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  • Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV) vom 4. September 2002

Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV)

Veröffentlichungsdatum:09.10.2002 Inkrafttreten01.10.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 12.10.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 511
Gliederungsnummer:203-c-10

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juris-Abkürzung: WKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-10
Amtliche Abkürzung:WKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-10
Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung
(WKostV)
Vom 4. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 12.10.2004
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Wirtschafts- und Häfenverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 4. September 2002

Der Senator für Wirtschaft und Häfen

Anlage

Kostenverzeichnis Wirtschaft und Häfen

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz
-EURO-

12

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

122.09

Genehmigung zum Gebrauch von offenem Feuer im Hafengebiet

10,00
bis 67,50

143

Fischereiwesen

 

143.00

Fischereischein mit Fischereiprüfung

56,00

143.01

Fischereischein nach § 9 Fischereigesetz (Stockangler)

28,00

143.02

Zweitausfertigung eines Fischereischeines

17,00

143.03

Bestellung eines Fischereiaufsehers gemäß § 32 Fischereigesetz

11,00
bis 28,00

143.04

Aufhebung der Bestellung eines Fischereiaufsehers

gebührenfrei

143.05

Maßnahmen zur Durchsetzung der Hegeverpflichtung gemäß § 18 Fischereigesetz

28,00
bis 84,00

143.06

Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Fischereigesetz

gebührenfrei

143.07

Genehmigung oder Versagung von Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3 Fischereigesetz

56,00
bis 168,00

143.08

Ausnahmen gemäß § 21 Fischereigesetz (Fangmethoden)

56,00
bis 168,00

143.09

Anerkennung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung von Fischereivereinen gemäß § 29 Fischereigesetz

112,00
bis 280,00

143.10

Versagung, Widerruf und Rücknahme von Fischereischeinen

56,00
bis 112,00

143.11

Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Fischereigesetz

gebührenfrei

 

15

Gewerbewesen (ausgenommen Gaststättenwesen)

 

150

Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften

 

 

Auskünfte aus Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO)

 

150.00

Einfache Einzelauskunft (Name, Tätigkeit, Betriebsstätte)

5,30

150.01

Erweiterte Einzelauskunft

10,70

150.02

Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbe einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO)

13,40

 

je Mehr- oder Ersatzausfertigung

13,40

150.03

Erlaubnis nach § 33a GewO je qm gewerblichen Raumes

1,60
höchstens 627,50

150.04

Erlaubnis zum Aufstellen technischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§§ 33 c Abs. 1 GewO)

232,50
bis 1.328,00

150.05

Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)

20,00
bis 46,50

150.06

Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33 d GewO)

30,00
bis 597,50

150.07

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens

332,00
bis 3.320,00

150.08

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandleihvermittlungsgewerbes nach § 34 GewO

222,50
bis 531,50

150.09

Verlängerung der Verwertungsfrist für Pfänder

2,00
bis 33,50

150.10

Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34 a GewO)

222,50
bis 531,50

150.11

Versteigerererlaubnis (§ 34b GewO)

237,00
bis 800,00

150.12

frei

 

150.13

Ausnahmegenehmigung nach §§ 9, 12 und 13Versteigererverordnung

28,50

150.14

Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO

220,00
bis 750,00

150.15

Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit oder aus anderen Gründen nach § 35 GewO

175,00
bis 3.320,00

150.16

Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes

112,50
bis 220,00

150.17

Stellvertretererlaubnis nach § 35 Abs. 2 und § 47 GewO

85,00
bis 235,00

150.18

Fristverlängerungen nach § 49 Abs. 2 GewO

45,00
bis 900,00

150.19

Erteilung einer Reisegewerbekarte nach §§ 55 ff GewO

32,50
bis 815,00

150.20

Erteilung einer Zweitschrift oder Ersatzausfertigung einer Reisegewerbekarte

26,90

150.21

Änderung oder Ergänzung der Reisegewerbekarte

12,30

150.22

Untersagung des Reisegewerbes nach § 59 GewO

60,00
bis 166,00

150.23

Untersagung eines Wanderlagers (§ 56 a GewO)

