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  • Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 194722.10.1947 bis 07.06.2019
Eingangsformel22.10.1947 bis 07.06.2019
Erster Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 122.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 222.10.1947 bis 27.10.1997
Artikel 322.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 422.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 522.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 622.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 722.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 822.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 922.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 1022.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 1122.10.1947 bis 27.10.1997
Artikel 1222.10.1947 bis 27.10.1997
Artikel 1322.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 1422.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 1522.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 1622.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 1722.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 1822.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 1922.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 2022.10.1947 bis 07.06.2019
Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens22.10.1947 bis 07.06.2019
1. Abschnitt - Die Familie22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 2122.10.1947 bis 13.09.2010
Artikel 2222.10.1947 bis 27.10.1997
Artikel 2322.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 2422.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 2522.10.1947 bis 22.04.2003
2. Abschnitt - Erziehung und Unterricht22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 2622.10.1947 bis 16.12.1986
Artikel 2722.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 2822.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 2922.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 3022.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 3122.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 3222.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 3322.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 3422.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 3522.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 3622.10.1947 bis 07.06.2019
3. Abschnitt - Arbeit und Wirtschaft22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 3722.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 3822.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 3922.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 4022.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 4122.10.1947 bis 11.04.1996
Artikel 4222.10.1947 bis 11.04.1996
Artikel 4322.10.1947 bis 11.04.1996
Artikel 4422.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 4522.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 4622.10.1947 bis 11.04.1996
Artikel 4722.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 4822.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 4922.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 5022.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 5122.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 5222.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 5322.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 5422.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 5522.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 5622.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 5722.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 5822.10.1947 bis 07.06.2019
4. Abschnitt - Kirchen und Religionsgesellschaften22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 5922.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 6022.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 6122.10.1947 bis 21.03.2016
Artikel 6222.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 6322.10.1947 bis 07.06.2019
Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates22.10.1947 bis 07.06.2019
1. Abschnitt - Allgemeines22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 6422.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 6522.10.1947 bis 16.12.1986
Artikel 6622.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 6722.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 6822.10.1947 bis 07.06.2019
2. Abschnitt - Volksentscheid, Landtag und Landesregierung22.10.1947 bis 07.06.2019
I. Der Volksentscheid22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 6922.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 7022.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 7122.10.1947 bis 11.09.2009
Artikel 7222.10.1947 bis 27.10.1997
Artikel 7322.10.1947 bis 11.09.2009
Artikel 7422.10.1947 bis 07.06.2019
II. Der Landtag (Bürgerschaft)22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 7519.09.1970 bis 07.11.1994
Artikel 7619.09.1970 bis 07.11.1994
Artikel 7719.09.1970 bis 07.11.1994
Artikel 7819.09.1970 bis 07.11.1994
Artikel 7922.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 8022.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 8122.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 8222.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 8322.10.1947 bis 27.10.1997
Artikel 8422.10.1947 bis 29.05.2006
Artikel 8522.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 8622.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 8722.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 8822.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 8922.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 9022.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 9122.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 9223.01.1953 bis 07.06.2019
Artikel 9322.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 9422.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 9522.10.1947 bis 21.12.2016
Artikel 9622.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 9722.10.1947 bis 07.06.2011
Artikel 9822.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 9922.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 10016.03.1973 bis 07.06.2019
Artikel 10122.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 10222.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 10322.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 10422.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 10522.10.1947 bis 12.10.1987
Artikel 10622.10.1947 bis 07.06.2019
III. Die Landesregierung (Senat)22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 10722.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 10822.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 10922.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 11022.10.1947 bis 11.02.2000
Artikel 11122.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 11222.10.1947 bis 11.02.2000
Artikel 11322.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 11422.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 11522.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 11622.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 11722.10.1947 bis 11.02.2000
Artikel 11823.01.1953 bis 07.11.1994
Artikel 11922.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 12022.10.1947 bis 11.02.2000
Artikel 12122.10.1947 bis 07.11.1994
3. Abschnitt - Rechtsetzung22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 12222.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 12322.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 12422.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 12522.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 12622.10.1947 bis 07.06.2019
4. Abschnitt - Verwaltung22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 12722.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 12822.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 12922.10.1947 bis 31.10.1994
Artikel 13022.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 13105.04.1960 bis 07.11.1994
Artikel 13222.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 13322.10.1947 bis 07.06.2019
5. Abschnitt - Rechtspflege22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 13422.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 13522.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 13622.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 13722.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 13822.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 13922.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 14022.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 14122.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 14222.10.1947 bis 07.11.1994
6. Abschnitt - Gemeinden22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 14322.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 14422.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 14522.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 14622.10.1947 bis 13.03.1998
Artikel 14722.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 14822.10.1947 bis 07.11.1994
Artikel 14922.10.1947 bis 07.06.2019
Übergangs- und Schlußbestimmungen22.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 15022.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 15122.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 15222.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 15322.10.1947 bis 07.06.2019
Artikel 15522.10.1947 bis 07.06.2019

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:21.10.1947 Inkrafttreten16.03.1973
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.03.1973 bis 16.12.1986Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 365)*
Fundstelle Brem.GBl. 1947, S. 251
Gliederungsnummer:100-a-1

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juris-Abkürzung: Verf BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 100-a-1
juris-Abkürzung:Verf BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:100-a-1
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Vom 21. Oktober 1947
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.03.1973 bis 16.12.1986

vgl. Bekanntmachung der Neufassung der Landesverfassung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 365)*

Fußnoten

*

[Red.Anm.: Gemäß Artikel 2 des Änderungsgesetzes tritt diese Änderung mit Beginn der 20. Wahlperiode in Kraft.]

