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(1) Zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bremer Aufbau-Bank GmbH.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zuständig für
den Abschluss von Kooperationsverträgen nach den §§ 14, 15 des Wohnraumförderungsgesetzes,
die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 27 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes,
die Überwachung der Wohnungsbelegung nach § 27 Abs. 6, 7 und 8 des Wohnraumförderungsgesetzes und die Freistellung von den Belegungsbindungen nach § 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,
die Überwachung der Einhaltung der Mietpreisbindungen nach § 28 des Wohnraumförderungsgesetzes,
die Festsetzung von Geldleistungen nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes.
In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist für diese Aufgaben der Magistrat zuständig.