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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche Schulen und Bildungsgänge

Veröffentlichungsdatum:10.03.2004 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 08.12.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 144
Gliederungsnummer:223-b-10

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juris-Abkürzung: ÖSchulAufnV BR 2004
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-10
juris-Abkürzung:ÖSchulAufnV BR 2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-10
Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
in öffentliche Schulen und Bildungsgänge
Vom 2. März 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 08.12.2009

V aufgeh. durch § 20 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 2009 (Brem.GBl. S. 520)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Auf Grund des § 6 Abs. 6 in Verbindung mit § 93 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. September 1994 (Brem.GBl. S. 327, 342, 1995 S. 129 - 223-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2004 (Brem.GBl. S. 139) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zu den einzelnen Schulen und Bildungsgängen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Maßgebend für den Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist die Wohnung der Erziehungsberechtigten. Wohnung ist bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung.

Abschnitt 2
Aufnahme in die Grundschule

§ 2
4-jährige Grundschule

(1) Die Eltern schulpflichtig werdender Kinder sowie die Eltern der Kinder, die nach § 53 Abs. 2 und 3 des Bremischen Schulgesetzes schulpflichtig werden können, erhalten vom Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven vom Magistrat die Aufforderung, ihr Kind bei einer bestimmten Grundschule anzumelden (Anmeldeschule). Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem vorher für jede Grundschule der jeweiligen Stadtgemeinde festgelegten Einzugsbezirk. Die Anmeldung in der Grundschule gilt als Zuweisung zu dieser Schule, wenn keine andere Zuweisung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt.

(2) Die Schülerinnen und Schüler werden einer wohnortnahen Grundschule zugewiesen. Wünschen der Erziehungsberechtigten soll entsprochen werden, wenn dies die für den jeweiligen Schulbetrieb funktionsgerechte Auslastung der vorhandenen Standorte im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten nicht beeinträchtigt.

(3) Über die Zuweisung entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin der Anmeldeschule, im Auftrage der Konferenz der Grundschulen der vom Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven vom Magistrat festgesetzten Region. Die Konferenz der Grundschulen besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Schulleitung und des Elternbeirats der Grundschulen der Region.

§ 3
6-jährige Grundschule und Ganztagsschule

Erziehungsberechtigte, die ihr Kind die 6-jährige Grundschule oder eine Ganztagsgrundschule besuchen lassen möchten, können ihr Kind auf die entsprechende Grundschule ihrer Wahl schicken. Sie werden von der Anmeldeschule der 6-jährigen Grundschule oder der Ganztagsgrundschule zugewiesen. Übersteigt die Anzahl der Zuweisungen die festgesetzte Kapazität, entscheidet unter den Zugewiesenen die Länge des Schulwegs; es gilt die Entfernung nach der Luftlinie.

Abschnitt 3
Aufnahme in Schulen und Bildungsgänge der Sekundarstufe I

§ 4
Allgemeines

(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 für eine Schule der Sekundarstufe I in ihrer Stadtgemeinde an, in der ihr Kind den von ihnen gewünschten Bildungsgang besuchen soll. Sie erhalten die Möglichkeit, in der Anmeldung einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine bestimmte Schule anzugeben Die Anmeldefrist wird in der Stadtgemeinde Bremen vom Senator für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzt. Bewerbungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist bei der Schule der Sekundarstufe I abgegeben werden, werden bei der Berücksichtigung der Wünsche nachrangig behandelt.

(2) Ist das Kind in einer Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten hierüber einen Aufnahmebescheid. In ihm wird ihnen gegebenenfalls mitgeteilt, in welchen vorrangig gewünschten Schulen ihr Kind nicht aufgenommen werden konnte. Die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag von den Schulen, in denen ihr Kind nicht aufgenommen werden konnte, eine Begründung für die Nichtaufnahme.

