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Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:19.02.1996 Inkrafttreten01.03.1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.1996 bis 24.04.1997Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 06.12.2001 (Brem.GBl. S. 421)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 33

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juris-Abkürzung: StBiblBRHBenGebO BR 1996
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:StBiblBRHBenGebO BR 1996
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Bremerhaven
Vom 26. Januar 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.1996 bis 24.04.1997

G aufgeh. durch § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2004 (Brem.GBl. S. 584)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 06.12.2001 (Brem.GBl. S. 421)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bremerhaven.

(2) Aufgabe der Stadtbibliothek Bremerhaven ist es, der Bevölkerung Bremerhavens ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient allgemeinen kulturellen Zwecken und dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

(3) Ihre Benutzung ist jedermann gestattet.

§ 2
Anmeldung

(1) Gegen Vorlage des gültigen Personalausweises erhält die Benutzerin oder der Benutzer einen Benutzerausweis der Stadtbibliothek. Es genügt auch die Vorlage eines gültigen Passes mit Meldebescheinigung.

(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen eine schriftliche Einwilligung der oder des Erziehungsberechtigten vorlegen, in der diese/r erklären, daß sie/er für die Forderungen aus dem Benutzungsvertrag und dieser Benutzungsordnung einsteht. Die Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung der oder des Erziehungsberechtigten ist bei der Anmeldung erforderlich.

(3) Für eine nur vorübergehende Benutzung der Stadtbibliothek kann ein Gastleseausweis ausgestellt werden.

§ 3
Benutzungsausweis

(1) Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Bremerhaven.

(2) Der Verlust des Benutzungsausweises sowie Änderungen der Anschrift oder des Namens der Benutzerin oder des Benutzers sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen, spätestens vor der nächsten Entleihung. Bei der Ausstellung eines Ersatzausweises entstehen Gebühren gemäß § 11 Abs. 2.

§ 4
Benutzung

(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:

1.

für alle Buchungsvorgänge den Benutzungsausweis vorzulegen,

2.

den Benutzungsausweis dem Bibliothekspersonal jederzeit auf Verlangen zu zeigen,

3.

die Medien fristgerecht und unaufgefordert der Stadtbibliothek zurückzubringen und

4.

bei der Rückgabe der Medien die Entlastung abzuwarten.

5.

Bücher werden bis zu drei Wochen kostenlos an den Benutzer/die Benutzerin nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung entliehen (Benutzungsvertrag). Bei der Ausleihe von audio-visuellen Medien wird ein Entgelt gemäß § 11 Abs. 3 fällig.

(2) Anderweitig entliehene Medien können vorbestellt werden.

(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Wunsch unter Vorlage der Medien und des Benutzungsausweises bis zu zweimal verlängert werden, wenn die Medien nicht vorbestellt sind. Bei Fristüberschreitungen werden Gebühren gemäß § 11 Abs. 1 erhoben.

(4) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist unzulässig.

(5) Die Leihfristen für die verschiedenartigen Medien werden von der Stadtbibliothek festgesetzt und können von unterschiedlicher Dauer sein.

(6) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien auch vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.

(7) Die Stadtbibliothek kann Medieneinheiten grundsätzlich von der Ausleihe ausschließen.

(8) In Sonderfällen kann die Leitung der Stadtbibliothek Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zulassen.

(9) Für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände von Benutzerinnen oder Benutzern leistet die Stadtbibliothek keinen Schadensersatz.

§ 5
Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe)

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Bremerhaven vorhanden sind, können für wissenschaftliche Zwecke durch den Auswärtigen Leihverkehr beschafft werden. Einzelheiten regelt die Leihverkehrsordnung der Deutschen Bibliotheken.

§ 6
Soziale Bibliotheksarbeit (Bücher auf Rädern)

(1) Benutzerinnen oder Benutzer, die aufgrund dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Stadtbibliothek selbst aufzusuchen, kann für den eigenen Medienbedarf der Soziale Dienst „Bücher auf Rädern“ zur Verfügung stehen.

(2) Den Transport entliehener Medien in die Wohnung der Benutzerin oder des Benutzers sowie die fristgerechte Abholung dort übernimmt der Soziale Dienst.

§ 7
Behandlung der Medien und Haftung der Benutzerin oder des Benutzers

(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:

1.

die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie nicht mißbräuchlich genutzt werden,

2.

vor der Entleihung die Medien auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekannt zu machen.