25,00
bis 100,00

150.24

Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 GewO

44,00
bis 120,50

150.25

Änderung oder Ergänzung der Gewerbelegitimationskarte

12,30

150.26

Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO je Tag

4,50
mindestens 11,50
höchstens 73,00

150.27

Erlaubnis nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO je Tag

5,90
höchstens 46,50

150.28

Erlaubnis nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO

50,00

150.29

Erlaubnis nach § 55 e Abs. 2 Satz 2 GewO je Tag

3,10
mindestens 8,60

 

für einen Monat

12,30

 

für ein Jahr

51,60

150.30

Erlaubnis nach § 60a GewO für die Veranstaltung von Glücksspielen auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

15,00
bis 300,00

150.31

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

30,00
bis 140,00

150.32

Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

12,50
bis 33,50

150.33

Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung

37,50
bis 517,50

150.34

Rücknahme und Widerruf von Gewerbeerlaubnissen nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts

170,00
bis 3.320,00

151

Gewerberechtliche Nebengesetze

 

151.00

Untersagung der Betriebsfortsetzung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung

75,00
bis 2.500,00

151.01

Blindenwarenvertriebsausweis nach § 6 Abs. 1 BliwaG

 

 

bis zu einem Jahr

14,20

 

bis zu zwei Jahren

26,90

 

bis zu drei Jahren

37,60

151.02

Entzug des Blindenwarenvertriebsausweises (§ 6 Abs. 4 BliwaG)

28,00

 

16

Gaststättenwesen

 

160

Amtshandlungen nach dem Gaststättengesetz

 

160.00

Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft; oder eines Beherbergungsbetriebes

96,60
plus 2/3 einer
Monatspacht (incl.
Mehrwertsteuer)
mindestens 250,40
höchstens 7.862,10

160.01

Erlaubnis für den Ausschank aus Automaten

60,00
bis 840,00

160.02

Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis nach § 11 des Gaststättengesetzes

60,00
bis 320,00

160.03

Vorübergehende Gestattung eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz

 

bei Abgabe von alkoholfreien Getränken

 

bis 5 m²
EUR

bis 20 m²
EUR

bis 50 m²
EUR

bis 200 m²
EUR

über 200 m²
EUR

bis 1 Tag

21,00

25,00

29,00

32,00

36,00

bis 3 Tage

30,00

35,00

40,00

45,00

50,00

bis 7 Tage

42,00

49,00

56,00

64,00

70,00

bis 14 Tage

59,00

68,00

79,00

88,00

99,00

über 14 Tage

83,00

96,00

110,00

123,00

138,00

bei Abgabe von Speisen (einschl. alkoholfreie Getränke);

 

bis 5 m²
EUR

bis 20 m²
EUR

bis 50 m²
EUR

bis 200 m²
EUR

über 200 m²
EUR

bis 1 Tag

29,00

36,00

43,00

50,00

57,00

bis 3 Tage

40,00

50,00

60,00

70,00

80,00

bis 7 Tage

56,00

70,00

84,00

99,00

112,00

bis 14 Tage

79,00

99,00

118,00

138,00

157,00

über 14 Tage

110,00

138,00

165,00

192,00

220,00

bei Abgabe von alkoholischen Getränken (einschl. Speisen);

 

bis 5 m²
EUR

bis 20 m²
EUR

bis 50 m²
EUR

bis 200 m²
EUR

über 200 m²
EUR

bis 1 Tag

36,00

50,00

64,00

79,00

93,00

bis 3 Tage

50,00

70,00

90,00

110,00

130,00

bis 7 Tage

70,00

99,00

127,00

154,00

182,00

bis 14 Tage

99,00

138,00

177,00

216,00

255,00

über 14 Tage

138,00

192,00

247,00

302,00

357,00

 

 

In außergewöhnlichen Fällen
(wirtschaftlicher Wert, Bedeutung, Verwaltungsaufwand)

332,50 EUR
bis 3.320,00 EUR

160.04

Fristverlängerung nach § 8 Gaststättengesetz

39,30

160.05

Stellvertretungserlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz

85,00
bis 235,00

160.06

Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis nach § 15 Gaststättengesetz

87,50
bis 1.665,00

160.07

Erlaubnis zur räumlichen Änderung und Erweiterung sowie zur Änderung der Betriebsart

75,00
bis 375,00

160.08

Auflagen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Gaststättengesetz

50,00
bis 282,50

160.09

Beschäftigungsverbot nach § 21 Gaststättengesetz

60,00
bis 282,50

161

Amtshandlungen nach der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 3. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 131 - 711-b-2)

 

161.00

Anzeigepflicht nach § 13 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

50,00
bis 112,50

162

Sperrzeitverkürzung bzw. Sperrzeitaufhebung (§ 12 GastVO)