Erschüttert von der Vernichtung, die die autoritäre Regierung der Nationalsozialisten unter Mißachtung der persönlichen Freiheit und der Würde des Menschen in der jahrhundertealten Freien Hansestadt Bremen verursacht hat, sind die Bürger dieses Landes willens, eine Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen.

in der die soziale Gerechtigkeit, die Menschlichkeit und der Friede gepflegt werden,

in der der wirtschaftlich Schwache vor Ausbeutung geschützt und allen Arbeitswilligen ein menschenwürdiges Dasein gesichert wird.

Erster Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten

Artikel 1

Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und Menschlichkeit gebunden.

Artikel 2

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

Artikel 3

Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer verletzen oder gegen das Gemeinwohl verstoßen.

Die Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit oder Wohlfahrt es erfordert.

Niemand darf zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung dies verlangt oder zuläßt.

Artikel 4

Glaube, Gewissen und Überzeugung sind frei. Die ungehinderte Ausübung der Religion wird gewährleistet.

Artikel 5

Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet.

Die Unverletzlichkeit der Person wird gewährleistet.

Niemand darf verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden außer in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen.

Jeder Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, seinem Richter zuzuführen, der ihn zu vernehmen und über seine Freilassung oder Verhaftung zu entscheiden hat. Solange der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist jederzeit von Amts wegen darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft zulässig und notwendig ist. Das Gericht muß in Zwischenräumen von zwei Monaten von Amts wegen nachprüfen, ob die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem Beschuldigten sofort, auf sein Verlangen auch seinen nächsten Angehörigen von Amts wegen mitzuteilen.

Jede Härte und jeder Zwang, der zur Ergreifung einer Person oder zur Aufrechterhaltung der Haft nicht notwendig ist, ist verboten. Ebenso ist jeder körperliche oder geistige Zwang während des Verhörs unzulässig.

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

Wer Maßnahmen anordnet oder ausführt, die die Bestimmungen dieses Artikels verletzen, ist persönlich dafür verantwortlich.

Artikel 6

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.

Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.

Artikel 7

Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Gilt zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.

Niemand darf wegen derselben Tat mehr als einmal gerichtlich bestraft werden.

Eine strafrechtliche Sippenhaftung ist unzulässig.

Artikel 8

Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.

Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.

Artikel 9

Jeder hat die Pflicht der Treue gegen Volk und Verfassung. Er hat die Pflicht, am öffentlichen Leben Anteil zu nehmen und seine Kräfte zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, Ehrenämter anzunehmen.

Artikel 10

Bei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen besteht eine allgemeine Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfeleistung.

Artikel 11

Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

Artikel 12

Der Mensch steht höher als Technik und Maschine.

Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit und des menschlichen Zusammenlebens kann durch Gesetz die Benutzung wissenschaftlicher Erfindungen und technischer Einrichtungen unter staatliche Aufsicht und Lenkung gestellt sowie beschränkt und untersagt werden.

Artikel 13

Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Unter diesen Voraussetzungen werden Eigentum und Erbrecht gewährleistet.

Eigentum darf nur zu Zwecken des Gemeinwohls, auf gesetzlicher Grundlage und, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 44, nur gegen angemessene Entschädigung entzogen werden.

Artikel 14

Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses Anspruchs zu fördern.

Die Wohnung ist unverletzlich. Zur Bekämpfung von Seuchengefahr und zum Schutz gefährdeter Jugendlicher können die Verwaltungsbehörden durch Gesetz zu Eingriffen und zu Einschränkungen ermächtigt werden.

Durchsuchungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen zulässig. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter und nur bei Gefahr im Verzuge oder bei Verfolgung auf frischer Tat auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten zu; eine von der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten angeordnete Durchsuchung bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung des Richters.

Artikel 15

Jeder hat das Recht, im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundrechte seine Meinung frei und öffentlich durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern. Diese Freiheit darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden. Niemandem darf ein Nachteil widerfahren, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

Eine Zensur ist unstatthaft.

Wer gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt, kann sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen.

Das Postgeheimnis ist unverletzlich. Eine Ausnahme ist nur in einem Strafverfahren, in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzuge können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten eine Beschlagnahme von Postsachen anordnen.

Das Recht, sich über die Meinung anderer zu unterrichten, insbesondere durch den Bezug von Druckerzeugnissen und durch den Rundfunk, darf nicht eingeschränkt werden.

Artikel 16

Das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, ohne daß es einer Anmeldung oder Erlaubnis bedürfte, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können sie durch die Landesregierung verboten werden.

Artikel 17

Das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu Vereinen oder Gesellschaften zusammenzuschließen, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

Durch Gesetz sind Vereinigungen zu verbieten, die die Demokratie oder eine Völkerverständigung gefährden.

Artikel 18

Das Recht der Freizügigkeit und der Auswanderung ins Ausland steht jedem Bewohner der Freien Hansestadt Bremen zu.

Artikel 19

Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.

Artikel 20

Verfassungsänderungen, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Grundgedanken der allgemeinen Menschenrechte verletzen, sind unzulässig.

Die Grundrechte und Grundpflichten binden den Gesetzgeber, den Verwaltungsbeamten und den Richter unmittelbar.

Artikel 1 und Artikel 20 sind unabänderlich.

Zweiter Hauptteil
Ordnung des sozialen Lebens

1. Abschnitt
Die Familie

Artikel 21

Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum Anspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates.

