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Bekanntmachung der Zuständigkeiten im Bereich der Förderung des sozialen Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung

Veröffentlichungsdatum:20.05.2003 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.05.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 324
Gliederungsnummer:233-b-8

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juris-Abkürzung: WoBauZustBek BR 2003
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 233-b-8
juris-Abkürzung:WoBauZustBek BR 2003
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:233-b-8
Bekanntmachung der Zuständigkeiten im Bereich
der Förderung des sozialen Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung
Vom 20. Mai 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.05.2007

aufgeh. durch § 2 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 17. April 2007 (Brem.ABl. S. 532)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)

Der Senat bestimmt:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes und des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Bremer Aufbau-Bank GmbH.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr zuständig für den Abschluss von Kooperationsverträgen nach den §§ 14, 15 des Wohnraumförderungsgesetzes.

In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist für diese Aufgaben der Magistrat zuständig.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Wohnung und Städtebauförderung zuständig für

1.

die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 27 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes bzw. § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes,

2.

die Überwachung der Wohnungsbelegung nach § 27 Abs. 6, 7 und 8 des Wohnraumförderungsgesetzes und die Freistellung von den Belegungsbindungen nach § 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie § 7 Wohnungsbindungsgesetzes,

3.

die Überwachung der Einhaltung der Mietpreisbindung nach §§ 8, 8b, 9 und 10 des Wohnungsbindungsgesetzes und die Festsetzung von Geldleistungen nach § 33 Wohnraumförderungsgesetz und § 25 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz.

In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist für diese Aufgaben der Magistrat zuständig.

§ 2
Inkrafttreten

(1) Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1.

die Bekanntmachung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 12. März 2002 (Brem.ABl. S. 253) und

2.

die Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach dem Wohnungsbindungsgesetz vom 12. März 2002 (Brem.ABl. S. 253)

außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. Mai 2003

Der Senat


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