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Satzung für die Städtische Sparkasse Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten05.03.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.03.2003 bis 09.06.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.12.2002 (Brem.GBl. 2003 S. 51)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 103

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juris-Abkürzung: SparkBRHSa BR 1996
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SparkBRHSa BR 1996
Dokumenttyp: Satzung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Satzung für die Städtische Sparkasse Bremerhaven
Vom 18. April 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.03.2003 bis 09.06.2004

aufgeh. durch Einziger Artikel Nr. 1 des Gesetzes vom 25. März 2004 (Brem.GBl. S. 233)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.12.2002 (Brem.GBl. 2003 S. 51)

Der Magistrat verkündet die nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Satzung:

A.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name und Sitz, Zweigstellen, Verbandszugehörigkeit

1.

Die für die Stadt Bremerhaven errichtete Sparkasse mit dem Sitz in Bremerhaven führt den Namen

„Städtische Sparkasse Bremerhaven“
und ein Siegel mit dieser Bezeichnung. Im Geschäftsverkehr kann sie die Kurzbezeichnung „Stadtsparkasse Bremerhaven“ führen. Im werblichen und sonstigen nicht rechtsgeschäftlichen Bereich kann eine andere Bezeichnung gewählt werden.

2.

Die Sparkasse kann Zweigstellen unter der Bezeichnung „Geschäftsstelle“ oder „Sparkasse... (Name der Zweigstelle)“ und Annahmestellen sowie besondere Beratungsstellen allein oder in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern errichten.

3.

Die Sparkasse ist Mitglied des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes.


§ 2
Gewährträger, Mündelsicherheit

1.

Träger der Sparkasse ist die Stadt Bremerhaven. Die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung entfallen mit Wirkung vom 19. Juli 2005. Für die Haftung für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gelten die §§ 2 und 26a des Sparkassengesetzes für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen im Lande Bremen vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 253, 286) in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Die Sparkasse ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.


§ 3
Auflösung der Sparkasse

1.

Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Stadtverordnetenversammlung nach Anhörung des Verwaltungsrates sowie nach Anhörung des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes. Der Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2.

Der Vorstand hat die Auflösung dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen bekanntzumachen (§ 16) und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

3.

Guthaben, die bei Ablauf der Frist nicht zurückgenommen sind, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen. Forderungen, die 30 Jahre nach der Hinterlegung nicht geltend gemacht worden sind, verfallen zugunsten des Trägers.

4.

Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde dem Träger zur Verwendung für die in § 23 Abs. 4 SpkG bestimmten Zwecke zuzuführen.

5.

Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 gelten nicht, sofern das Vermögen der Sparkasse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übergeht.


B.
Sparkassengeschäfte

§ 4
Allgemeines

1.

Die Sparkasse kann alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit gesetzliche Bestimmungen, eine von der Aufsichtsbehörde erlassene Sparkassenverordnung oder diese Satzung keine Einschränkungen vorsehen.

2.

Der Sparverkehr wird durch besondere „Bedingungen für den Sparverkehr“ geregelt.


§ 5
Geschäftsgrundsätze

1.

Die Mittel der Sparkasse sind unter Berücksichtigung ausreichender Sicherheit, Liquidität und Rentabilität anzulegen.

2.

Der Verwaltungsrat kann Grundsätze für die Bewertung von Sicherheiten aufstellen und Einschränkungen von Satzungsregelungen beschließen, die die allgemeine Zulassung von Geschäften betreffen.


§ 6
Kreditaufnahmen in fremder Währung

Geschäfte in Fremdwährungen können nur in Währungen der Mitgliedsstaaten der Zone A der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt werden. Geschäfte in anderen Fremdwährungen sind gegen Kurs- und Währungsrisiken abzusichem, sofern diese Geschäfte insgesamt 0,15 % des haftenden Eigenkapitals übersteigen.

§ 7
Ausleihbezirk, Grundsätze für die Vergabe von Krediten

1.