Artikel 22

Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.

Die häusliche Arbeit der Frau wird der Berufsarbeit des Mannes gleichgeachtet.

Artikel 23

Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und lebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die nötige Hilfe.

In persönlichen Erziehungsfragen ist der Wille der Eltern maßgebend.

Das Erziehungsrecht kann den Eltern nur durch Richterspruch nach Maßgabe des Gesetzes entzogen werden.

Artikel 24

Eheliche und uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung und werden im beruflichen und öffentlichen Leben gleich behandelt.

Artikel 25

Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.

Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.

2. Abschnitt
Erziehung und Unterricht

Artikel 26

Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

1.

Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft.

2.

Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.

3.

Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.

4.

Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder Völker.


Artikel 27

Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.

Dies Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.

Artikel 28

Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Artikel 29

Privatschulen können auf Grund staatlicher Genehmigung errichtet und unter Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.

Artikel 30

Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Artikel 31

Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.

Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.

Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.

Minderbemittelten ist bei entsprechender Begabung der über die allgemeine Schulpflicht hinausgehende Besuch der Höheren Schule, der Fachschule oder der Hochschule durch Beihilfen und andere Maßnahmen zu ermöglichen. Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel 32

Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.

Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.

Artikel 33

In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.

Artikel 34

Die Hochschulen sind in der Regel staatlich. Sie können auch in Gemeinschaft mit anderen Ländern oder als Zweig einer Hochschule eines anderen Landes errichtet und unterhalten werden.

Artikel 35

Allen Erwachsenen ist durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit zur Weiterbildung zu geben.

Artikel 36

Der Staat gewährt den Jugendorganisationen Schutz und Förderung.

3. Abschnitt
Arbeit und Wirtschaft

Artikel 37

Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.

Artikel 38

Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.

Die Wirtschaft der Freien Hansestadt Bremen ist ein Glied der einheitlichen deutschen Wirtschaft und hat in ihrem Rahmen die besondere Aufgabe, Seehandel, Seeschiffahrt und Seefischerei zu pflegen.

Artikel 39

Der Staat hat die Pflicht, die Wirtschaft zu fördern, eine sinnvolle Lenkung der Erzeugung, der Verarbeitung und des Warenverkehrs durch Gesetz zu schaffen, jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ertrag aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.

Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.

Artikel 40

Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel und Schiffahrt sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu schützen und zu fördern.

Genossenschaften aller Art und gemeinnützige Unternehmen sind als Form der Gemeinwirtschaft zu fördern.

Artikel 41

Die Aufrechterhaltung oder Bildung aller die Freiheit des Wettbewerbs beschränkenden privaten Zusammenschlüsse in der Art von Monopolen, Konzernen, Trusts, Kartellen und Syndikaten ist in der Freien Hansestadt Bremen untersagt. Unternehmen, die solchen Zusammenschlüssen angehören, haben mit Inkrafttreten dieser Verfassung daraus auszuscheiden.

Durch Gesetz können nach gutachtlicher Äußerung der Wirtschaftskammer Ausnahmen zugelassen werden.

Artikel 42
I.

Durch Gesetz sind in Gemeineigentum zu überführen:

a)

Unternehmen, die den im Artikel 41 bezeichneten Zusammenschlüssen angehört haben und auch nach ihrem Ausscheiden aus diesen Zusammenschlüssen noch eine Macht innerhalb der deutschen Wirtschaft verkörpern, die die Gefahr eines politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Mißbrauchs in sich schließt.

b)

Unternehmen, deren Wirtschaftszweck besser in gemeinwirtschaftlicher Form erreicht werden kann.

II.

Durch Gesetz können in Gemeineigentum überführt werden:

a)

Unternehmen, die eine nicht auf eigener technischer Leistung beruhende Monopolstellung innerhalb der deutschen Wirtschaft einnehmen.

b)

Die mit öffentlichen Mitteln für Rüstungszwecke geschaffenen Betriebe und die daraus entstandenen neuen Unternehmen.

c)

Unternehmen, die volkswirtschaftlich notwendig sind, aber nur durch laufende staatliche Kredite, Subventionen oder Garantien bestehen können.

d)

Unternehmen, die aus eigensüchtigen Beweggründen volkswirtschaftlich notwendige Güter verschwenden oder die sich beharrlich den Grundsätzen der sozialen Wirtschaftsverfassung widersetzen.

III.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welche Unternehmen davon betroffen werden, ist in jedem Falle nach gutachtlicher Äußerung der Wirtschaftskammer durch Gesetz zu bestimmen.


Artikel 43

Die Überführung in Gemeineigentum bedeutet, daß das Eigentum des Unternehmens nach gutachtlicher Äußerung der Wirtschaftskammer und der Finanzdeputation entweder in das Eigentum des Landes Bremen oder nach der Belegenheit in das Eigentum der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven oder in das Eigentum eines besonderen gemeinnützigen Rechtsträgers überführt oder mehreren von ihnen anteilmäßig übertragen wird. Die Verwaltung des in Gemeineigentum überführten Betriebes ist unter Wahrung der im Wirtschaftsleben erforderlichen Entschlußkraft und selbständigen Betätigung der Leitung so zu gestalten, daß eine höchste Leistungsfähigkeit erzielt wird. Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel 44

Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in Gemeineigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit, insbesondere aus Kriegsgewinnen entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.

Artikel 45
1.

