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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremStBOG) vom 22. Dezember 199801.01.1999
Eingangsformel01.01.1999
Inhaltsverzeichnis01.01.1999 bis 31.12.2010
Abschnitt 1 - Organisation und Verwaltung01.01.1999 bis 31.12.2010
§ 1 - Rechtsform, Name, Stammkapital01.01.1999 bis 31.12.2010
§ 2 - Ziele und Aufgaben01.01.1999 bis 31.12.2010
§ 3 - Rechtsstellung der Bediensteten04.11.2003 bis 31.12.2010
§ 4 - Betriebsleitung und Vertretung04.11.2003 bis 16.03.2006
§ 5 - Aufgaben der Betriebsleitung04.11.2003 bis 31.12.2010
§ 6 - Aufsicht04.11.2003 bis 31.12.2010
§ 7 - Betriebsausschuß04.11.2003 bis 31.12.2010
§ 8 - Festsetzung spezieller Entgelte01.01.1999 bis 31.12.2010
§ 9 - Vertretung in gerichtlichen Verfahren04.11.2003 bis 31.12.2010
Abschnitt 2 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen01.01.1999 bis 31.12.2010
§ 10 - Sondervermögen01.01.1999 bis 31.12.2010
§ 11 - Entscheidung über Lieferungen und Leistungen01.01.1999 bis 31.12.2010
§ 12 - Wirtschaftsplan04.11.2003 bis 31.12.2010
§ 13 - Zwischenberichte04.11.2003 bis 31.12.2010
§ 14 - Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht04.11.2003 bis 31.12.2010
Abschnitt 3 - Schlußvorschriften01.01.1999 bis 31.12.2010
§ 15 - Inkrafttreten01.01.1999 bis 31.12.2010
Anlage 101.01.1999 bis 31.12.2010
Anlage 201.01.1999 bis 31.12.2010
Anlage 3 - Erfolgsübersicht01.01.1999 bis 31.12.2010
Anlage 4 - Kopf-Spalten des Anlagennachweises01.01.1999 bis 31.12.2010
Anlage 501.01.1999 bis 31.12.2010

Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremStBOG)

Veröffentlichungsdatum:29.12.1998 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 16.03.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 12.04.2011 (Brem.GBl. S. 246)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 393
Gliederungsnummer:224-d-3

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juris-Abkürzung: BremStBOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 224-d-3
Amtliche Abkürzung:BremStBOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:224-d-3
Ortsgesetz über den Eigenbetrieb
Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
(BremStBOG)
Vom 22. Dezember 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 16.03.2006
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 12.04.2011 (Brem.GBl. S. 246)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Organisation und Verwaltung
§ 1Rechtsform, Name, Stammkapital
§ 2Ziele und Aufgaben
§ 3Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4Betriebsleitung und Vertretung
§ 5Aufgaben des Geschäftsführers
§ 6Aufsicht
§ 7Betriebsausschuß
§ 8Festsetzung spezieller Entgelte
§ 9Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 10Sondervermögen
§ 11Entscheidung über Lieferungen und Leistungen
§ 12Wirtschaftsplan
§ 13Zwischenberichte
§ 14Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Abschnitt 3 Schlußvorschriften
§ 15Inkrafttreten

Abschnitt 1
Organisation und Verwaltung

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes wird die Stadtbibliothek Bremen nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen".

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 100 000 Deutsche Mark.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen zentralen und dezentralen Medienangebot einen nachhaltigen Beitrag zur Erfüllung des Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrages der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Der Eigenbetrieb orientiert sich im Rahmen seiner Aufgaben am Bedarf der Nutzer und faßt dazu Fachwissen und Dienstleistungen zusammen. Die Einrichtungen des Eigenbetriebes dienen der gesellschaftlichen und kulturellen Kommunikation.

(2) Der Eigenbetrieb nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.

Auswahl Bereitstellung und Vermittlung eines aktuellen Informations- und Literaturangebotes für die schulische und berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, für die persönliche, gesellschaftliche, kulturelle Orientierung, Lebensgestaltung und Alltagsbewältigung sowie Unterhaltung,

2.

außerschulische Leseförderung und Aktivitäten zur Sicherung der Kulturtechnik Lesen,

3.

Vermittlung von Medienkompetenz.

(3) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er arbeitet insbesondere mit dem Eigenbetrieb Bremer Volkshochschule auf den Gebieten kulturelle Weiterbildung, Vermittlung von Medienkompetenz und lebenslanges Lernen zusammen.

(4) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

§ 3
Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten und Angestellte und Beamtinnen und Beamte stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen.

Dienstvorgesetzter der Beamten ist die Betriebsleitung, höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Kultur.