(2) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet bei entliehenen Medien für jeden Schaden. Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(3) Gibt die Benutzerin oder der Benutzer die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, kann anstelle der Herausgabe auch Schadensersatz verlangt werden.

(4) Bei Zerstörung, Verlust oder Nichtrückgabe der entliehenen Medieneinheit ist deren Wiederbeschaffungspreis zu erstatten zuzüglich der Gebühr gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 2. Ist die Medieneinheit im Fachhandel nicht mehr erhältlich, ist die Stadtbibliothek berechtigt, den Beschaffungspreis einer gleichwertigen Ersatzmedieneinheit zu verlangen oder wegen der Bedeutung der Medieneinheit auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers eine Reproduktion herstellen zu lassen.

(5) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die rechtmäßige Ausweisinhaberin oder der rechtmäßige Ausweisinhaber. Dies gilt auch bei Verlust des Benutzungsausweises.

(6) Bei Benutzerinnen oder Benutzern unter 16 Jahren kann der Schadensersatz in Geld entsprechend der Verpflichtungserklärung von den Erziehungsberechtigten verlangt werden.

§ 8
Weitere Benutzungsregelungen

(1) Weitere Benutzungsregelungen erläßt die Leitung der Stadtbibliothek. Sie liegen gut sichtbar aus.
Rauchen, Essen und Rollschuhfahren und lautes Sprechen sowie das Mitführen von Hunden in den Büchereiräumen ist nicht gestattet. Sammlungen, Werbungen und das Aufsuchen von Bestellungen für Handelswaren sowie deren Vertrieb sind in der Stadtbibliothek ebenfalls untersagt.
Für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände der Benutzer wird kein Schadenersatz geleistet.

(2) Der Leitung der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

§ 9
Benutzungsausschluß

Benutzerinnen und Benutzer, die gegen dieses Ortsgesetz oder die aufgrund dieses Ortsgesetzes ergangenen weiteren Benutzungsregelungen verstoßen, können durch den Magistrat vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 10
Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Der Magistrat speichert die für die Entleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie für seine Zwecke. Für diese Datenverarbeitung gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.

(2) Es werden im einzelnen folgende Daten gespeichert:

1.

Name, Geburtsname und Vornamen,

2.

Geburtsdatum und Geburtsort,

3.

Anschrift,

4.

aktuell entliehene Medieneinheiten.

(3) Die Daten nach Absatz 2 Ziff. 1-3 werden gelöscht, wenn innerhalb von drei Jahren die Benutzerin oder der Benutzer keine Medieneinheit entliehen hat, es sei denn, daß zu diesem Zeitpunkt noch ein einschlägiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gegen die Benutzerin oder den Benutzer anhängig ist.

(4) Bei Benutzerinnen oder Benutzern des Sozialen Dienstes „Bücher auf Rädern“ werden die Daten nach Absatz 2 Ziffer 4 jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren gespeichert.

§ 11
Gebühren und Entgelte

(1) Versäumnisgebühren bei Überschreitung der Leihfrist:

1.Für die erste Woche DM2,-
2.Für die zweite Woche DM5,-
3.Ab der dritten Woche DM15,-
4.Ab der siebten Woche DM25,-
5.Für Einziehungen durch die Stadtkasse DM50,-

(2) Zusatzgebühren:

1.Für den Ersatz verlorener Benutzungsausweise DM5,-
2.Für den Ersatz von Medien:
Bei Verlust oder Zerstörung eines Mediums ist zusätzlich zum Wiederbeschaffungspreis (§ 7 Abs. 4) eine Bearbeitungsgebühr von DM 5,- zu zahlen.
  

(3) Entgelt für das Entleihen audio-visueller Medien:

1.Für das Entleihen von CD‘s (Für jeweils 12 Monate) DM10,-
2.Für das Entleihen von Videos (Pro Woche und Medium) DM2,-

(4) Die Gebühren nach Absatz 1 und 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften eingezogen; das Entgelt nach Absatz 3 unterliegt dem Privatrecht.

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Bremerhaven vom 20. Juli 1966 (Brem.GBl. S. 123) in der letzten Änderung vom 6. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 144) außer Kraft.

Bremerhaven, den 26. Januar 1996
Magistrat der
Stadt Bremerhaven
gez. Richter
Oberbürgermeister


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