Der Staat übt eine Aufsicht darüber aus, wie der Grundbesitz verteilt ist und wie er genutzt wird. Er hat das Fortbestehen und die Neubildung von übermäßig großem Grundbesitz zu verhindern.

2.

Enteignet werden kann Grundbesitz auf gesetzlicher Grundlage,

a)

soweit er eine bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene Größe übersteigt,

b)

soweit sein Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist,

c)

soweit sein Erwerb zur Schaffung lebensnotwendiger Anlagen wirtschaftlicher und sozialer Art erforderlich ist.

3.

Eine Umlegung von Grundstücken ist nach näherer gesetzlicher Regelung vorzunehmen

a)

zur Herbeiführung einer besseren wirtschaftlichen Nutzung getrennt liegender landwirtschaftlicher Grundstücke,

b)

zur Durchführung einer Stadt- oder Landesplanung, insbesondere auch in kriegszerstörten Gebieten sowie zur Erschließung von Baugelände und zur Herbeiführung einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken.

Durch Gesetz kann vorgeschrieben werden, daß zu öffentlichen Zwecken, insbesondere für Straßen. Plätze, Grün- und Erholungsflächen, Wasserzüge und ähnliche öffentliche Einrichtungen Grundflächen der Umlegungsmasse ohne Entschädigung in das Eigentum des Staates oder der Gemeinde übergehen.

4.

Grundbesitz ist der Spekulation zu entziehen. Steigerungen des Bodenwertes, die, ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen

5.

Bei Grundbesitz, der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenwirtschaftlichen Zwecken dient, sind durch Gesetz Maßnahmen zu treffen, daß der Grundbesitz ordnungsmäßig bewirtschaftet wird. Das Gesetz kann vorsehen, daß ein Grundstück, das trotz behördlicher Anmahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet wird, von einem Treuhänder verwaltet oder einem anderen zur Nutzung auf Zeit übertragen, in besonderen Fällen auch enteignet wird.


Artikel 46

Zur Förderung der Wirtschaft und der Sozialpolitik wird eine Wirtschaftskammer errichtet. Sie ist paritätisch durch Vertreter der Unternehmer und Arbeitnehmer zu bilden und zu verwalten.

Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel 47

Alle Personen in Betrieben und Behörden erhalten gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.

Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebes mitzubestimmen.

Das hierfür geltende Recht wird das Gesetz über die Betriebsvertretungen unter Beachtung des Grundsatzes schaffen, daß zentrales Recht Landesrecht bricht. In dem Gesetz sind die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit bei den Behörden und bei den Betrieben, die in öffentlicher Hand sind, zu wahren.

Artikel 48

Arbeitnehmer und Unternehmer haben die Freiheit, sich zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten. Niemand darf gehindert oder gezwungen werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.

Artikel 49

Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates.

Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, daß jeder, der auf Arbeit angewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.

Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen.

Artikel 50

Für alle Personen in Betrieben und Behörden ist ein neues soziales Arbeitsrecht zu schaffen.

Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Vereinigungen der Arbeitnehmer und Unternehmer oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.

Artikel 51

Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. Die zuständigen staatlichen Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Beteiligten zu fördern und auf Antrag einer oder beider Parteien oder auf Antrag des Senats Schiedssprüche zu fällen.

Die Schiedssprüche können aus Gründen des Gemeinwohls für verbindlich oder allgemein verbindlich erklärt werden.

Das Streikrecht der wirtschaftlichen Vereinigungen wird anerkannt.

Artikel 52

Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das Familienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers sichern. Sie haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen zu fördern.

Kinderarbeit ist verboten.

Artikel 53

Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn, wie ihn die Männer erhalten.

Der Frau steht bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.

Artikel 54

Durch Gesetz sind Einrichtungen zum Schutz der Mütter und Kinder zu schaffen und die Gewähr, daß die Frau ihre Aufgabe im Beruf und als Bürgerin mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinen kann.

Artikel 55

Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag als Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und Freiheit, zu Frieden und Völkerverständigung.

Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.

Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.

Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden, wenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.

Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird weitergezahlt.

Artikel 56

Jeder Arbeitende hat Anspruch auf einen bezahlten, zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen im Jahr. Dieser Anspruch ist unabdingbar und kann auch nicht abgegolten werden.

Näheres wird durch Gesetz oder Vereinbarungen der beteiligten Stellen geregelt.

Artikel 57

Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen.

Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesundheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen, zu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu sichern.

Leistungen sind in einer Höhe zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt sichern.

Die Sozialversicherung ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbstverwaltung der Versicherten wird anerkannt. Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Artikel 58

Wer nicht in der Lage ist, für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen den notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben, erhält ihn aus öffentlichen Mitteln, wenn er ihn nicht aus vorhandenem Vermögen bestreiten kann oder einen gesetzlichen oder anderweitigen Anspruch auf Lebensunterhalt hat.

Durch den Bezug von Unterstützung aus öffentlichen Mitteln dürfen staatsbürgerliche Rechte nicht beeinträchtigt werden.

4. Abschnitt
Kirchen und Religionsgesellschaften

Artikel 59

Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt.

Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet, ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Artikel 60

Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.

Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.

Artikel 61

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

Artikel 62

Soweit in öffentlichen Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten der Wunsch nach Gottesdienst und Seelsorge geäußert wird, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat jede Art von Nötigung zur Teilnahme zu unterbleiben.

Artikel 63

Die von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen Häuser gelten als gemeinnützige Einrichtungen.

Dritter Hauptteil
Aufbau und Aufgaben des Staates

1. Abschnitt
Allgemeines

Artikel 64

Der bremische Staat führt den Namen "Freie Hansestadt Bremen" und ist ein Glied der deutschen Republik.

