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Gesetz, betreffend die öffentlichen Grundlasten

Veröffentlichungsdatum:23.06.1907 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1907, S. 122
Gliederungsnummer:2130-e-1

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juris-Abkürzung: ÖGrdLastG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-e-1
juris-Abkürzung:ÖGrdLastG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-e-1
Gesetz, betreffend die öffentlichen Grundlasten
Vom 23. Juni 1907
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)

Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:

§ 1

Eigentumsbeschränkungen und sonstige Belastungen, die im öffentlichen Interesse durch baugesetzliche oder andere Vorschriften oder auf Grund solcher Vorschriften in der Bauerlaubnis oder in einer anderen von einer Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Verfügung einzelnen Grundstücken auferlegt werden (öffentliche Grundlasten), haften, soweit sich nicht aus der gesetzlichen Vorschrift oder der Verfügung ein anderes ergibt, auf dem Grundstück mit voller Wirkung gegen alle daran Berechtigten und gehen ohne weiteres auf den Nachfolger im Eigentum über.
Das gleiche gilt für Rekognitionsgebühren, die von dem Eigentümer eines Grundstücks zur Anerkennung einer ihm von der Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit gewährten Vergünstigung übernommen sind. Soweit für die Vergünstigung nicht eine andere Anordnung getroffen ist, bleibt sie auch zu Gunsten des Nachfolgers im Eigentum oder der sonstigen an dem Grundstück Berechtigten bestehen, solange sie nicht durch Widerruf der Behörde oder durch Verzicht der Beteiligten erlischt.

§ 2

Als öffentliche Grundlasten mit der im § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtswirkung gelten auch solche Eigentumsbeschränkungen und sonstige Belastungen eines Grundstücks, von deren Bestellung durch den Eigentümer die zuständige Behörde die Erteilung einer Bauerlaubnis oder eine sonstige Verfügung für ein anderes Grundstück als das zu belastende abhängig macht, wenn sie unter der Bezeichnung „öffentliche Grundlast“ in das Grundbuch...1) des belasteten Grundstücks eingetragen sind.
Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks mit gesetzlichem Vorrang vor allen an dem Grundstück Berechtigten in die zweite Abteilung des Grundbuchs...1). In dem Antrage und der Eintragung ist die Behörde anzugeben, von deren Zustimmung die Löschung oder Änderung der Eintragung abhängig gemacht wird. Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn die von dem Antragsteller angegebene Behörde ihre Zustimmung zu der Eintragung schriftlich erteilt hat.

Fußnoten

1)

überholte Bestimmung aus d. Zeit vor Anlegung d, Grundbuches

1)

überholte Bestimmung aus d. Zeit vor Anlegung d, Grundbuches

§ 3

Ist das Grundstück, für das die öffentliche Grundlast gemäß § 2 eingetragen werden soll, mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, mit einem Erbbaurecht, Vorkaufsrecht oder Nießbrauch oder bei Landstellen mit einer Altenteils- oder Abfindungspflicht belastet, so darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die Einwilligung dieser Berechtigten nachgewiesen ist, soweit sie in das Grundbuch...1) eingetragen sind...1). Der Nachweis der Einwilligung der Berechtigten ist nicht erforderlich, wenn von dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr festgestellt ist, daß die Eintragung für die Berechtigten unschädlich ist. Die Behörde, deren Zustimmung zu der Eintragung erforderlich ist, kann diese Zustimmung davon abhängig machen, daß dem Grundbuchamt...1) die Einwilligung auch anderer an dem Grundstück Berechtigten nachgewiesen wird.
Stimmt der Inhalt der auf das Grundstück einzutragenden öffentlichen Grundlast mit dem Inhalt einer zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks eingetragenen Grunddienstbarkeit oder sonstigen Belastung überein, so ist der Nachweis der Zustimmung der an dem Grundstück Berechtigten insoweit nicht erforderlich, als die eingetragene Grunddienstbarkeit oder sonstige dingliche Belastung ihren Rechten im Range vorgeht. In der Eintragung der öffentlichen Grundlast und dem Antrage auf Eintragung kann in diesem Falle auf den Inhalt der eingetragenen Grunddienstbarkeit oder sonstigen Belastung Bezug genommen werden.

Fußnoten

1)

überholte Bestimmung aus d. Zeit vor Anlegung d, Grundbuches

1)

überholte Bestimmung aus d. Zeit vor Anlegung d, Grundbuches

1)

überholte Bestimmung aus d. Zeit vor Anlegung d, Grundbuches

§ 4

Die Löschung oder Änderung der eingetragenen öffentlichen Grundlast erfolgt auf Antrag des Eigentümers nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der im § 2 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Behörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
Soweit durch die Änderung der Eintragung Rechte Dritter betroffen werden, finden die Vorschriften des § 3 entsprechende Anwendung. Außerdem ist, wenn eine Baugenehmigung infolge der Eintragung einer öffentlichen Grundlast erteilt ist, vor ihrer Löschung oder Änderung den etwa beteiligten Dritten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Vorschriften des § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Hofgemeinschaft zwischen mehreren Grundstücken3), finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten

3)

G v. 23.6.1907 S. 121, das durch BaunutzungsVO v. 26.6.1962 BGBl. I 429 gegenstandslos geworden ist

§ 5

Auf den Antrag des Eigentümers auf Eintragung, Änderung oder Löschung der öffentlichen Grundlast sowie auf die Zustimmung der Berechtigten (§ 4) finden die Vorschriften der Grundbuchordnung insoweit entsprechende Anwendung, als sich aus diesem Gesetze nicht ein anderes ergibt.

§ 6

Die Eintragung, Änderung und Löschung der öffentlichen Grundlast erfolgt auf Kosten des Eigentümers.
...4).

Fußnoten

4)

Abs. 2 gegenstandslose Vorschrift über d. Berechnung d. Gebühren

§ 7

Die Eintragung, Änderung und Löschung der öffentlichen Grundlast ist von dem Grundbuchamt...1) der für das Grundstück zuständigen Baupolizeibehörde und, sofern sie nicht zugleich die im § 2 Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Behörde ist, auch dieser Behörde bekannt zu machen.
Desgleichen ist das Bestehen einer nicht eingetragenen öffentlichen Grundlast, ihre Änderung oder Aufhebung von der zur Wahrnehmung der Rechte des Staates berufenen Behörde der zuständigen Baupolizeibehörde bekannt zu machen.

Fußnoten

1)

überholte Bestimmung aus d. Zeit vor Anlegung d, Grundbuches

§ 85)

(weggefallen)

Fußnoten

5)

aufgeh. durch G v. 4.7.1935 S. 177

§ 9

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.


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