(3) Die Schule der Sekundarstufe I, in der der Schüler oder die Schülerin nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aufgenommen wurde, meldet die Aufnahme der abgebenden Grundschule.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin unter Beteiligung eines Vertreters oder einer Vertreterin des Elternbeirats.

§ 5
Zeitliche Abfolge des Aufnahmeverfahrens

(1) Das Aufnahmeverfahren ist so zu organisieren, dass zunächst an den Schulen das vorgeschriebene Auswahlverfahren durchgeführt wird, bei denen die Zahl der Anmeldungen durch Erstwunsch oder einzigen Wunsch die für die jeweiligen Bildungsgänge festgesetzte Kapazität übersteigt.

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang die für ihn festgesetzte Kapazität in der Schule, werden abgewiesene Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des Zweitwunsches in dieser Schule aufgenommen, soweit dort nach Aufnahme derjenigen Schülerinnen und Schüler, die sie mit Erstwunsch oder mit alleinigem Wunsch gewählt haben, Schülerplätze vorhanden sind. Können dort nicht alle aufgenommen werden, wird nur unter ihnen das Aufnahmeverfahren durchgeführt.

(3) Nach Aufnahme derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang an einer Schule mit Erstwunsch, mit alleinigem Wunsch oder mit Zweitwunsch gewählt haben, werden diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die diesen Bildungsgang an dieser Schule mit Drittwunsch gewählt haben. Können dort nicht alle aufgenommen werden, wird nur unter ihnen das Aufnahmeverfahren durchgeführt.

(4) Können Schülerinnen und Schüler mit keinem ihrer Wünsche berücksichtigt werden und steht der von ihnen gewünschte Bildungsgang an einer oder mehreren anderen Schulen zur Verfügung, werden sie unter Berücksichtigung des Schulweges einer Schule mit diesem Bildungsgang zugewiesen. Steht in zumutbarer Entfernung keine Schule mit demselben Bildungsgang zur Verfügung, kann der Schüler oder die Schülerin einem anderen Bildungsgang oder einer anderen Schulart mit derselben abschließenden Berechtigung zugewiesen werden. Die Entscheidungen nach diesem Absatz werden nach Anhörung der Erziehungsberechtigten durch den Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven durch den Magistrat getroffen.

§ 6
Grundsätze des Aufnahmeverfahrens.

(1) Können nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Rangfolge der Gruppen nach den Absätzen 2 bis 6 aufgenommen. Bei der Aufnahme in einen gymnasialen Bildungsgang sind in den Aufnahmeverfahren in den Gruppen des Absatzes 2 sowie 5 bis 7 die jeweils durchzuführenden Verfahren nur noch unter den Bewerberinnen und Bewerbern mit Gymnasialempfehlung vorzunehmen, sobald 49 vom Hundert der in der jeweiligen Gruppe zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerbern mit Sekundarschulempfehlung vergeben worden sind.

(2) Zunächst werden 20 vom Hundert der insgesamt in den jeweiligen Aufnahmeverfahren nach § 5 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung stehenden Plätze durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben; bei der Berechnung der Anzahl der Schülerplätze wird nach dem Komma aufgerundet.

(3) Dann sind jene Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, für die die Versagung des Besuchs eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Dies trifft zu, wenn

1.

für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule mit dem gewählten Bildungsgang bestehen oder

2.

hierdurch auf Grund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten.

(4) Besteht eine von der Fachaufsicht anerkannte schriftlich vereinbarte enge pädagogische Zusammenarbeit zwischen einer Grundschule und einer weiterführenden Schule, werden die Schüler und Schülerinnen eines Klassenverbands der Grundschule in die weiterführende Schule überführt, wenn mindestens 80 vom Hundert der Schülerinnen und Schüler durch verbindliche Erklärung ihrer Erziehungsberechtigten diese Überführung vollziehen wollen und der Klassenverband dort geschlossen weitergeführt wird.

