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Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Veröffentlichungsdatum:20.01.1938 Inkrafttreten10.07.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.2007 bis 31.12.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)
Fundstelle SaBremR - ReichsR 64-d-1 | RGBl. I | 1938, S. 40
Gliederungsnummer:64-d-1

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juris-Abkürzung: ÖbVermIBerO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 64-d-1
juris-Abkürzung:ÖbVermIBerO BR
Dokumenttyp: Berufsordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:64-d-1
Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Vom 20. Januar 1938
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.2007 bis 31.12.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Neuordnung des Vermessungswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 534) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berufen, an dem Auf- und Ausbau der...1) Landesvermessung mitzuwirken. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.

die Beurkundung von Tatbeständen, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden,

2.

die räumliche Abgrenzung der Rechte an Grundstücken der Lage und Höhe nach,

3.

die Mitwirkung bei der Durchführung geländetechnischer Planungsarbeiten,

4.

die beratende und gutachtliche Tätigkeit in vermessungstechnischen Angelegenheiten.

(2) Der Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist kein Gewerbe.

Fußnoten

1)

gegenstandslos durch Übergang d. Zuständigkeit für d. Vermessungswesen auf d. Länder

Erster Abschnitt
Zulassung

§ 2

(1) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer als solcher zugelassen und in die Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure eingetragen ist. Er allein darf die Bezeichnung „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ führen.

(2) Die Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führt der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.

(3) Zur Zulassung und Eintragung bedarf es eines Antrags. Der Antrag ist bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Bewerber müssen

1.

zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein,

2.

nach der Großen Staatsprüfung ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur tätig gewesen sein,

3.

in der Lage sein, den Beruf eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs selbständig auszuüben.


§ 3

(1) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa oder die von ihm beauftragte Stelle.

(2) Die Zulassung ist zu versagen,

1.

wenn der Bewerber die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

2.

wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Bewerber die ...3) sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,

3.

4)

4.

wenn die Zulassung des Bewerbers bereits einmal zurückgenommen worden ist (vgl. Vierten Abschnitt),

5.

wenn dem Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Ausübung des Berufs des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt,

6.

3)

(3) Die Zulassung ist in der Regel zu versagen, wenn der Bewerber aus dem öffentlichen Dienst nach Erreichung der Altersgrenze, von der an die Versetzung in den Ruhestand ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, ausgeschieden ist.

Fußnoten

3)

gegenstandslos durch Beseitigung d. nationalsozialistischen Staates

3)

gegenstandslos durch Beseitigung d. nationalsozialistischen Staates

4)

gegenstandslos durch Aufhebung d. bezogenen Vorschriften

§ 4

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur schwört nach seiner Zulassung vor einem mit der Abnahme des Eides von der Aufsichtsbehörde beauftragten Beamten folgenden Eid:
„Ich schwöre, ...3) die Pflichten eines deutschen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe“.

(2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln, so kann der Vermessungsingenieur, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(3) Erklärt der Vermessungsingenieur, daß er gegen die Eidesleistung in religiöser Form Bedenken habe, so kann er den Eid ohne die Schlußworte leisten.

Fußnoten

3)

gegenstandslos durch Beseitigung d. nationalsozialistischen Staates

§ 5

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, den Ort seiner Niederlassung unter genauer Angabe seiner Geschäftsräume sowie jede Änderung seines Wohnsitzes der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen.

(2) Die Niederlassung sowie die Wohnsitzänderung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen5) bekanntgegeben.

Fußnoten

5)

Veröffentlichungsorgan ersetzt

§ 6

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf seinen Beruf nur von seinem Niederlassungsort aus ausüben.

(2) Zweigstellen zu unterhalten ist nicht gestattet.

§ 7

(1) Stirbt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder gibt er die selbständige Tätigkeit auf oder wird die Zulassung zurückgenommen oder verwirkt, so ist er in der Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu löschen.

(2) Ein Verzicht auf die Zulassung bedarf der Zustimmung des Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa oder der von ihm beauftragten Stelle.

§ 8

Die Eintragungen und Löschungen in der Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind zu veröffentlichen.

§ 9

Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Eintragung eines Stellvertreters beantragen, wenn er zeitweise an der Ausübung seines Berufs verhindert ist. Als Vertreter kann in der Regel nur ein nach den Bestimmungen dieser Berufsordnung zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt werden; ausnahmsweise kann die Vertretung auch anderen Personen übertragen werden, die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erlangt haben und – abgesehen von § 2 Abs. 3 Ziffer 2 – die Voraussetzungen für die Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erfüllen. Die Bestimmungen der Berufsordnung gelten für sie während der Dauer der Vertretung entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Rechte und Pflichten

§ 10

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist gehalten, alle Arbeiten auszuführen, für die er auf Grund seiner Zulassung als fach- und sachkundig anzusehen ist.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist neben den amtlichen Vermessungsdienststellen berechtigt, Vermessungsarbeiten anzunehmen und durchzuführen, an die rechtliche Wirkungen geknüpft sind.

§ 11

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich in Ausübung seines Berufs und in seinem ganzen Verhalten der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.

§ 12

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Berufs anvertraut oder sonst bekannt werden, Schweigen zu bewahren, soweit berechtigte Interessen es erfordern.

(2) Erfordert das öffentliche Interesse die Bekanntgabe seiner Feststellungen, so ist er an die Schweigepflicht nicht gebunden.

