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Gebühren- und Benutzungsordnung der Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:14.12.1993 Inkrafttreten01.02.1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.1994 bis 31.01.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:durch § 15 des Gesetzes vom 22.12.1998 (Brem.GBl. S. 386)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 365
Gliederungsnummer:223-c-4

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juris-Abkürzung: VHSBRGebO BR 1994
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-c-4
juris-Abkürzung:VHSBRGebO BR 1994
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-c-4
Gebühren- und Benutzungsordnung der Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
Vom 30. November 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.1994 bis 31.01.2002

V aufgeh. durch § 13 der Verordnung vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 558)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: durch § 15 des Gesetzes vom 22.12.1998 (Brem.GBl. S. 386)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Kostenbeiträgen

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Bremer Volkshochschule sind, sofern diese nicht gebührenfrei sind, Gebühren und Kostenbeiträge nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu zahlen.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer an den Veranstaltungen der Volkshochschule teilnimmt. Gebührenschuldner ist auch der, der die Benutzung oder die Leistung der Volkshochschule selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlaßt hat oder dem die Benutzung oder Leistung der Volkshochschule zugute kommt.

(2) Gebührenschuldner ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Volkshochschule übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Neben einem Minderjährigen sind dessen gesetzliche Vertreter zur Zahlung verpflichtet.

§ 3
Festsetzung der Gebühren und Kostenbeiträge

(1) Die Volkshochschule setzt die Gebühren für jede Veranstaltung gesondert vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts unter Berücksichtigung der nachstehenden Gebührensätze fest und veröffentlicht diese im Arbeitsplan der Bremer Volkshochschule. Die Gebühren werden festgesetzt aufgrund der zu erwartenden Aufwendungen der Volkshochschule unter Berücksichtigung der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu berücksichtigen sind, werden pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) folgende Beträge zugrundegelegt:

1. für Veranstaltungen der politischen und sozialen Weiterbildung und der allgemeinen Grundbildung von 1,00 bis 2,50 DM
2. für Veranstaltungen der übrigen allgemeinen Weiterbildung und der beruflichen Grundbildung von 2,00 bis 5,00 DM
3. für Veranstaltungen der beruflichen Bildung und der EDV von 4,00 bis 10,00 DM
4. für Einzelveranstaltungen von 4,00 bis 10,00 DM.

(2) Zusätzlich zu den Gebühren können Kostenbeiträge erhoben werden, insbesondere für besondere Raum- und Geräteausstattungen, sowie für Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien. Die Aufwendungen werden anteilig errechnet auf Grundlage der Mindestteilnehmerzahl der Veranstaltungen. Die Kosten für Lernmittel sind von den Teilnehmenden zu tragen.

(3) Bei Besichtigungen, Exkursionen, Studienfahrten und Studienreisen werden neben den Gebühren für den Lehrveranstaltungsanteil die ermittelten Gesamtkosten zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von bis zu 15 % der ermittelten Gesamtkosten anteilig auf Grundlage der Mindestteilnehmerzahl auf die Teilnehmenden umgelegt.

(4) Die Arbeitspläne der Volkshochschule werden kostenfrei abgegeben.

§ 4
Gebührenfreie Veranstaltungen

Die Volkshochschule kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel teilweise oder ganz auf die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen verzichten, soweit für die Förderung von bestimmten Maßnahmen ein besonderes öffentliches oder institutionelles Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei

1.

Veranstaltungen, für die zweckgebundene Zuschüsse gewährt oder die in Kooperation durchgeführt werden;

2.

Kursen und Lehrgängen zur Erlangung von Grundkenntnissen (insbesondere Alphabetisierung) und Schulabschlüssen;

3.

Integrationsangeboten für bestimmte Zielgruppen (insbesondere Arbeitslose, Zuwanderer und Inhaftierte);

4.

Einzelveranstaltungen der politischen Bildung;

5.

Kursleiterfortbildung.


§ 5
Ermäßigungen

(1) Auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise kann die Volkshochschule auf die für jede Veranstaltung festgesetzte Gebühr und Kostenbeiträge eine Ermäßigung bis zu einem Drittel gewähren. Für Veranstaltungen, die sich an besondere Zielgruppen wenden, kann die Volkshochschule Ermäßigungen bis zu 50 % gewähren. Die ermäßigte Gebühr wird für jede Veranstaltung vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts festgelegt und im Arbeitsplan veröffentlicht.

(2) Die Ermäßigung wird gewährt für

1.

Sozialhilfeempfänger,

2.

Arbeitslose,

3.

Auszubildende, Schüler und Studenten,

4.

Wehr- und Zivildienstleistende,

5.

Schwerbehinderte (ab 50 % Behinderung).

(3) Soweit der Volkshochschule Fördermittel für bestimmte Gruppen zur Verfügung gestellt werden, können Gebühren auch gänzlich erlassen werden. In besonderen Härtefällen kann die Volkshochschule auf Antrag eine Ermäßigung bis zu 100 v. H. gewähren, wenn ein Teilnehmer wegen einer nachgewiesenen wirtschaftlichen Notlage durch die Höhe des Entgelts am Besuch einer Veranstaltung gehindert wird.

