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Anordnung über Zuständigkeit und Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

Veröffentlichungsdatum:02.10.1962 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 31.12.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 91)
Fundstelle SaBremR 5-c-1
Gliederungsnummer:5-c-1

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juris-Abkürzung: UkVZustAnO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 5-c-1
juris-Abkürzung:UkVZustAnO BR
Dokumenttyp: Anordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:5-c-1
Anordnung über Zuständigkeit und Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Vom 18. September 1962
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 31.12.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 91)

Auf Grund des § 46 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29) in Verbindung mit den §§ 1 und 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524) bestimmt der Senat:

Vorschlagsberechtigt gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2-5, 7-11 und Absatz 2 der Verordnung ist
der Senator für Wirtschaft und Häfen.

Diese Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. September 1962

Der Senat


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