 

162.00

Für Gaststätten mit einer Grundfläche bis 100 m²

 

 

im Einzelfall

13,40

 

für einen Kalendermonat

183,00

162.01

Für Gaststätten mit einer Grundfläche von 101 bis zu 300 m²

 

 

im Einzelfall

19,30

 

für einen Kalendermonat

275,10

162.02

Für Gaststätten mit einer Grundfläche über 300 m²

 

 

im Einzelfall

25,30

 

für einen Kalendermonat

370,40

 

Anmerkungen zu 162.00 bis 162.02:

 

 

Wird die Erlaubnis für einzelne Räume beantragt, so richtet sich die Gebühr nach deren Grundfläche.

 

162.03

Für Spielhallen mit einer Grundfläche bis 75 m²

 

 

im Einzelfall

13,40

 

für einen Kalendermonat

193,80

162.04

Für Spielhallen mit einer Grundfläche über 75 bis 150 m²

 

 

im Einzelfall

26,90

 

für einen Kalendermonat

387,70

162.05

Ausnahmen von der Sperrzeit nach § 11 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

 

170

Bergbauberechtigungen

 

170.00

Einteilung einer Erlaubnis (§§ 6,7,11)
zu gewerblichen Zwecken

500,00
bis 5.000,00

 

zu wissenschaftlichen Zwecken

250,00
bis 1.000,00

170.01

Erteilung einer Bewilligung (§§ 6,8,12)

1.000,00
bis 12.500,00

170.02

Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6,9,13)

1.000,00
bis 15.000,00

170.03

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4)

125,00
bis 2.500,00

170.04

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5)

500,00
bis 7.500,00

170.05

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19) oder von Bergwerkseigentum (§ 20)

100,00
bis 1.000,00

170.06

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zu Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1)

100,00
bis 1.000,00

170.07

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1)

100,00
bis 500,00

170.08

Genehmigung der Vereinigung (§ 26), Teilung (§ 28) oder des Austausches (§ 29) von Bergwerksfeldern

500,00
bis 5.000,00

170.09

Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3)

100,00
bis 500,00

170.10

Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4)

150,00
bis 1.500,00

170.11

Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, 16 Abs. 5)

100,00
bis 500,00

170.12

Entscheidung über Gewinn von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41)

100,00
bis 500,00

170.13

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze (§ 42 Abs. 1, § 43)

100,00
bis 1.000,00

170.14

Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4)

100,00
bis 500,00

170.15

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten (§ 45 Abs. 1)

100,00
bis 500,00

170.16

Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4)

100,00
bis 500,00

170.17

Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149)

100,00
bis 500,00

170.18

Verlängerung aufrechtzuerhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3)

100,00
bis 2.500,00

170.19

Feststellung des Inhalts eines aufrechterhaltenden Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3)

100,00
bis 500,00

170.20

Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2)

100,00
bis 500,00

170.21

Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2)

100,00
bis 500,00

170.22

Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§ 161)

250,00
bis 2.500,00

171

Bergwerksbetrieb

 

171.00

Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51 u. 55)

500,00
bis 15.000,00

171.01

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1)

100,00
bis 500,00

171.02

Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3)

150,00
bis 1.500,00

171.03

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2)

100,00
bis 500,00

171.04

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§ 65, § 176 Abs. 3). Hierzu gehören auch Änderungen, Verlängerungen und Ergänzungen.

250,00
bis 12.500,00

171.05

Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 67, § 176 Abs. 3)

250,00
bis 2.500,00

171.06

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65, § 176 Abs. 3)

100,00
bis 500,00

171.07

Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40)

250,00
bis 1.250,00

171.08

Durchführung einer Grundabtretung (§ 77)

500,00
bis 7.500,00

171.09

Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2) oder Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3)

100,00
bis 2.500,00

171.10

Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2)

100,00
bis 500,00

171.11

Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5)

100,00
bis 500,00

171.12

Erteilung einer Vorabentscheidung (§ 91)

500,00
bis 5.000,00

171.13

Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3)

100,00
bis 500,00

171.14

Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1)

100,00
bis 500,00

171.15

Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2)

100,00
bis 500,00

171.16

Aufhebung einer Grundabtretung (§ 96)

100,00
bis 1.000,00

171.17

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97)

100,00
bis 5.000,00

171.18

Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 Satz 1)

100,00
bis 500,00

171.19

Festsetzung einer Entschädigung (§ 102 Abs. 2)