§ 4
Betriebsleitung und Vertretung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung der Direktorin oder des Direktors wird eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor (Stellvertretung) bestellt.

(2) Die Betriebsleitung und deren Stellvertretung werden vom Senator für Kultur für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Kultur kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

(3) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb in außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit ihrer Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur fachlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere

1.

die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstige Personalangelegenheiten, soweit nicht die Personalangelegenheiten der Betriebsleitung berührt sind,

2.

die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

3.

die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Verträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern,

4.

die Entwicklung von strategischen Schwerpunkten, einschließlich des Medienangebots,

5.

die Planung und Organisation,

6.

der Abschluß von Kontrakten mit dem Senator für Kultur.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Kultur die Beschlußvorlagen für den Betriebsausschuß vor.

§ 6
Aufsicht

(1) Der Senator für Kultur führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Der Senator für Kultur

1.

legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,

2.

beauftragt die Abschlußprüferinnen oder Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,

3.

legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden dem Betriebsausschuß den Jahresabschluß und den Lagebericht vor.

(3) Der Zustimmung des Senators für Kultur bedürfen

1.

der Abschluß von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können und

2.

erfolggefährdende Mehraufwendungen.

(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung des Senators für Finanzen.

§ 7
Betriebsausschuß

(1) Für die Eigenbetriebe Bremer Volkshochschule und Stadtbibliothek Bremen wird ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet. Ihm gehören von der Stadtbürgerschaft gewählte Mitglieder sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten an, wobei ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht Bediensteter der Eigenbetriebe Bremer Volkshochschule und Stadtbibliothek sein darf. Der Betriebsausschuß führt den Namen "Betriebsausschuß Stadtbibliothek Bremen und Bremer Volkshochschule".

(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Betriebsausschuß berät und beschließt über

1.

die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung die Bestimmung ihres Geschäftsbereiches sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührende Angelegenheiten,

2.

den zwischen dem Senator für Kultur und der Betriebsleitung abzuschließenden Kontrakt,

3.

die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

4.

die Bestellung der Abschlußprüferinnen oder Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,

5.

die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Betriebsleitung,

6.

Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,

7.

die Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren,

8.

die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht beschlossen sind und soweit nicht durch § 8 etwas anderes bestimmt ist,


§ 8
Festsetzung spezieller Entgelte

Die Festsetzung spezieller Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie von Entgelten für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen obliegt der Betriebsleitung.

§ 9
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren wird die Stadtgemeinde Bremen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch den Senator für Kultur oder durch die sonst zuständige Stelle vertreten.

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10
Sondervermögen

(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.

§ 11
Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. Dazu gehört auch die Entscheidung über die An- und Abmietung von Gebäuden und Räumen.

(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.

(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen.

§ 12
Wirtschaftsplan

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Kultur dem Betriebsausschuß zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Kultur die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.

(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 100 000 Deutsche Mark können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden.

(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplan vorzulegen.

§ 13
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Senator für Kultur sowie den Betriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans und der Stellenbesetzungen zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, über die Mindestanforderungen Richtlinien zu erlassen.

§ 14
Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht

(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 4 und das Formblatt nach Anlage 5 zu benutzen.

(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 3.

(4) Der Senator für Kultur hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht der Abschlußprüferinnen oder der Abschlußprüfer spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuß vorzulegen.

Abschnitt 3
Schlußvorschriften

§ 15
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 1998

Der Senat

Anlage 1

(zu § 14 Abs. 2)

Formblätter

Bilanz

Aktivseite

A.

Anlagevermögen

Immaterielle Vermögensgegenstände:

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

Geleistete Anzahlungen

Sachanlagen:

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

Technische Anlagen und Maschinen

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

Finanzanlagen:

Anteile an verbundenen Unternehmen

Ausleihungen an verbundene Unternehmen Beteiligungen

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Wertpapiere des Anlagevermögens

Sonstige Ausleihungen

B.

Umlaufvermögen

Vorräte:

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

Fertige Erzeugnisse und Waren

Geleistete Anzahlungen

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Forderungen gegen verbundene Unternehmen

Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Forderungen an die Stadtgemeinde

Sonstige Vermögensgegenstände

Wertpapiere:

Anteile an verbundenen Unternehmen

Sonstige Wertpapiere

IV.

Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgirogutgaben, Guthaben bei Kreditinstituten

C.

Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite

A.

Eigenkapital

Stammkapital

Rücklagen:

Allgemeine Rücklage

Zweckgebundene Rücklage

Gewinn/Verlust:

Gewinnvortrag/Verlustvortrag

Jahresgewinn/Jahresverlust

B.