Artikel 65

Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zu Demokratie, sozialer Gerechtigkeit. Freiheit, Frieden und Völkerverständigung.

Artikel 66

Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der auf Grund der Verfassung erlassenen Gesetze ausgeübt:

a)

unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner des bremischen Staatsgebietes, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl zur Volksvertretung (Landtag) äußert.

b)

mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung (Senat).


Artikel 67

Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der Bürgerschaft zu.

Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

Artikel 68

Die Freie Hansestadt Bremen führt ihre bisherigen Wappen und Flaggen.

2. Abschnitt
Volksentscheid, Landtag und Landesregierung

I. Der Volksentscheid
Artikel 69

Beim Volksentscheid sind stimmberechtigt alle Männer und Frauen deutscher Staatsangehörigkeit, die das Wahlrecht zur Bürgerschaft haben.

Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.

Der Abstimmungstag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.

Artikel 70

Der Volksentscheid findet statt:

a)

zur Bestätigung einer Verfassungsänderung sofern sie nicht von der Bürgerschaft einstimmig beschlossen ist und die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend ist.

b)

wenn die Bürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;

c)

wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Der begehrte Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig, nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.

Ein Volksentscheid über den Haushaltsplan, über Dienstbezüge und über Steuern, Abgaben und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig.


Artikel 71

Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluß über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zu enthalten.

Artikel 72

Durch Volksentscheid kann eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes nur herbeigeführt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.

Bei Verfassungsänderungen auf Grund eines Volksbegehrens muß mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen. Im übrigen entscheidet die einfache Mehrheit.

Artikel 73

Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

Artikel 74

Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.

II. Der Landtag (Bürgerschaft)
Artikel 75

Die Bürgerschaft besteht aus hundert Mitgliedern, die auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Das Nähere, insbesondere über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bestimmt das Wahlgesetz.

Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft anders festgesetzt werden

Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze

Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft

Der Wahltag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.

Artikel 76

(aufgehoben)

Artikel 77

(aufgehoben)

Artikel 78

(aufgehoben)

Artikel 79

Der Gewählte kann die Wahl ablehnen

Artikel 80

Die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.

Artikel 81

Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der vorhergehenden Bürgerschaft einberufen.

Artikel 82

Die Mitglieder der Bürgerschaft führen ihr Amt als Ehrenamt. Erwerbsausfälle und notwendige Barauslagen werden ihnen aus öffentlichen Mitteln ersetzt. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, für die die Bürgerschaft feste Sätze vorschreiben kann. Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer der Bürgerschaft können besondere Entschädigungen festgesetzt werden.

Artikel 83

Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter der ganzen bremischen Bevölkerung. Sie sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Freien Hansestadt Bremen. Im übrigen sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft bekanntwerdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie der Behörden geheim zu halten.

Artikel 84

Ein Mitglied der Bürgerschaft darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst oder seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Das gilt auch, wenn das Mitglied der Bürgerschaft

1.

in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,

2.

gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein Bürgerschaftsmitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet der Vorstand der Bürgerschaft.

Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen.

Artikel 85

Ein Mitglied der Bürgerschaft, das sein Amt ausnutzt, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder das sich beharrlich weigert, die ihm als Bürgerschaftsmitglied obliegenden Geschäfte zu erfüllen, oder das der Pflicht der Verschwiegenheit zuwiderhandelt kann durch Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden. Ein Antrag auf Ausschließung muß von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft ausgehen: er ist an den Geschäftsordnungsausschuß zur Untersuchung und Berichterstattung zu verweisen. Der Betroffene kann nach Berichterstattung des Geschäftsordnungsausschusses in der Versammlung selbst oder durch ein anderes Mitglied Erklärungen abgeben. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Mehrheit von Dreivierteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder, falls weniger jedoch mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind, der Einstimmigkeit.

Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied der Bürgerschaft von einer oder mehreren, höchstens drei Sitzungen durch Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden.

Artikel 86

Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode aus ihrer Mitte ihren Vorstand, der aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und drei Schriftführern besteht Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich während der Wahlperiode die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen des Vorstandes vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt. Auch kann jedes Mitglied des Vorstandes jederzeit seine Entlassung begehren.

Artikel 87

Anträge auf Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft gestellt werden.

Zu solchen Anträgen sind alle Mitglieder der Bürgerschaft nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt.

Artikel 88

Die Bürgerschaft hält ordentliche Sitzungen in den in der Geschäftsordnung festgelegten Zeitabständen ab, die jedoch in der Regel nicht länger als ein Monat sein dürfen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn die Bürgerschaft es beschließt, wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden Gegenstandes für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft schriftlich darauf anträgt.

Die Ladungen zu den Versammlungen der Bürgerschaft werden tunlichst schriftlich an jedes Mitglied besonders erlassen und zwar in der Regel eine Woche, in Ausnahmefällen mindestens zwei Tage vor der Versammlung.

Artikel 89

Zur Beschlußfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefaßt sind, ohne daß die Beschlußfähigkeit angezweifelt worden ist.

Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluß gültig gefaßt werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Senat beantragt, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.

Artikel 90

Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, faßt die Bürgerschaft ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung Anwesenden.

