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Bekanntmachung über die nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zuständige Behörde

Veröffentlichungsdatum:01.09.1987 Inkrafttreten18.09.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.09.1987 bis 07.11.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1987, S. 352
Gliederungsnummer:8053-i-1

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juris-Abkürzung: WRMGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-i-1
juris-Abkürzung:WRMGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8053-i-1
Bekanntmachung über die nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zuständige Behörde
Vom 1. September 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.09.1987 bis 07.11.2012

aufgeh. durch § 2 Absatz 2 Nr. 5 der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2012 (Brem.ABl. S. 788)

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Der Senat bestimmt:

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§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Waschmittelgesetz zuständigen Behörden vom 4. Oktober 1976 (Brem.GBl. S. 218 - 2125-c-2) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 1. September 1987

Der Senat

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