Der Ausleihbezirk umfaßt das Land Bremen sowie die Landkreise Cuxhaven, Wesermarsch und Osterholz.

2.

Kredite sollen grundsätzlich nur an Kreditnehmer, die im Ausleihbezirk ihre Wohnung oder gewerbliche Niederlassung haben, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts gegeben werden. Bei Darlehen gegen Grundpfandrechte braucht nur das Beleihungsobjekt im Ausleihbezirk gelegen sein. Darüber hinaus dürfen Kredite gegeben werden, wenn ein Zusammenhang mit einer Geschäftsverbindung besteht.

3.

(aufgehoben)


§ 8
Beteiligungen

1.

Die Sparkasse kann sich beteiligen

a)

an Einrichtungen der Sparkassenorganisation sowie in Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3 SpkG) jeweils im Gesamtbetrag bis zu 2 v. H. ihres haftenden Eigenkapitals,

b)

an nicht erwerbswirtschaftlich orientierten Einrichtungen, die Aufgaben des Trägers erfüllen oder mit dem Träger in einer engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung stehen, wenn die Beteiligung im Einzelfall 0,5 % des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse, höchstens aber 200 000,- DM oder den entsprechenden Gegenwert in Euro einschließlich etwaiger vertraglich vereinbarter Nachschuß- oder Kostentragungspflichten nicht überschreitet. Insgesamt dürfen solche Beteiligungen nicht über 0,5 % des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse hinausgehen.

2.

Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Beteiligung geht im Einzelfall nicht über 10 v. H. des Kapitals des Beteiligungsunternehmens sowie nicht über 0,5 v. H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse hinaus.

3.

Die Beteiligungen werden mit den Buchwerten angesetzt.


§ 9
Ausnahmegenehmigungen

Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 5 – 8 sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 10
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

1.

Der Verwaltungsrat besteht aus:

a)

dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, der im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter im Hauptamt vertreten wird;

b)

dem für das Dezernat Stadtkämmerei zuständigen Magistratsmitglied, das im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter im Amt vertreten wird;

c)

ca)

drei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung,

cb)

drei zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren, dieser aber nicht angehörenden Bürgern der Stadt;

d)

vier Vertretern der Mitarbeiter.

2.

Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe c) werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Dabei sind in der Regel die Fraktionen nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.


§ 11
Sitzungen des Verwaltungsrates

1.

Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen.

2.

Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. Zwischen Einberufung und Sitzung sollen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Der Vorsitzende muß den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Vorstandes unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Abstimmung zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

3.

Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, die Vorlagen zu den einzelnen Beratungsgegenständen, die wegen ihres vertraulichen Charakters oder aus Gründen der Sicherung des Bank-, Daten-, Geschäfts- oder Steuergeheimnisses nicht übersandt werden können, in den Räumen der Sparkasse in angemessener Frist vor der Sitzung einzusehen.

4.

Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, einem weiteren Verwaltungsratsmitglied und den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.


C.
Verfassung und Verwaltung

§ 12
Kreditausschuß

1.

Zur Beschlußfassung über die Zustimmung zu Krediten nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung wird von diesem ein Kreditausschuß gebildet.

2.

Der Kreditausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Vertreter im Hauptamt als Vorsitzenden und fünf vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit widerruflich zu bestellenden Verwaltungsratsmitgliedern. Für die Mitglieder des Kreditausschusses sind Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen. Je zwei Mitglieder und Stellvertreter sind Vertreter der Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.

3.

Der Kreditausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, und ein Mitglied des Vorstandes anwesend sind.

4.

Der Kreditausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, soweit nicht durch diese Satzung eine andere Bestimmung getroffen ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

5.

Der Vorsitzende des Kreditausschusses sowie die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Beschlüssen des Kreditausschusses, die gesetz- oder satzungswidrig sind, die Ausführung zu versagen. Die Versagung hat aufschiebende Wirkung. Für den Fall der Versagung ist die Weisung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

6.

Über die Beschlüsse des Kreditausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, einem weiteren Kreditausschußmitglied und den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlußfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.