Artikel 91

Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

Auf Antrag des Senats oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft tritt die Bürgerschaft in geheimer Sitzung zusammen, in der sie nach Anhörung des Antrages, für den die geheime Sitzung verlangt wird, zuerst beschließt, ob die Sitzung für die Behandlung des in Rede stehenden Gegenstandes geheim bleiben soll. Beschließt die Bürgerschaft, daß die Sitzung nicht geheim bleiben soll, so können die Antragsteller den Antrag, für den die geheime Sitzung verlangt wurde, zurückziehen.

Artikel 92

Der Präsident der Bürgerschaft eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.

Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er ihre Entfernung veranlassen.

Der Präsident der Bürgerschaft verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.

Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft ist Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Bremischen Bürgerschaft stehenden Personen, er stellt sie ein und entläßt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten.

Artikel 93

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft kann Niemand zur Verantwortung gezogen werden

Artikel 94

Kein Mitglied der Bürgerschaft darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 95

Kein Mitglied der Bürgerschaft kann ohne Genehmigung der Bürgerschaft während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.

Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt.

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Bürgerschaft und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf Verlangen der Bürgerschaft für die Dauer der Sitzungsperiode zu unterbrechen.

Für ein Mitglied, das wegen einer ihm als verantwortlichem Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift vorgeworfenen strafbaren Handlung verfolgt werden soll, gelten diese Bestimmungen nicht.

Artikel 96

Die Mitglieder der Bürgerschaft sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft nur mit Zustimmung des Präsidenten der Bürgerschaft vorgenommen werden.

Artikel 97

Die Mitglieder der Bürgerschaft bedürfen zur Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit keines Urlaubs.

Artikel 98

Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung und tunlichst auch aller Ausschußsitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen.

Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertretern des Senats verlangen.

Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt.

Artikel 99

Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung zu bringen.

Artikel 100

Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß dieses Recht einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft zusteht.

Sieht die Geschäftsordnung Aussprachen über Anfragen vor, so findet eine Aussprache statt, wenn Mitglieder der Bürgerschaft dies in Fraktionsstärke verlangen.

Artikel 101

Die Bürgerschaft beschließt, abgesehen von den ihr durch diese Verfassung zugewiesenen sonstigen Aufgaben, insbesondere über

1.

Erlaß, Änderung und Aufhebung von Gesetzen,

2.

Festsetzung von Abgaben und Tarifen,

3.

Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, besonders vor Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen sowie vor Beteiligung an solchen Unternehmen,

4.

Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die Freie Hansestadt Bremen maßgebend beteiligt ist,

5.

Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie Genehmigung von Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen entstehen können, für die keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind,

6.

Verfügung über Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, besonders Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

7.

Verzicht auf Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen und Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

Anordnungen, die der Gesetzesform bedürfen, können, wenn außerordentliche Umstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, durch Verordnung des Senats getroffen werden. Die Verordnung darf keine Änderung der Verfassung enthalten; sie ist sofort der Bürgerschaft zur Bestätigung vorzulegen, und wenn die Bestätigung versagt wird, unverzüglich wieder aufzuheben.

Artikel 102

Die Bürgerschaft darf keine Ausgabe oder Belastung beschließen, ohne daß ihre Deckung sichergestellt ist.

Artikel 103

Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft wird dem Senat eine amtliche Ausfertigung zugestellt

Artikel 104

Der Senat hat, abgesehen von dem Fall des Artikels 101 Abs. 2, das Recht, gegen Beschlüsse der Bürgerschaft innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses unter Darlegung der Gründe Bedenken zu erheben. Alsdann ist die Beschlußfassung der Bürgerschaft zu wiederholen. Beharrt die Bürgerschaft auf ihrem Beschluß, so kommt er nur zustande, wenn ihm bei der abermaligen Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft zugestimmt hat.

Artikel 105

Die Bürgerschaft wählt einen Geschäftsordnungsausschuß und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und nichtständige Ausschüsse. Im Geschäftsordnungsausschuß hat der Präsident der Bürgerschaft oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Vorsitzer der anderen ständigen Ausschüsse sind die für das Sachgebiet zuständigen Senatoren.

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen der Ausschüsse vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden

In die ständigen Ausschüsse können unter Berücksichtigung von Absatz 2 außer den Senatoren auch andere der Bürgerschaft nicht angehörende Personen zu Mitgliedern gewählt werden

Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.

Die Bürgerschaft kann ihr zustehende Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger Gesetzgebung, an die ständigen Ausschüsse übertragen.

Die Bürgerschaft hat das Recht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet dem Ersuchen dieser Ausschüsse auf Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

Artikel 106

Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt wird.

III. Die Landesregierung (Senat)
Artikel 107

Die Landesregierung besteht aus einem Senat, dessen Mitgliederzahl durch Gesetz bestimmt wird.

Die Senatsmitglieder werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.

Bis zur Wahl eines Senats durch die neue Bürgerschaft führt der bisherige Senat die Geschäfte weiter

Gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist.

Wiederwahl der Mitglieder des Senats ist zulässig.

Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet; auch steht ihm der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.

Artikel 108

Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der Bürgerschaft angehören.

Ist ein Bürgerschaftsmitglied in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Abs. 1 dieses Artikels aus der Bürgerschaft ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines Senatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied einzutreten; wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft auszuscheiden hat, bestimmt das Wahlgesetz. Das gleiche gilt, wenn ein Senatsmitglied in die Bürgerschaft gewählt, aber mit Rücksicht auf diesen Artikel nicht in die Bürgerschaft eingetreten ist, für den Fall seines späteren Rücktritts von dem Amte eines Senatsmitgliedes.

Artikel 109

Beim Amtsantritt leisten die Mitglieder des Senats vor der Bürgerschaft den Eid auf die Verfassung.

