterrichtsfächer, Stundentafel und Rahmenlehrpläne

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergibt sich aus der Stundentafel der Anlage 2.

(2) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne, die Praktika auf der Grundlage der Ausbildungspläne gemäß Anlage 1.

(3) Während der Ausbildung ist mindestens ein Unterrichtsprojekt durchzuführen.

(4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im letzten Zeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können weiterhin anstelle der an der Fachschule angebotenen Fremdsprache die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muß die Schülerin oder der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache sie oder er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Fachschule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen der Fachschule entspricht, kann die Note in der Herkunftssprache durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet zum Ende des ersten Schuljahres statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum Ende des zweiten Schuljahres statt. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Fremdsprachenunterricht der an der Fachschule angebotenen Fremdsprache teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlußprüfung. Im Abschlußzeugnis und im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.

(5) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.

§ 4
Die fachpraktische Aufgabe

(1) Im 2. Ausbildungsjahr müssen die Schülerinnen und Schüler eine fachpraktische Aufgabe aus den Fächern Sozialpädagogische Praxis, Kreatives Gestalten, Musisch-Rhythmisches Gestalten oder Ökologie und Gesundheit lösen.

(2) Die Schülerin oder der Schüler schlägt in Absprache mit der Fachlehrerin oder mit dem Fachlehrer zwei Aufgabenbereiche für die fachpraktische Aufgabe vor. Die Aufgaben sind so zu formulieren, daß sie den Anforderungen im Beruf entsprechende sozialpädagogische Einsichten und Handlungsweisen einbeziehen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer wählt einen Aufgabenbereich aus.

(3) Die Präsentation erfolgt vor einem Gremium, das auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note festsetzt. Das Gremium besteht aus drei Personen: der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer, einer zweiten Fachlehrerin oder einem zweiten Fachlehrer und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Praxis oder einer von der Schulleitung bestellten Lehrkraft.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

1.

den Realschulabschluß und

2.

den Abschluß

a)

eines Ausbildungsberufs nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung oder

b)

einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder

c)

eine als gleichwertig anerkannte einschlägige berufspraktische Tätigkeit oder berufsvorbereitende Berufsfachschule von mindestens zweijähriger Dauer oder berufsvorbereitende Berufsfachschule von einjähriger Dauer und einjähriger berufspraktischen Tätigkeit besitzt.

Über die Einschlägigkeit der Vorbildung entscheidet die Fachschule.

(2) Zugelassen wird auch, wer

1.

die Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ein einjähriges einschlägiges Praktikum abgeleistet hat oder

2.

anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 eine für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Angerechnet werden

a)

sozialversicherungspflichtige, ununterbrochene Berufstätigkeiten von jeweils mindestens einem Jahr Dauer und

b)

die Tätigkeit im eigenen Haushalt, wenn wenigstens zwei Kinder oder eine pflegebedürftige Person zu betreuen waren.

(3) Voraussetzung für die Zulassung ist die erforderliche gesundheitliche Eignung. Die gesundheitliche Eignung ist vorhanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber frei von ansteckenden Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes und von körperlichen Behinderungen ist, die die Ausübung des Berufs ausschließen.

(4) In besonderen Fällen kann die Fachschule eine Bewerberin oder einen Bewerber abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 zulassen.

(5) Bewerberinnen oder Bewerber, die den Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(6) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluß nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht.

§ 6
Zulassungsverfahren für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

(1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in der Fachschule zu folgen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport kann auf Antrag gestatten, daß die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß die Bewerberin oder der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung für den Bildungsgang an der Fachschule für Sozialpädagogik ist bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Dem Antrag sind die nach § 5 geforderten Unterlagen beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 5 vorliegt.

(2) Über die Zulassung der Bewerberinnen und der Bewerber entscheidet die Fachschule. Wenn die nach § 5 Abs. 1 oder 2 erforderlichen Zeugnisse und Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.

(3) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeiten nach § 3 Abs. 4 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Schule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung eine geeignetete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.

Teil 2
Prüfung

§ 8
Allgemeines, Berechtigung

(1) Der Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (schriftliche und mündliche Prüfung).

(2) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher erhält, wer nach erfolgreicher Abschlußprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleiteten Berufspraktikum nachgewiesen hat. Das Nähere regelt der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport durch Rechtsverordnung.

(3) Mit dem Abschluss des Bildungsgangs und dem Bestehen der Zusatzprüfung erwirbt der Prüfling die Fachhochschulreife.

§ 9
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von der jeweiligen Fachschule für Sozialpädagogik durchgeführt.