(5) Die Stadtgemeinden können für einzelne Standorte bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler oder auch bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern aus bestimmtem Grundschulen aufgenommen werden. Dabei kann Grundschulen in besonderer Randlage Vorrang eingeräumt werden.

(6) Im Übrigen richtet sich die Aufnahme nach der Länge des Schulweges; es gilt die Entfernung nach der Luftlinie. Hat eine Stadtgemeinde für alle oder einzelne ihrer Schulen Schuleinzugsbezirke festgelegt, werden diejenigen aufgenommen, die im Einzugsbezirk ihre Wohnung haben. Lässt die Kapazität dann noch die Aufnahme weiterer Schülerinnen und Schüler zu, entscheidet unter den Bewerbern und Bewerberinnen das Los.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 gelten in der Stadtgemeinde Bremen unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 1 nicht für das Alte Gymnasium; bei dieser Schule entscheidet nach Aufnahme von Härtefällen im Sinne von Absatz 3 ausschließlich das Los.

§ 7
Aufnahme in Gesamtschulen

(1) Auf Antrag einer Gesamtschule kann nach Abzug der Härtefälle nach § 6 Abs. 3 bis zu einem Drittel der vorhandenen Plätze an Schülerinnen und Schüler vorgehalten werden, die durch die abgebende Grundschule die Empfehlung für das Gymnasium erhalten haben. Über den Antrag entscheidet in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Das Drittel nach Absatz 1 setzt sich anteilig aus den Ranggruppen nach § 6 Abs. 2 und 4 bis 6 zusammen. Wird dieses Drittel nicht bereits bei der Aufnahmeentscheidung über den Erstwunsch erreicht, können die insoweit noch unbesetzten Plätze für das Aufnahmeverfahren über den Zweitwunsch und dann gegebenenfalls für das über den Drittwunsch freigehalten werden.

§ 8
Aufnahme in bilinguale Bildungsgänge

(1) Über die Aufnahme in bilinguale Bildungsgänge entscheidet nach Aufnahme von Härtefällen nach § 6 Abs. 3 das Los. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für bilinguale Bildungsgänge des Gymnasiums.

(2) Werden in bilingualen Bildungsgängen nach Ende der Jahrgangsstufe 5 oder 6 Plätze frei, werden in die Jahrgangsstufe 6 oder 7 vorrangig jene Schülerinnen und Schüler aus den jeweils entsprechenden nicht-bilingualen Bildungsgängen aufgenommen, die am Ende der Jahrgangsstufe 5 oder 6 in Englisch mindestens die Note 2 erhalten haben. Unter ihnen entscheidet gegebenenfalls das Los.

Abschnitt 4
Aufnahme in die Gymnasiale Oberstufe

§ 9

(1) In die Gymnasiale Oberstufe einer Schule werden diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich für eines der dort angebotenen Profile entschieden haben. Von diesen Schülerinnen und Schülern werden vorrangig in nachstehender Reihenfolge berücksichtigt:

1.

Härtefälle nach § 6 Abs. 3;

2.

diejenigen, die aus einer dieser Oberstufe in der Stadtgemeinde Bremen durch den Senator für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat zugeordneten Schule der Sekundarstufe I oder gegebenenfalls der eigenen Mittelstufe kommen;

3.

diejenigen, die in der Stadtgemeinde Bremen nach Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach der des Magistrats von bestimmten Schulen vorrangig aufzunehmen sind.

(2) In der Gymnasialen Oberstufe für Gesamtschulen in der Neustadt werden vorrangig in nachstehender Reihenfolge berücksichtigt:

1.

die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule Mitte und der Integrierten Stadtteilschulen an der Hermannsburg und am Leibnizplatz;

2.

alle übrigen Schüler und Schülerinnen von Gesamtschulen.

(3) Schüler und Schülerinnen, die in Niedersachen ihre Wohnung haben, werden nur aufgenommen, wenn dies die Kapazität der jeweiligen Gymnasialen Oberstufe nach der Aufnahme aller bremischen Schülerinnen und Schüler noch zulässt.

