Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.09.1987 bis 07.11.2012
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875) ist die Ortspolizeibehörde.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Waschmittelgesetz zuständigen Behörden vom 4. Oktober 1976 (Brem.GBl. S. 218 - 2125-c-2) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 1. September 1987
Der Senat
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