§ 10
Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter, als erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, wenn die Vertreterin oder der Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport und die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz nicht wahrnehmen können,

3.

die oder der für den Bildungsgang der Fachschule zuständige Lehrerin oder Lehrer als zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter den Vorsitz wahrnimmt,

4.

die Lehrerinnen oder Lehrer der Fachschule, die in den betreffenden Prüfungsfächern unterrichtet haben,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz, Geschäftsbereich Gesundheit, Jugend und Soziales und

6.

eine Beauftragte oder ein Beauftagter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder von ihm ernannte Vertretung,

2.

eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere fachkundige Lehrerin oder ein weiterer fachkundiger Lehrer.

Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden alle Mitglieder oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter anwesend sind, Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuß sorgt dafür, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.

§ 11
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Fächer der Stundentafel des letzten Schuljahres.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und -termine in geeigneter Form mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 22 und 23 bekanntzugeben.

§ 12
Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuß legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der Behinderten oder des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 13
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Fachschule ist und das zweite Praktikum mit Erfolg durchlaufen hat.

§ 14
Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Kommunikation und Sozialpädagogische Grundlagen sowie auf ein Fach aus den Fächern Gesellschaft, Kreatives Gestalten oder Musisch-Rhythmisches Gestalten. Die Fachschule bestimmt aus den Fächern Gesellschaft, Kreatives Gestalten oder Musisch-Rhythmisches Gestalten zu Beginn des 2. Schuljahres das dritte Fach der schriftlichen Prüfung.

§ 15
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der Fachschule, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des letzten Schuljahres. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach § 3 Abs. 4 geprüft werden. Bei der Vornotenbildung des Faches, in dem die fachpraktische Aufgabe durchgeführt wurde, werden die Leistungen in der Fachschule mit zwei Dritteln und die Note für die fachpraktische Aufgabe mit einem Drittel berücksichtigt. Kann aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend der Zeugnisordnung der Vermerk „nicht beurteilbar“ anstelle der Vornote einzusetzen.

(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüflling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.

(3) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, daß die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(4) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder als Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 17
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am siebten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung:

1.

in welchen Fächern die Prüflinge mündlich geprüft werden und

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können.

(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Fächer für die mündliche Prüfung und

3.

gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 18
Mündliche Prüfung

(1) Eine mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach statt. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat, oder bei ihrer oder seiner Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen den des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuß dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, daß er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Gesprächs durchgeführt, wobei der Prüfling seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen kann.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf begründetes Verlangen des Prüflings sind ihm wesentliche Gründe, mit denen der Prüfungsausschuß zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekanntzugeben.

§ 19
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 20
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote im Fach Sozialpädagogische Grundlagen oder Sozialpädagogische Praxis „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Endnote in einem der übrigen Fächer „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird.

4.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis. Das Abschlußzeugnis enthält einen Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife für das Land Bremen mit der Angabe der errechneten Durchschnittsnote. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt er die Fachschule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport fest.

§ 21
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des zweiten Schuljahres teil.

§ 22
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Bestätigt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt sie oder er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 23
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 24
Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und schulfremde Bewerber

(1) Zur Prüfung kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen werden, die oder der nicht am Unterricht der Fachschule teilgenommen hat, wenn sie oder er

1.

in den letzten zwölf Monaten vor der Prüfung ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,

2.

die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 5 erfüllt und

3.

glaubhaft macht, daß Art und Umfang ihrer oder seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.

(2) Prüfungen für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Eine schulfremde Bewerberin oder ein schulfremder Bewerber dürfen zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen der Fachschule möglich gewesen wäre.

(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Bewerberinnen und Bewerber abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 im gleichen Umfang zulassen, wie dies § 5 Abs. 4 vorsieht.

(4) Anträge auf Zulassung sind bei einer Fachschule bis zum 1. März jeden Jahres zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,

2.

beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,

3.

der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,

4.

eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,

5.

der Nachweis über die Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport.

(6) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die schriftlich geprüft wurden.

(7) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.

(8) Im Prüfungsverfahren gilt § 12 entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.

(9) Wer als schulfremde Bewerberin oder als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlußzeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Abschlußzeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Frau/Herr .... hat die Prüfung als schulfremde Bewerberin/als schulfremder Bewerber abgelegt.“

(10) Für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 2 entsprechend.

§ 25
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen oder Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 19 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 3
Erwerb der Fachhochschulreife

§ 26
Zusatzunterricht

Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Sozialpädagogik, die die Fachhochschulreife erwerben wollen, müssen am Zusatzunterricht teilnehmen. Der Zusatzunterricht erfolgt parallel zur Ausbildung der Fachschule für Sozialpädagogik. Die Fächer und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage 2.

§ 26a
Zusatzprüfung

(1) Zur Zusatzprüfung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, wenn sie am Zusatzunterricht teilgenommen und mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben. Über die Zulassung entscheidet die Schule.

