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(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, als Genehmigungs- und Zulassungsbehörde zuständig für
die Erteilung von Genehmigungen zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes (§ 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl I S. 1869)),
die Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen (§ 11 der Strahlenschutzverordnung),
die Erteilung von Genehmigungen zum Beschäftigen oder zum Tätigwerden in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 15 der Strahlenschutzverordnung),
die Erteilung von Genehmigungen zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe, ausgenommen Großquellen und Kernbrennstoffe (§ 16 der Strahlenschutzverordnung),
die Erteilung der Freigabe als nicht radioaktive Stoffe (§ 29 der Strahlenschutzverordnung),
die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung (§ 98 der Strahlenschutzverordnung),
die Überwachung sonstiger Materialien (§ 102 der Strahlenschutzverordnung),
die Erteilung von Genehmigungen zum Zusatz von radioaktiven Stoffen (§ 106 der Strahlenschutzverordnung).
(2) Für den Bereich des Bergwesens ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 der Senator für Wirtschaft und Häfen zuständige Behörde.
(3) Soweit es sich um einen genehmigungsbedürftigen Umgang oder um eine genehmigungsbedürftige Beförderung handelt sind die Genehmigungsbehörden nach Absatz 1 und 2 ferner zuständig für
die Entgegennahme von Mitteilungen (§ 31 Abs. 1 und 4, § 42 Abs. 2, § 72 und § 104 der Strahlenschutzverordnung),
die Feststellung, dass eine Person nicht mehr Strahlenschutzbeauftragter ist (§ 32 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Zulassung von Ausnahmen (§ 40 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 70 Abs. 5 und § 114 der Strahlenschutzverordnung),
die Festlegung zulässiger Aktivitätskonzentrationen und Feststellung abweichender Aktivitätskonzentrationen (§ 47 Abs. 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung),
die Anordnung von Dichtheitsprüfungen (§ 66 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung),
das Verlangen auf Vorlage von Prüfbefunden und die Entgegennahme von Anzeigen (§ 66 Abs. 6 der Strahlenschutzverordnung).
(4) Die nach Absatz 1, Absatz 2 oder § 5 zuständige Behörde legt zulässige Aktivitätskonzentrationen mit Wasser (§ 47 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung) im Einvernehmen mit der Wasserbehörde fest. Gleiches gilt für die Festlegung abweichender Werte in Bezug auf Wasser (§ 47 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung).
(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, zuständig für
die Bestimmung der Abgabestelle (§ 27 Abs. 7 der Strahlenschutzverordnung),
die Anerkennung von Kursen zur Erlangung der Fachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung),
die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Vorlage des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung),
die Entziehung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung),
die Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung),
die Forderung nach Einhaltung der Werte (§ 47 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung),
die Anordnung von Umgebungsüberwachung, die Anordnung auf Vorlage und Veröffentlichung von Messergebnissen und die Bestimmung der Messstelle (§ 48 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung),
die Anordnung der Ermittlung der für die meteorologischen und hydrologischen Ausbreitungsverhältnisse erforderlichen Daten (§ 48 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung),
das Verlangen auf Vorlage oder die Entgegennahme der Gesundheitsakten (§ 64 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung),
die Bestimmung von Sachverständigen (§ 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Verlängerung von Überprüfungsfristen (§ 66 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung),
die Entscheidung über den Verbleib (§ 71 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung),
die Anforderungen an die Behandlung und Verpackung vor Ablieferung an die Landessammelstelle und das Verlangen von Nachweisen (§ 74 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle (§ 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung),
die Anforderung von Arbeitsanweisungen (§ 82 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung),
die Bestimmung einer ärztlichen Stelle (§ 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Festlegung des Prüfungsablaufes (§ 83 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung),
Entgegennahme des Prüfberichtes (§ 83 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung),
die Entgegennahme der Anmeldung (§ 83 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung),
das Verlangen auf Hinterlegung von Aufzeichnungen (§ 85 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung),
die Entgegennahme der Mitteilung über die Strahlenexposition (§ 87 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung),
das Verlangen auf Vorlage von Erklärungen (§ 87 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung),
die Entgegennahme der Mitteilungen und des Abschlussberichtes (§ 89 der Strahlenschutzverordnung),
die Anordnung von Untersuchungen (§ 90 der Strahlenschutzverordnung),
die Zulassung abweichender Dosiswerte (§ 117 Abs. 15 der Strahlenschutzverordnung).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 7 ist
für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer und
für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer zuständig.
Für alle sonstigen behördlichen Aufgaben und Befugnisse aufgrund der Strahlenschutzverordnung sind die durch § 2 der Verordnung über die nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden bestimmten Aufsichtsbehörden im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichens zuständig. Ausnahmen nach § 114 Strahlenschutzverordnung bei der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung werden im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erteilt.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden vom 19. Dezember 1989 (Brem.ABl. S. 659 - 752-a-1), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. August 2000 (Brem. ABl. S. 554) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 29. Oktober 2002
Der Senat