Artikel 110

Der Senat oder ein Mitglied des Senats hat zurückzutreten, wenn die Bürgerschaft ihm durch ausdrücklichen Beschluß ihr Vertrauen entzieht.

Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitgliede des Senats das Vertrauen zu entziehen, muß von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden.

Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird rechtswirksam, wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herabgesetzt wird.

Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur Geheimhaltung, zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluß der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.

Artikel 111

Die Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf Beschluß der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.

Der Beschluß kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.

Artikel 112

Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Senator".

Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.

Artikel 113

Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.

Artikel 114

Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister.

Sie werden durch den Senat in geheimer Abstimmung gewählt Gleichzeitig wählt der Senat einen der beiden Bürgermeister in geheimer Abstimmung zum Präsidenten des Senats Außerdem kann der Senat, wenn sich seine Zusammensetzung ändert, eine Neuwahl der Bürgermeister und des Präsidenten beschließen.

Wiederwahl ist zulässig.

Wer die Wahl ablehnen oder das Amt des Präsidenten oder Bürgermeisters niederleger will, bedarf dazu der Zustimmung des Senats.

Artikel 115

Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.

Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.

Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß er dem Senat in der nächsten Versammlung Mitteilung machen.

Artikel 116

Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand zu beantragen.

Artikel 117

Zu einem Beschluß des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Verfügungen oder Unterlassungen der mit einzelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.

Artikel 118

Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien. Er vertritt die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt Bremen ist der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter ermächtigt.

Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, ist der Senat Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen, er stellt sie ein und entläßt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten.

Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise auf seine Mitglieder übertragen.

Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet.

Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig.

Artikel 119

Der Senat darf keine Beschlüsse der Bürgerschaft ausführen, die mit den Gesetzen nicht im Einklang stehen Er darf auch keine Ausgaben anordnen oder irgendwelche Belastungen für die Freie Hansestadt Bremen übernehmen, für die eine ordnungsmäßige Deckung nicht vorhanden ist.

Artikel 120

Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie Hansestadt Bremen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Beschlußfassung zu unterbreiten:

1)

alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge des Senats,

2)

Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die Entscheidung des Präsidenten des Senats oder des Senats vorschreiben,

3)

Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind,

4)

Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter berühren.


Artikel 121

Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen

Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt dem Senat vorbehalten.

Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen eines Gesetzes. Die Niederschlagung einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig

3. Abschnitt
Rechtsetzung

Artikel 122

Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts. Sie sind für den Staat und für den einzelnen Staatsbürger verbindlich.

Artikel 123

Die Gesetzesvorlagen werden durch Volksbegehren, vom Senat oder aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.

Die von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze werden dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt.

Der Senat hat, vorbehaltlich des Artikels 104, die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

Artikel 124

Der Senat erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit durch Gesetz nichts anders bestimmt ist.

Artikel 125

Eine Verfassungsänderung kann nur in der Form erfolgen, daß eine Änderung des Wortlauts der Verfassung oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.

Bei einer Verfassungsänderung haben drei Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden. Die Bürgerschaft hat den Antrag auf Verfassungsänderung nach der ersten Lesung an einen nichtständigen Ausschuß im Sinne des Artikels 105 dieser Verfassung zu verweisen. Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden.

Ein Beschluß auf Abänderung der Verfassung kommt nur zustande, wenn

a)

die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft zustimmt und

b)

die so beschlossene Verfassungsänderung durch Volksentscheid angenommen ist.

Der Volksentscheid ist nicht erforderlich, wenn die Verfassungsänderung von der Bürgerschaft einstimmig angenommen ist und die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend ist.

Artikel 126

Gesetze und Verordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

4. Abschnitt
Verwaltung

Artikel 127

Die Verwaltungsbehörden und Ämter werden nach Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators von fachlich geeigneten Personen geleitet.

Artikel 128

Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich.

Für die Anstellung und Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und Befähigung nach Maßgabe der Gesetze.

Artikel 129

Für die Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft gemäß Artikel 105 ständige Ausschüsse (Deputationen) einsetzen. Das Nähere wird durch ein Deputationsgesetz bestimmt.

Artikel 130

Das am Tage der Eingliederung Bremerhavens in das Land Bremen vorhandene Vermögen der Freien Hansestadt Bremen gilt als Vermögen der Stadtgemeinde Bremen. Das bisherige Vermögen der Stadtgemeinde Bremerhaven bleibt Vermögen Bremerhavens.

Artikel 131

Der Beginn und das Ende des Rechnungsjahres werden durch Gesetz festgelegt.

Vor Beginn jedes Rechnungsjahres hat die Bürgerschaft ein Haushaltsgesetz zu erlassen. Es enthält, die Festsetzung

1.

der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,

2.

der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,

3.

des Höchstbetrages der Kassenkredite,

4.

des Gesamtbetrages der Anleihen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind. Eine unabhängige Rechnungsprüfung wird durch Gesetz geregelt.


Artikel 132

Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben Der Senat hat die Verwaltung nach dem Haushaltsgesetz zu führen. Er darf die Haushaltsmittel nur insoweit und nicht eher in Anspruch nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

Artikel 133

Der Senat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres der Bürgerschaft in dem folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen.

5. Abschnitt
Rechtspflege

Artikel 134

Die Rechtspflege ist nach Reichs- und Landesrecht im Geiste der Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit auszuüben.