(2) Die Zusatzprüfung wird im Rahmen der Abschlussprüfung des Bildungsgangs der Fachschule für Sozialpädagogik abgenommen.

(3) Die nach § 15 Abs. 2 zu beschließenden Vornoten ergeben sich für Schülerinnen und Schüler des Zusatzunterrichts

1.

im Fach Fremdsprache aus der zuletzt ermittelten Note im Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik;

2.

im Fach Mathematik aus den Leistungen im Zusatzunterricht.

Die Vornoten werden dem Prüfling spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.

(4) Die schriftliche Zusatzprüfung erstreckt sich auf die Fächer Fremdsprache und Mathematik. Die Note für das Fach Kommunikation wird aus dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung des Bildungsgangs der Fachschule für Sozialpädagogik übernommen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Fach Fremdsprache mindestens 90 Minuten, im Fach Mathematik mindestens 120 Minuten.

(5) Die Zusatzprüfung gilt erst dann als bestanden, wenn der Nachweis darüber vorliegt, dass der Prüfling das Abschlusszeugnis des Bildungsgangs der Fachschule für Sozialpädagogik erworben hat.

(6) Über die Teilnahme an der Zusatzprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Prüfung kann zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden.

§ 26b
Zeugnis der Fachhochschulreife

(1) Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird erteilt, wenn der Prüfling

1.

das Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik,

2.

die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Zusatzprüfung und

3.

den Nachweis über das erfolgreich abgeleistete Berufspraktikum nach § 8 Abs. 2

vorlegt.
Form und Inhalt des Zeugnisses legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.

(2) Die auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Bereiche der Zusatzprüfung und der Fächer der Abschlussprüfung, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung sind, gebildet.

Teil 4
Schlußbestimmungen

§ 27
Änderung der Versetzungsordnung für öffentliche Schulen im Lande Bremen

(Änderungsanweisungen)

§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.

Verordnung über den Neuerlaß der Ordnung der Abschlußprüfung für Erzieher im Lande Bremen vom 25. April 1983 (Brem.GBl. S.271-223-o-4),

2.

die Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik vom 8. Mai. 1984 (BrSBl. C.9.7.5).

(3) Abweichend von den in § 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen werden letztmalig zum Schuljahr 2001/2002 Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen, die eine einschlägige einjährige Vorbildung nachweisen. Dieses können sein:

1.

ein durch die Fachschule begleitetes Vorpraktikum

2.

der Besuch der Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Soziales.

In der Anlage 3 sind die Bestimmungen über das schulisch begleitete Vorpraktikum geregelt.

(4) Wer sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik befindet, beendet den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.

Bremen, den 30. August 1996
Der Senator
für Bildung, Wissenschaft,
Kunst und Sport

Anlage 1

(zu § 2)

Rahmenbestimmungen über die Praktika in der Fachschule für Sozialpädagogik

1.

Die Praktika sind so zu organisieren, daß jede Schülerin oder jeder Schüler in verschiedenen Praxisfeldern Erfahrungen sammeln kann.

2.

Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt mit Genehmigung der Fachschule. Ein Wechsel der Praktikumsstelle während des Praktikums ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Fachschule.

3.

In Zusammenarbeit zwischen Fachschule und Praktikumsstelle wird mit der Praktikantin oder dem Praktikanten ein individueller Ausbildungsplan erstellt.
Dieser soll enthalten:

-

Ziele und Ablauf des Praktikums

-

Aufgaben der Praktikantin oder des Praktikanten im Verlauf des Praktikums

-

Kriterien für die Beurteilung des Praktikums einschließlich der Bedeutung der Dokumentation der Praxiserfahrungen

4.

Die Praxisanleitung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung § 2 Abs. 3 arbeitet während des Praktikums eng mit der Fachschule zusammen. Sie führt mit der Praktikantin oder dem Praktikanten begleitende Gespräche zur Reflexion des Lernprozesses.

5.

Das Praktikum wird durch eine für den jeweiligen Schwerpunkt zuständigen Lehrkraft der Fachschule betreut. Während des Praktikums erfolgen mindestens zwei Besuche der betreuenden Lehrkraft, die der Kooperation und der Reflexion des individuellen Lernprozesses dienen.

6.

Während des Praktikums finden 2 bis 3 gemeinsame Arbeitseinheiten in der Fachschule statt. Sie dienen dem Austausch der Erfahrungen untereinander sowie der Rückkopplung auf den gruppenbezogenen Lernprozeß.

7.

Am Ende des Praktikums erstellt die Praktikumsstelle eine Beurteilung auf der Grundlage des individuellen Ausbildungsplans.
Der Praktikantin oder dem Praktikanten ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben.

