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(1) Zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes und des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Bremer Aufbau-Bank GmbH.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr zuständig für den Abschluss von Kooperationsverträgen nach den §§ 14, 15 des Wohnraumförderungsgesetzes.
In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist für diese Aufgaben der Magistrat zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Wohnung und Städtebauförderung zuständig für
die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 27 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes bzw. § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes,
die Überwachung der Wohnungsbelegung nach § 27 Abs. 6, 7 und 8 des Wohnraumförderungsgesetzes und die Freistellung von den Belegungsbindungen nach § 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie § 7 Wohnungsbindungsgesetzes,
die Überwachung der Einhaltung der Mietpreisbindung nach §§ 8, 8b, 9 und 10 des Wohnungsbindungsgesetzes und die Festsetzung von Geldleistungen nach § 33 Wohnraumförderungsgesetz und § 25 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz.
In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist für diese Aufgaben der Magistrat zuständig.
(1) Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
die Bekanntmachung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 12. März 2002 (Brem.ABl. S. 253) und
die Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach dem Wohnungsbindungsgesetz vom 12. März 2002 (Brem.ABl. S. 253)
außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 20. Mai 2003
Der Senat