Artikel 135

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 136

Die rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte werden von einem Ausschuß gewählt, der aus 3 Mitgliedern des Senats, 5 Mitgliedern der Bürgerschaft und 3 Richtern gebildet wird. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Die rechtsgelehrten Richter werden auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer bisherigen juristischen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben werden.

Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Bedingung nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats seines Amtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch von dem Justizsenator im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuß gestellt werden. Während des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters.

Artikel 137

Richter können wider ihren Willen auch sonst nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten

Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Justizverwaltung verfügt werden.

Artikel 138

Richter, die vorsätzlich ihre Pflicht, das Recht zu finden, verletzt haben, können auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats vor den Staatsgerichtshof gezogen werden, wenn dies zum Schutze der Verfassung oder ihres Geistes gegen Mißbrauch der richterlichen Gewalt erforderlich erscheint

Der Staatsgerichtshof kann in solchen Fällen auf Amtsverlust erkennen und zugleich bestimmen, ob ein solcher Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist.

Artikel 139

Es wird ein Staatsgerichtshof errichtet.

Der Staatsgerichtshof besteht, sofern er nicht gemeinsam mit anderen deutschen Ländern oder gemeinsam für alle deutschen Länder eingerichtet wird, aus dem Präsidenten des höchsten bremischen Gerichts oder seinem Stellvertreter sowie aus 6 gewählten Mitgliedern, von denen 2 rechtsgelehrte bremische Richter sein müssen. Die gewählten Mitglieder werden von der Bürgerschaft unverzüglich nach ihrem ersten Zusammentritt für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt und bleiben im Amt, bis die nächste Bürgerschaft die Neuwahl vorgenommen hat. Bei der Wahl soll die Stärke der Parteien nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die gewählten Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 140

Der Staatsgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen, die ihm der Senat, die Bürgerschaft oder ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen vorlegt, sowie für die anderen in der Verfassung vorgesehenen Fälle.

Artikel 141

Zum Schutz des einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen oder pflichtwidrige Unterlassungen der Verwaltungsbehörden steht der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte offen. Diese sind befugt, bei ihren Entscheidungen die Gesetzmäßigkeit von Rechtsverordnungen, behördlichen Verfügungen und Verwaltungsmaßnahmen zu prüfen.

Artikel 142

Gelangt ein Gericht bei der Anwendung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, zu der Überzeugung, daß das Gesetz oder die Rechtsverordnung verfassungswidrig sei, so teilt es seine Bedenken auf dem Dienstwege dem Senat mit. Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes herbei. Er kann dabei seine Ansicht dem Staatsgerichtshof mitteilen. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist endgültig. Sie ist im Gesetzblatt zu veröffentlichen und hat Gesetzeskraft.

6. Abschnitt
Gemeinden

Artikel 143

Die Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven bilden jede für sich eine Gemeinde des bremischen Staates.

Die Freie Hansestadt Bremen bildet einen aus den Gemeinden Bremen und Bremerhaven zusammengesetzten Gemeindeverband höherer Ordnung.

Artikel 144

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht auf eine selbständige Gemeindeverfassung und innerhalb der Schranken der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

Artikel 145

Die Verfassungen der Gemeinden werden von den Gemeinden selbst festgestellt. Durch Gesetz können dafür Grundsätze bestimmt werden.

Die Gemeinden können für die Verwaltung örtlicher Angelegenheiten bestimmter Stadtteile, insbesondere der stadtbremischen Außenbezirke, durch Gemeindegesetz örtlich gewählte Bezirksvertretungen einrichten.

Artikel 146

Für das Finanzwesen der Gemeinden gelten die Bestimmungen der Artikel 102, 131, 132 und 133 entsprechend.

Artikel 147

Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.

Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Artikel 148

Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas anderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen. Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Bürgerschaft und Senat entsprechend anzuwenden. Die Stadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählten Vertretern.

Der Präsident der Bürgerschaft ist, sofern die Stadtbürgerschaft nicht etwas anderes beschließt, zugleich Präsident der Stadtbürgerschaft. Seine Befugnisse in der Stadtbürgerschaft beschränken sich jedoch, wenn er nicht von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt ist, lediglich auf die Führung der Präsidialgeschäfte. Dasselbe gilt entsprechend von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.

Artikel 149

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden einer Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 150

Wenn in Gesetzen und Verordnungen vom geltenden Reichsrecht abgewichen werden soll, kommt ein entsprechender Beschluß der Bürgerschaft nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen

Dieser Artikel gilt bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik.

Artikel 151

Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für die Übergangszeit, solange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder überzonale Organisationen Zuständigkeiten der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere auf dem Gebiete der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, der Ernährung, des Finanzwesens und des Verkehrs zu übertragen.

Artikel 152

Bestimmungen dieser Verfassung, die der künftigen deutschen Verfassung widersprechen, treten außer Kraft, sobald diese rechtswirksam wird.

Artikel 153

Gesetze, die aus Anlaß der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerläßliche Eingriffe in das Grundrecht der Freizügigkeit, der Freiheit der Berufswahl und der Wohnungsfreiheit zulassen.

Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1949 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt.

Artikel 155

Diese Verfassung ist nach ihrer Annahme durch Volksentscheid vom Senat unverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden und tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Mit dem gleichen Tage treten alle der Verfassung entgegenstehenden Gesetze außer Kraft.

Diese Verfassung ist von der Bürgerschaft am 15. September 1947 beschlossen und durch Volksabstimmung am 12. Oktober 1947 angenommen worden. Sie wird hiermit vom Senat verkündet.

Bremen, den 21. Oktober 1947.


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