|
|
(1) Zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bremer Aufbau-Bank GmbH.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zuständig für
den Abschluss von Kooperationsverträgen nach den §§ 14, 15 des Wohnraumförderungsgesetzes,
die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 27 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes,
die Überwachung der Wohnungsbelegung nach § 27 Abs. 6, 7 und 8 des Wohnraumförderungsgesetzes und die Freistellung von den Belegungsbindungen nach § 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,
die Überwachung der Einhaltung der Mietpreisbindungen nach § 28 des Wohnraumförderungsgesetzes,
die Festsetzung von Geldleistungen nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes.
In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist für diese Aufgaben der Magistrat zuständig.