7.

Vorlagen und Niederschriften dürfen nicht versandt werden. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 13
Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei hauptamtlichen Mitgliedern.

2.

Dem Vorstand darf nicht angehören, wer Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiter oder Angestellter anderer Unternehmen oder für solche sonstwie tätig ist, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Kreditinstitute handelt, die unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.


§ 14
Mitarbeiter

1.

Die bei der Sparkasse tätigen Mitarbeiter werden nach Maßgabe des Stellenplans vom Vorstand angestellt und entlassen.

2.

Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 finden auf sie entsprechende Anwendung.


§ 15
Vertretungsbefugnis

1.

Erklärungen im Namen der Sparkasse werden durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Mitglied des Vorstandes zusammen mit einem Vertreter der Vorstandsmitglieder gem. § 15 Abs. 3 SpkG abgegeben. Der Vorstand kann bestimmen, daß in begrenztem Umfang die Sparkasse auch durch ein Mitglied des Vorstandes oder einen Vorstandsvertreter zusammen mit einem hierzu bestellten Mitarbeiter oder in laufenden Sparkassen- und Verwaltungsgeschäften durch zwei hierzu bestellte Mitarbeiter gemeinsam vertreten werden kann.

2.

Erklärungen der Sparkasse aufgrund einer Vollmacht werden durch einen oder mehrere Bevollmächtigte abgegeben. Für die Ausstellung von Vollmachten ist Schriftform mit der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied in Verbindung mit der eines Vorstandsvertreters gem. § 15 Abs. 5 SpkG oder eines Vorstandsmitgliedes oder Vorstandsvertreters zusammen mit der eines zur Vertretung berechtigten Mitarbeiters erforderlich.

3.

Sind Erklärungen in laufenden Sparkassen- und Verwaltungsgeschäften ihrem Inhalt nach von nicht erheblicher Bedeutung oder überschreitet ihr Wert nicht eine vom Vorstand schriftlich festgesetzte Höhe, so können sie durch einzelne vom Vorstand hierzu bestellte Mitarbeiter unterschrieben bzw. abgegeben werden.

4.

Folgende schriftliche Erklärungen sind ohne Unterschrift rechtsverbindlich:

a)

Scheckkarten und ähnliche in großer Zahl abgegebene Garantieerklärungen, auf denen der Inhaber im Zeitpunkt der Ausgabe eingetragen ist,

b)

maschinenmäßig erstellte und abgestimmte Verzeichnisse, Abrechnungen und abrechnungsähnliche Mitteilungen, Rechnungsabschlüsse, Konten- und Depotauszüge,

c)

Buchungsanzeigen und Mitteilungen über die Änderung von Zinssätzen, Provisionen und sonstigen Preisen, Zins- und Tilgungsraten,

d)

andere Erklärungen, wenn die Sparkasse unter Angabe der Art der Erklärung durch Aushang oder Auslegung in den Kassenräumen oder durch Vermerk im Vordruck hierauf hingewiesen hat.

5.

Soweit der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Sparkasse vertritt, werden Erklärungen im Namen der Sparkasse durch ihn allein abgegeben.

6.

Erklärungen und Urkunden, die den vorstehenden Vorschriften genügen, sind für die Sparkasse ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Bestimmungen im Einzelfall rechtsverbindlich.

7.

Die Vertretungsberechtigung wird für die Mitglieder des Vorstandes und für Vertreter der Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im übrigen durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder Vertreter der Vorstandsmitglieder bescheinigt.


§ 16
Bekanntmachungen

Soweit durch diese Satzung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, werden Bekanntmachungen der Sparkasse durch die für amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven bestimmten Tageszeitungen veröffentlicht.

§ 17
Inkrafttreten der Satzung

1.

Vorstehende Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.

Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

3.

Die Satzung ist zu veröffentlichen; sie kann auch durch Aushang in den Kassenräumen, auf den durch amtliche Bekanntmachung hinzuweisen ist, veröffentlicht werden.



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