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Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Veröffentlichungsdatum:18.04.1977 Inkrafttreten05.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1977, S. 201
Gliederungsnummer:90-a-1

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juris-Abkürzung: ATPZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 90-a-1
juris-Abkürzung:ATPZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:90-a-1
Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach
dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 18. April 1977
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 1 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 566) zur Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen sowie nach Anlage 1 Anhang 2 Absatz 29 und 49 des Übereinkommens zur Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen. Er nimmt gleichzeitig die Aufgaben als oberste Landesverkehrsbehörde wahr.

§ 2

Zuständige Behörden nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 des Übereinkommens sind für die Ausstellung von Bescheinigungen für Straßenfahrzeuge die für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens zuständigen Zulassungsstellen (Ortspolizeibehörden) in Bremen und Bremerhaven. Dies gilt auch für die Ausstellung von Bescheinigungen für Straßenfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, sowie für Container, Wechselaufbauten, Wechselbehälter und andere austauschbare Ladungsträger, die im Straßenverkehr verwendet werden.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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