(4) Wird ein Teilnehmer in eine Veranstaltung aufgenommen, in der mehr als die Hälfte der vorgesehenen Unterrichtsstunden bereits durchgeführt ist, entrichtet er die Hälfte der im Arbeitsplan angegebenen Gebühr.

(5) Auf Gebühren und Kostenbeiträge für Besichtigungen, Exkursionen, Studienreisen und Studienfahrten sowie für Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien wird keine Ermäßigung gewährt.

§ 6
Mindestteilnehmerzahl

(1) Veranstaltungen werden in der Regel durchgeführt, wenn mindestens 12 Personen sich angemeldet haben. Wird eine Veranstaltung mit weniger als 12 Personen geplant, so erhöhen sich die Gebühren entsprechend dem Verhältnis der geringeren Mindestteilnehmerzahl zu 12 Personen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Veranstaltung aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen auch ohne eine Erhöhung der Gebühr mit weniger als 12 Personen durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Direktor.

§ 7
Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Die Gebühren und Kostenbeiträge werden in voller Höhe mit der Anmeldung für eine Veranstaltung fällig. Zu Beginn einer Veranstaltung hat der Teilnehmer durch Beleg nachzuweisen, daß er die erforderliche Gebühr und anfallende Kostenbeiträge bezahlt hat oder von der Zahlung befreit worden ist. Gebühren und Kostenbeiträge, die 250 DM übersteigen, können auf Antrag in mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.

(2) Bei Studienreisen ist bei der Anmeldung eine Abschlagszahlung in Höhe von 10 % der festgesetzten Gebühr und der Gesamtkosten zu entrichten. Die restliche Gebühr und die Kostenbeiträge sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der Studienreise zu entrichten, es sei denn, es sind im Einzelfall andere Zahlungsmodalitäten festgesetzt. Bei Rücktritt von der Veranstaltung verfällt die Abschlagszahlung.

(3) Gebühren, Kostenbeiträge und Abschlagszahlungen sind bei persönlicher Anmeldung in bar zu entrichten. Bei telefonischer oder schriftlicher Anmeldung innerhalb der gesetzten Frist durch Überweisung an die Landeshauptkasse zu entrichten. Gebühren für Einzelveranstaltungen sind an der Abendkasse in bar zu entrichten. Die Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterialien sind bei dem Veranstaltungsleiter in bar zu entrichten.

§ 8
Quittungsleistung

Die durch Maschinendruck und Handzeichen quittierten Teilnehmerkarten und die über EDV erstellten Teilnahmekarten ohne Unterschrift sowie die Karten mit Werteindruck für Einzelveranstaltungen gelten als Quittung und gleichzeitig als Teilnehmerausweis. Eine besondere Quittung wird nicht erteilt.

§ 9
Erstattung von Gebühren und Kostenbeiträgen

(1) Gebühren werden an die Teilnehmenden zurückgezahlt:

1.

in voller Höhe bei Ausfall der Veranstaltung;

2.

in voller Höhe, wenn aus Gründen, die die Volkshochschule zu vertreten hat, weniger als die Hälfte der vorgesehenen Unterrichtseinheiten durchgeführt worden sind;

3.

auf Antrag, wenn der Teilnehmende durch nicht von ihm zu vertretende Umstände an der belegten Veranstaltung ganz bzw. teilweise nicht teilnehmen konnte, können bei Vorlage entsprechender Nachweise eine volle oder teilweise Erstattung, ein Erlaß oder Ratenzahlung der Gebühren gewährt werden.

(2) Kostenbeiträge und Kosten nach § 3 Abs. 2 und 3 werden nur insoweit zurückgezahlt, als der Volkshochschule selbst aufgrund der Nichtteilnahme des Teilnehmenden noch keine Kosten entstanden sind oder nicht entstehen werden.

(3) Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung mündlich oder schriftlich unter Beifügung der Teilnehmerkarte in der Geschäftsstelle der Volkshochschule zu stellen.

§ 10
Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule steht allen Personen ab 16 Jahren offen.

(2) Die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann bei den Veranstaltungen vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Einzelheiten regelt der Direktor.

(3) An Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen dürfen Personen, die diesen Zielgruppen nicht angehören, nur teilnehmen, soweit hierdurch die pädagogische Konzeption der Veranstaltung nicht verändert wird.

§ 11
Haftungsbeschränkung

Für Unfälle und sonstige Schädigungen der Teilnehmenden (einschließlich der Minderjährigen) bzw. Diebstähle oder Schädigungen ihrer Sachen während der Veranstaltungen der Volkshochschule haftet die Stadtgemeinde Bremen nur bei ihr zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Unfälle während des Hin- bzw. Rückweges zu bzw. von den Veranstaltungen übernimmt die Stadtgemeinde Bremen keine Haftung.

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Bremer Volkshochschule vom 30. November 1977 (Brem.ABl. S. 557), zuletzt geändert durch Änderung der Entgeltordnung vom 1. Dezember 1981 (Brem.ABl. 1982, S. 83) außer Kraft.

Bremen, den 30. November 1993
Der Senat


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