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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:09.06.2010 Inkrafttreten01.07.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 331
Gliederungsnummer:5-b-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 18. Mai 2010 (Brem.ABl. 2010, S. 331)"

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juris-Abkürzung: USGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 5-b-1
juris-Abkürzung:USGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:18.05.2010
Gültig ab:01.07.2010
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 331
Gliederungs-Nr:5-b-1
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
Vom 18. Mai 2010
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

Oberste Landesbehörde im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, ist die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

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§ 2

(1) Zuständige Behörde für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung gemäß § 17 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes nach § 1 ist im Land Bremen das Amt für Soziale Dienste der Stadtgemeinde Bremen.

(2) Die Fachaufsicht übt die oberste Landesbehörde aus.

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§ 3

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 9. Juli 1996 (Brem.ABl. S. 469) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. Mai 2010

Der Senat

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