100,00
bis 1.500,00

171.20

Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4)

100,00
bis 1.500,00

171.21

Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2)

269,00

171.22

Verzicht auf Einreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2)

100,00
bis 500,00

 

701

Handwerks- und Berufsrecht

 

 

Amtshandlungen nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert am 20. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I, S. 2256)

 

701.00

Ausübungsberechtigung für ein anderes Handwerk nach § 7a HwO

150,00
bis 400,00

701.01

Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HWO
Unbefristete Ausnahmebewilligung

150,00
bis 400,00

701.02

Befristete Ausnahmebewilligung

90,00
bis 300,00

701.03

Verlängerung einer Ausnahmebewilligung

90,00
bis 250,00

701.04

Genehmigung von überbezirklichen Innungen nach § 52 Abs. 3 HwO

50,00
bis 150,00

701.05

Genehmigung von Satzungen von Landesinnungsverbänden nach § 80 HwO

60,00
bis 250,00

702

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

 

702.00

Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gem. § 14 Abs. 2 UBGG

500,00
bis 5.000,00

702.01

Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

300,00
bis 5.000,00

703

Börsenaufsicht

 

703.00

Errichtung einer Börse (§ 1 Abs. 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908, RGBl. S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749)

3.300,00
bis 15.000,00

703.01

Entscheidung über die Genehmigung von Verordnungen und ihren Änderungen

137,50
bis 750,00

703.02

Entscheidung über die Bestellung oder den Widerruf oder die Aufhebung der Bestellung von Kursmaklern (§ 30 Abs. 1 Börsengesetz)

206,25
bis 500,00

703.03

Bestellung von Kursmaklerstellvertretern (§ 30 Abs. 5 Börsengesetz

206,25
bis 500,00

703.04

Wiederbestellung von Kursmaklerstellvertretern

99,00
bis 250,00

704

Energiewirtschaft

 

704.00

Genehmigungen gemäß § 5 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451)

20,00
bis 200,00

704.01

Zulassung einer Enteignung gemäß § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft

 

 

Anmerkung: Für das evtl. anschließende Enteignungsverfahren werden Gebühren nach 630 erhoben.

Gebührenfrei

706

Genehmigungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. November (BGBl. I S. 1865) i. d. F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität vom 30. Januar 1980 (BGBl. I S. 122)

 

706.00

Genehmigungen nach § 12a Bundestarifordnung Elektrizität

500,00
bis 2.500,00

706.01

Genehmigungen nach § 12b Bundestarifordnung Elektrizität

250,00
bis 1.500,00

711

Flurbereinigung

 

711.00

Amtshandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen

gebührenfrei

713

Landtechnik

 

713.00

Bearbeitung von Anträgen auf Gasölverbilligung

5,00
bis 100,00

 

80

Häfen

 

800

Allgemeine Hafenfragen, Ordnung u. Sicherheit in den Häfen

 

800.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

5,00
bis 2.050,00

800.01

Bescheinigungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

3,50
bis 80,00

 

Anmerkung zu 800.00 und 800.01:
Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der Sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach den Vorgaben des Senators für Finanzen zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

 

800.02

Bestallung eines Hafenlotsen gem. § 6 ff. der Lotsenordnung für das Hafenlotswesen in Bremerhaven vom 28. Nov. 1979

50,00
bis 250,00

 

81

Schifffahrt - Seeschifffahrt

 

810

Maßnahmen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

 

 

Fundstelle ersetzen durch i.d.F. vom 28. Juli 1998 (BGBl.I S.1938)

 

810.00

Erteilung eines Befähigungszeugnisses
Ersatz eines Befähigungszeugnisses
Eintragung des Zusatzes in das Befähigungszeugnis Bkü
Entzug eines Befähigungszeugnisses
Umtausch eines Befähigungszeugnisses

Die Gebührensätze
richten sich nach
der Kostenverordnung für Amtshandlungen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf
dem Gebiet der
Seeschifffahrt

 

 

„Zweite Verordnung
zur Änderung der
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der
Wasser- u. Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf
dem Gebiet der
Seeschifffahrt
vom 28. September 1998
(BGBl. I S. 3120)

810.01

Bescheinigungen im Verfahren nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

3,50
bis 20,00

811

Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

 

811.00

Eintragungsscheine nach der Verordnung betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (SaBremR 9510-a-1)