§ 13

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die technischen Ermittlungen, Feststellungen und sonstigen Arbeiten, die durch den ihm erteilten Auftrag bedingt werden, mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auszuführen.

(2) Er hat alle in Erfüllung eines Auftrags angefertigten Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne usw. mit seinem Namen, unter Angabe von Ort und Zeit, auf die Richtigkeit hin zu bescheinigen.

(3) Er ist für die Richtigkeit aller von ihm bescheinigten Arbeiten verantwortlich.

§ 14

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, alle Arbeiten unter Beachtung der für ihre Durchführung von den zuständigen Behörden erlassenen Anweisungen und unter zweckmäßiger Anwendung geeigneter Geräte, Instrumente und Verfahren in der durch die Sachlage bedingten einfachsten und auf die Zweckbestimmung abgestellten Form zu erledigen.

§ 15

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei allen von ihm durchzuführenden Vermessungsarbeiten darauf zu achten, daß durch seine Arbeit das amtliche Kartenwerk auf dem laufenden gehalten und vervollständigt werden kann.

(2) Er hat alle von ihm angefertigten Messungsschriften in Abschrift oder Durchschrift der zuständigen amtlichen Messungsdienststelle einzureichen. Die Vorschriften der geltenden Vermessungsanweisungen, nach denen die Urstücke oder mehrere Ausfertigungen an amtliche Messungsdienststellen einzureichen sind und der Nachprüfung unterliegen, bleiben unberührt.

§ 16

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt seine Geschäfte nach Maßgabe einer Geschäftsordnung, die der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa erläßt.

Dritter Abschnitt
Aufsicht

§ 17

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der Aufsicht des Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und der von ihm beauftragten Stelle.

§ 18

Wesentliche Voraussetzung für den vollwertigen Einsatz der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist die Pflege eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und der Aufsichtsbehörde. In verständnisvoller Zusammenarbeit ist das Verantwortungsbewußtsein des Berufsstandes zu fördern und für Wahrung der Berufsehre und Erfüllung der Berufspflicht Sorge zu tragen.

§ 19

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Erfordern sachgemäße Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben und nach vorheriger Benachrichtigung einem von der Aufsichtsbehörde beauftragten Beamten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zwecks Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Einrichtungen und der Richtigkeit der Meßgeräte zu gewähren.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann durch Warnung, Verweis und Geldbuße bis zu 500 Euro den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur gewissenhaften Beachtung der Berufspflichten anhalten. Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(3) 6)

Fußnoten

6)

Satz 1 überholte Beschwerdevorschrift, Satz 2 widerspricht Art. 19 Abs. 4 GG

Vierter Abschnitt
Zurücknahme der Zulassung

§ 20

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen,

1.

wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sich nach seiner Zulassung grober Verfehlungen gegen seine Berufspflichten schuldig macht,

2.

wenn sich ergibt, daß wesentliche Vorbedingungen für die Zulassung irrigerweise als gegeben angenommen worden oder inzwischen weggefallen sind.

(2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 21

(1) Der Betroffene ist vor der Zurücknahme zu hören.

(2) Der Bescheid über die Zurücknahme muß mit Gründen versehen sein.

§ 22

Wenn ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einer besonders schweren Verletzung seiner Berufspflichten dringend verdächtig ist, die die Zurücknahme der Zulassung zur Folge haben kann, kann die Aufsichtsbehörde bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Verbot gegen ihn verhängen, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben.

§ 23

Für das Verfahren auf Zurücknahme der Zulassung gelten die nachstehenden Vorschriften:

1.

Das Verfahren wird durch die Aufsichtsbehörde eingeleitet.

2.

Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Eröffnung des Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.

3.

Die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens ist dem Angeschuldigten zuzustellen. In ihr sind die Gründe, die zur Einleitung des Verfahrens geführt haben, durch Angabe von Tatsachen zu bezeichnen.

4.

Die Aufsichtsbehörde bestimmt einen zum Richteramt befähigten Beamten als Untersuchungsführer, der den Sachverhalt zu erörtern, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unter Mitteilung der gegen ihn zur Sprache gebrachten Tatsachen zu hören, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbeizuschaffen hat.

5.

Um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, sind die Gerichte zu ersuchen, ebenso um die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen.

6.

Die Ladung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt mit der Warnung, daß im Falle seines Ausbleibens gleichwohl mit der Erörterung der Sache vorgegangen werde. Bei seiner Vernehmung und bei dem Verhör der Zeugen und Sachverständigen sind ein höherer Vermessungsbeamter der Aufsichtsbehörde sowie ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.

7.

Ist gegen den eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen derselben Tatsache die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann das Zurücknahmeverfahren zwar eingeleitet, muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein bereits eingeleitetes Zurücknahmeverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.

8.

Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, das Zurücknahmeverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.

9.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde Amts- und Rechtshilfe zu leisten; um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können nur die Amtsgerichte ersucht werden.


§ 24

(1) Die Zulassung wird durch die Aufsichtsbehörde zurückgenommen.

(2) 6)

Fußnoten

6)

Satz 1 überholte Beschwerdevorschrift, Satz 2 widerspricht Art. 19 Abs. 4 GG

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§§ 25 bis 287)

(weggefallen)

Fußnoten

7)

überholte Übergangsvorschriften

§ 29

Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Reichsminister des Innern


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