Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1981 bis 31.12.2001
§ 1
Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus Darlehen, die die Freie Hansestadt Bremen zur Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bestimmungen erläßt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Senator für das Bauwesen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.
Bremen, den 15. Dezember 1981
Der Senat
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