30,00

812

Gefährliche Seefrachtgüter

 

812.00

Ausnahmegenehmigungen nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBl. I S. 1017)

15,00
bis 260,00

814

Maßnahmen der Seemannsämter

 

814.00

Ausstellung eines Seefahrtbuches
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtsbuches
Ersatz eines Seefahrtbuches bei Verlust
Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung Änderung der Musterrolle
Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle
An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern etc.
Widerruf oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung

Die Gebührensätze richten sich
nach der Kostenverordnung für
Amtshandlungen
der Seemannsämter
- SeemannsÄKostV -
vom 14. Juli 1999
(BGBl. I S. 1624)

814.01

Ausstellung einer Fahrzeitbescheinigung

 

 

für eine Seite

7,50

 

für jede weitere Seite

5,00

814.02

Hinterlegung von Gegenständen und Aufbewahrung von Effekten

5,00
bis 30,00

815

Amtshandlungen nach der Verordnung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Schiffbesichtiger in Bremen und Bremerhaven vom 30. November 1971 (BremGBl. S. 256 - 9510-c-2)

 

815.00

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Schiffsbesichtigern

120,00
bis 500,00

815.01

Erneuerung einer befristeten Bestellung

50,00
bis 200,00

815.02

Widerruf der öffentlichen Bestellung

132,50
bis 350,00

 

82

Schifffahrt - Binnenschifffahrt

 

820

Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser vom 31. August 1995 (SaBremR 950-c-1)

 

820.00

Ausnahmegenehmigung nach § 12

12,50

83

Verkehr

 

831

Eisenbahnverkehr

 

831.00

Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur

 

831.00.00

Genehmigung

500,00
bis 10.000,00

831.00.01

Versagung der Genehmigung

250,00
bis 5.000,00

831.00.02

Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung

250,00
bis 5.000,00

831.00.03

Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer

300,00
bis 5.000,00

831.00.04

Sonstige Änderungen der Genehmigung

75,00
bis 5.000,00

831.00.05

Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken)

200,00
bis 750,00

831.00.06

Genehmigung neuer Eisenbahninfrastruktur (z.B. neue Strecken)
oder Erweiterung

0,3 v. T.
bis 1,0 v. T. der
Gesamtinvestition

831.00.07

Genehmigung zur Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen

0,3 v.T. der in
einem Jahr erzielten
Einsparungen der
Vorhaltekosten
mindestens 250,00

831.01

Planfeststellung/Plangenehmigung

 

831.01.00

Planfeststellungsverfahren

9 v.T. der

 

Anmerkungen:

Baukosten

 

Schließt die Feststellung andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

mindestens 400,00

 

Die Gebühr enthält die Kosten für die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

 

831.01.01

Plangenehmigungsverfahren

7 v.T. der
Baukosten
mindestens 300,00

831.01.02

Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung

200,00
bis 4.000,00

831.01.03

Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung

200,00
bis 4.000,00

831.02

Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse

 

831.02.00

Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden

7 v.T. der
Baukosten
mindestens 300,00

831.02.01

Änderung der Genehmigung gemäß 831.01.01 und 831.02.00

300,00

831.02.02

Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 831.01.01 und 831.02.00

200,00

831.02.03

Verlängerung einer Genehmigung gemäß 831.02.00

300,00

831.03

Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nicht-bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

200,00

831.04

Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb

 

 

bis 50 kW (68 PS)

250,00

 

bis 100 kW (136 PS)

275,00

 

bis 150 kW (200 PS)

300,00

 

über 150 kW

350,00

831.05

Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 831.04

 

 

bis 50 kW (68 PS)

350,00

 

bis 100 kW (136 PS)

375,00

 

bis 150 kW (200 PS)

400,00

 

über 150 kW

450,00

831.06

Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten

250,00

831.07

Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten

300,00

831.08

Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen

7 v.T. der
Baukosten
mindestens 300,00

831.09

Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter

 

831.09.00

Bestätigung

300,00

831.09.01

Versagung bzw. Widerruf oder Rücknahme einer Bestätigung

150,00

831.10

Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE)

 

831.10.00

NE des öffentlichen Verkehrs

3.000,00
bis 6.000,00

831.10.01

NE des nichtöffentlichen Verkehrs

3.000,00
bis 6.000,00

831.11

Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen

200,00
bis 4.000,00

831.12

Zulassung von Abweichungen von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)/ESBO und der VO über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen

300,00
bis 1.000,00


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