8.

Auf der Grundlage der Beurteilung durch die Praktikumsstelle und der Dokumentation der Praxiserfahrungen der Schülerin oder des Schülers wird das Praktikum von der Fachschule bewertet. Die Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“.
Über eine Verlängerung des Praktikums entscheidet die Fachschule in Absprache mit der Praktikumsstelle.

9.

Die wöchentliche Arbeitszeit in den Praktikumsstellen entspricht der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung.

Die in die Praktikumszeit fallenden Schulferientage sind Arbeitszeit.

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1, § 26)

Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik

FächerUnterrichtsstunden pro Jahr
Pflichtbereich 
Kommunikation120
Fremdsprache 80
Gesellschaft120
- Politik/Philosophie/Religion/Ethik  
Sozialpädagogische Grundlagen160
- Erziehungs- und Sozialwissenschaften  
Sozialpädagogische Praxis160
- Didaktik/Methodik 
Kreatives Gestalten 160
- Spiel/Theater/Kunst/Werken/Medien  
Musisch-rhythmisches Gestalten120
- Musik/Bewegung/Sport  
Ökologie und Gesundheit 80
- Gesundheit/Natur- und Umwelt  
Recht und Verwaltung 80
 1080
Wahlpflichtbereich 
Vertiefungskurse und Projekte 240
 240
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler 1320
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer 1320
Teilung240
Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife 
FächerUnterrichtsstunden pro Jahr
Mathematik 80
Naturwissenschaften 40
Gesamtstunden120“

Anlage 3

(zu § 28)

Bestimmungen über das Vorpraktikum

1.Zulassungsvoraussetzungen  
Zum Vorpraktikum wird zugelassen, wer:  
1.1den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß nachweist;  
1.2bei der Anmeldung eine Bestätigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass das Vorpraktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung abgeleistet werden kann.  
1.3(gestrichen) 
2.Ziel 
2.1Im Vorpraktikum sollen die Schülerinnen und Schüler Erfahrungen in sozialpädagogischen Einrichtungen erwerben. Diese Erfahrungen mit der sozialpädagogischen Arbeit sind Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik.  
2.2Der begleitende Unterricht hat das Ziel, die Allgemeinbildung zu vertiefen und den Schülerinnen und Schülern Grundkenntnisse für die sozialpädagogische Arbeit zu vermitteln.  
3.Stundentafel und Inhaltsbeschreibung  
3.1Stundentafel 
1. Kommunikation und Gesellschaft80
2. Sport40
3. Grundlagen sozialpädagogischen Handelns 120
4. Musisch-Kreative Gestaltung80
 320
Teilung80
insgesamt: 400
3.2Inhaltsbeschreibung der Fächer: 
3.2.1Kommunikation und Gesellschaft 
- Sprach-/Sprecherziehung 
- Übungen zur Verbesserung der Ausdrucksfähigkeit und Rechtschreibung  
- Erstellen von Berichten und Protokollen  
- Einführung in die Textverarbeitung nach Maßgabe der schulischen Möglichkeiten  
- Gesellschaftliche und politische Themen  
- Stellung des Praktikanten in den Einrichtungen, Rechte und Pflichten  
3.2.2Sport 
Angebote zur Steigerung der Bewegungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler  
3.2.3Grundlagen sozialpädagogischen Handelns  
 - Bekanntmachen mit Konzeptionen sozialpädagogischer Arbeit  
- Entwicklung des eigenen Rollenverständnisses als Erziehende oder Erziehender und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Team  
- Reflexion des eigenen Handelns 
- Vorbereitung der Gruppenarbeit 
- Tagesabläufe und Strukturen sozialpädagogischer Einrichtungen  
3.2.4Musisch-Kreative Gestaltung  
Angebote aus den Bereichen 
- Musik 
- Werken 
- Kunst 
- Bewegung und Entspannung  
4.Dauer und Organisation 
4.1Das Vorpraktikum dauert ein Schuljahr.  
4.2An einem Tag in der Woche findet an der Fachschule für Sozialpädagogik begleitender Unterricht im Umfang von 8 WoStd. statt. Es gilt die unter 3. ausgewiesene Stundentafel. An den übrigen Tagen leisten die Schülerinnen und Schüler ihr Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung ab.  
5.Bewertung und Berechtigung 
5.1Das Vorpraktikum wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet.  
5.2Das Vorpraktikum wird von der Praktikumsstelle bewertet mit „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“. Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule ist die Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“.  
5.3Für den begleitenden Unterricht werden Noten erteilt. Für die Aufnahme in die Fachschule muß der Notendurchschnitt mindestens ausreichend sein.  

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