(4) Müssen Schülerinnen und Schüler abgewiesen werden, geschieht dies nach Abwägung der Profilwünsche der Schülerinnen und Schüler mit dem Profilangebot der Schule. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin unter Beteiligung je eines Vertreters oder einer Vertreterin des Elternbeirats und des Schülerbeirats.

(5) An einer Gymnasialen Oberstufe abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber werden durch eine Entscheidung einer Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der jeweiligen Stadtgemeinde aufnahmefähigen Oberstufen zugewiesen unter Berücksichtigung der Gesamtauslastung dieser Oberstufen und der Auslastung ihres jeweiligen Profilangebots sowie unter angemessener Berücksichtigung der Schulwege der Bewerberinnen und Bewerber. Die Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der jeweiligen Stadtgemeinde besteht aus den Leiterinnen und Leitern der Gymnasialen Oberstufen sowie in der Stadtgemeinde Bremen aus je drei Mitgliedern und in der Stadtgemeinde Bremerhaven aus je einem Mitglied des Zentralelternbeirats und der Gesamtschülervertretung.

Abschnitt 5
Verfahren innerhalb der vorrangig Aufzunehmenden und Aufnahme in einen laufenden Bildungsgang

§ 10
Verfahren innerhalb der vorrangig Aufzunehmenden

Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer Gruppe der vorrangig zu Berücksichtigenden die zur Verfügung stehenden Plätze in dieser Gruppe, entscheidet das Los.

§ 11
Warteliste

(1) Schüler und Schülerinnen, deren Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe abgelehnt worden ist, werden in eine Warteliste mit Rangfolge aufgenommen; die Warteliste hat nur für das erste Schulhalbjahr der fünften Jahrgangsstufe Gültigkeit.

(2) Mit dem Ablehnungsbescheid ist mitzuteilen, auf welchem Platz der Wartelisten der jeweiligen Schule der Schüler oder die Schülerin steht. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 12
Aufnahme in einen laufenden Bildungsgang

(1) Für das Verfahren des Wechsels nach der 6. Jahrgangsstufe in die 7. Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsgangs gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 und §§ 10 und 11 entsprechend.

(2) Über die Aufnahme in einen laufenden Bildungsgang im Übrigen entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin im Rahmen der Kapazitäten unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Verordnung nach eigenem Ermessen; § 8 bleibt unberührt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, wenn der Bewerber oder die Bewerberin bereits Schüler oder Schülerin des gleichen Bildungsganges in einer Schule der jeweiligen Stadtgemeinde ist.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, die zum 25. Februar 2004 die Orientierungsstufe besuchen, richtet sich noch nach dem Ortsgesetz über die Schulstandortzuweisung und die Schulstandortwahl in der Stadtgemeinde Bremen vom 7. März 1995 (Brem.GBl. S. 127) und dem Ortsgesetz über die Schulstandortzuweisung und Schulstandortwahl in der Stadt Bremerhaven vom 17. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1999, (Brem.GBl. S. 66).

(2) Für den Übergang aus der Orientierungsstufe in weiterführende Schulen sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2005 die Regelungen der Verordnungen nach § 14 Abs. 2 anzuwenden.

§ 14
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. Februar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1.

die Verordnung über die Aufnahme in die bilingualen Bildungsgänge in Schulzentren der Sekundarstufe I vom 21. April 1997 (Brem.GBl. S. 186 - 223-s-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 380),

2.

die Verordnung über die Aufnahme in die Gesamtschulen vom 20. März 1995 (Brem.GBl. S. 207 - 223-b-10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2003 (Brem.GBl. S. 125) und

3.

die Verordnung über die Aufnahme in Gymnasien vom 21. April 1997 (Brem.GBl. S. 185 - 223-b-13), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 380),

außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Bremen, den 2. März 2004
Der Senator für Bildung
und Wissenschaft


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