Sonderposten aus Zuschüssen

C.

Empfangene Ertragszuschüsse

D.

Rückstellungen:

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

Steuerrückstellungen

Sonstige Rückstellungen

E.

Verbindlichkeiten:

Anleihen

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde

Sonstige Verbindlichkeiten

davon aus Steuern

davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

F.

Rechnungsabgrenzungsposten


Anlage 2

(zu § 14 Abs. 2)

Formblätter

Gewinn- und Verlustrechnung

1.

Umsatzerlöse

2.

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

3.

Andere aktivierte Eigenleistungen

4.

Sonstige betriebliche Erträge

davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil

5.

Materialaufwand:

a)

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen

6.

Personalaufwand:

a)

Löhne und Gehälter

b)

Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

davon für Alterversorgung

7.

Abschreibungen:

a)

Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

b)

Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten

8.

Sonstige Betriebliche Aufwendungen

davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil

9.

Erträge aus Beteiligungen

davon aus verbundenen Unternehmen

10.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

davon aus verbundenen Unternehmen

11.

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

davon aus verbundenen Unternehmen

12.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

13.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

davon an verbundene Unternehmen

14.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

15.

Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen

16.

Aufwendungen aus Verlustübernahme

17.

Außerordentliche Erträge

18.

Außerordentliche Aufwendungen

19.

Außerordentliches Ergebnis

20.

Steuern von Einkommen und vom Ertrag

21.

Sonstige Steuern

22.

Jahresgewinn/Jahresverlust


Anlage 3

(zu § 14 Abs. 3)

Erfolgsübersicht

Aufwendungen nach

-

Bereichen

-

Aufwandsarten

Betrag
insgesamt

Zentrale
Dienste

Betriebszweige 1 ... n

 

1

DM

DM

DM

DM

DM

2

3

 

 

 

1.

Materialaufwand

 

 

 

 

 

2.

Personalaufwand

 

 

 

 

 

3.

Abschreibungen

 

 

 

 

 

4.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

5.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

6.

Sonstige Steuern

 

 

 

 

 

7.

Summe 1 - 6

 

 

 

 

 

8.

Umlage der Zurechnung (+)

 

 

 

 

 

 

Spalte 3

Abgabe (-)

 

 

 

 

 

9.

Aufwendungen 1 - 8

 

<GIF>BR1998+386+durchgestr_1</GIF>

<GIF>BR1998+386+durchgestr_1</GIF>

<GIF>BR1998+386+durchgestr_1</GIF>

<GIF>BR1998+386+durchgestr_1</GIF>

10.

Betriebserträge (nach der Gewinn- und Verlustrechnung Nr. 1 - 4)

 

<GIF>BR1998+386+durchgestr_2</GIF>

 

 

 

11.

Betriebsergebnis
(+ = Überschuß/- = Fehlbetrag)

 

<GIF>BR1998+386+durchgestr_3</GIF>

 

 

 

12.

Finanzerträge

 

 

13.

Außerordentliches Ergebnis

14.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

15.

Unternehmensergebnis
(+ = Jahresgewinn.
- = Jahresverlust)

Anlage 4

(zu § 14 Abs. 2)

Kopf-Spalten des Anlagennachweises

Posten
des
Anlage-
ver-
mögens1

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Abschreibungen

Rest-
buch-
werte am
Ende des
Wirt-
schafts-
jahres

Rest-
buch-
werte
am Ende
des
voran-
ge-
gange-
nen
Wirt-
schafts-
jahres
2

Kennzahlen

 

An-
fangs-
be-
stand

Zu-
gänge

Ab-
gänge

Um-
bu-
chun-
gen3

End-
stand

An-
fangs-
stand

Zu-
gänge
d.h.
Ab-
schrei-
bun-
gen im
Wirt-
schafts
jahr4

Ab-
gänge
d.h.
ange-
sammel
te Ab-
schrei-
bungen
auf die
in Spal-
te 4
aus-
gewie-
senen
Ab-
gänge

End-
stand

 

 

Durch-
shnitt-
licher
Ab-
schrei-
ungs-
satz5

Durch-
schnitt-
licher
Rest-
buch-
wert6

 

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

v.H.7

v.H.7

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

Fußnoten

1

Gemäß Anlage 5

2

Spalte 6 ./. Spalte 10

3

Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere

4

Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen

5

(Spalte 8 x 100): Spalte 6

6

(Spalte 11 x 100): Spalte 6

7

Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56.2 v.H.

7

Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56.2 v.H.

Anlage 5

(zu § 14 Abs. 2)

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen



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