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Verordnung zur Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren innerhalb der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:10.10.2000 Inkrafttreten01.11.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2000 bis 31.07.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 402
Gliederungsnummer:60-l-2

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juris-Abkürzung: StBRZustÄndV BR 2000
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-l-2
juris-Abkürzung:StBRZustÄndV BR 2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-l-2
Verordnung zur Änderung der örtlichen Zuständigkeit
im Besteuerungsverfahren innerhalb der Stadtgemeinde Bremen
Vom 10. Oktober 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2000 bis 31.07.2004

V aufgeh. durch § 5 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446)

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Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Finanzen zur Regelung zentraler Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 19. April 1983 (Brem.GBl. S. 275 - 60-l-1) wird verordnet:

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§ 1

Die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, Personenvereinigungen, Vermögensmassen sowie die gesonderten Feststellungen nach § 18 der Abgabenordnung für den Stadtbezirk Mitte - Stadtteil Mitte - Ortsteil Altstadt wird mit Ausnahme des in § 2 geregelten Umfangs vom Finanzamt Bremen-Mitte auf das Finanzamt Bremen-West übertragen.

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§ 2

Das Finanzamt Bremen-Mitte ist zuständig für Verlustzuweisungsgesellschaften und für Gesamtobjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung für die Finanzämter der Stadtgemeinde Bremen.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft.

Bremen, den 16. Oktober 2000
Der Senator für Finanzen

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