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  • Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 15. März 2001

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 15. März 200130.03.2001 bis 31.07.2005
Eingangsformel30.03.2001 bis 31.07.2005
Inhaltsverzeichnis30.03.2001 bis 31.07.2005
Abschnitt 1 - Allgemeines30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 1 - Geltungsbereich30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 2 - Prüfungskommission30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 3 - Fachausschüsse30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 4 - Täuschung und Behinderung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 5 - Versäumnis30.03.2001 bis 31.07.2005
Abschnitt 2 - Zulassung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 6 - Erste Prüfungskonferenz; Meldung, Zulassung und Rücktritt30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 7 - Belegungsauflagen für die Qualifikationsphase30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 8 - Gesamtqualifikation30.03.2001 bis 31.07.2005
Abschnitt 3 - Durchführung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 9 - Gliederung und Termine der Prüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 10 - Aufgabe für die schriftliche Prüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 11 - Durchführung der schriftlichen Prüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 12 - Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 13 - Aufgabe für die mündliche Prüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 14 - Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 15 - Besondere Fachprüfung in Sport30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 16 - Besondere Lernleistung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 17 - Zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen; Abbruch der Prüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
Abschnitt 4 - Ergebnis der Abiturprüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 18 - Dritte Prüfungskonferenz; Ergebnis der Abiturprüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 19 - Zeugnis30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 20 - Wiederholung der Abiturprüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
Abschnitt 5 - Maßnahmen zur Standardsicherung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 21 - Externe Mitglieder in Fachausschüssen30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 22 - Fachprüfungsleitung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 23 - Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 24 - Auswertung der Abiturprüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 25 - Übergangsregelungen30.03.2001 bis 31.07.2005
§ 26 - Inkrafttreten30.03.2001 bis 31.07.2005
Anlage 1 - Länge der Arbeitszeit in Minuten in der schriftlichen Abiturprüfung30.03.2001 bis 31.07.2005
Anlage 2 - Tabelle zur Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung ohne besondere Lernleistung30.03.2001 bis 31.07.2005
Anlage 3 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote30.03.2001 bis 31.07.2005

Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.03.2001 Inkrafttreten30.03.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.03.2001 bis 31.07.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 47
Gliederungsnummer:223-a-10

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juris-Abkürzung: AbiPrV BR 2001
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-10
juris-Abkürzung:AbiPrV BR 2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-10
Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen
Vom 15. März 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.03.2001 bis 31.07.2005

V aufgeh. durch § 26 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 585)

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Auf Grund des § 40 Abs. 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S.327, 1995 S.129 - 223a-5) wird verordnet:

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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2Prüfungskommission
§ 3Fachausschüsse
§ 4 Täuschung und Behinderung
§ 5Versäumnis
Abschnitt 2
Zulassung
§ 6Erste Prüfungskonferenz; Meldung, Zulassung und Rücktritt
§ 7Belegungsauflagen für die Qualifikationsphase
§ 8Gesamtqualifikation
Abschnitt 3 Durchführung
§ 9 Gliederung und Termine der Prüfung
§ 10Aufgabe für die schriftliche Prüfung
§ 11Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit
§ 13Aufgabe für die mündliche Prüfung
§ 14Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 15Besondere Fachprüfung in Sport
§ 16Besondere Lernleistung
§ 17Zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen; Abbruch der Prüfung
Abschnitt 4
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 18Dritte Prüfungskonferenz; Ergebnis der Abiturprüfung
§ 19Zeugnis
§ 20Wiederholung der Abiturprüfung
Abschnitt 5
Maßnahmen zur Standardsicherung
§ 21Externe Mitglieder in Fachausschüssen
§ 22Fachprüfungsleitung
§ 23Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 24Auswertung der Abiturprüfung
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 25Übergangsregelungen
§ 26Inkrafttreten
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Abiturprüfung an den zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schulen im Lande Bremen.

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§ 2
Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der jeweiligen Schule eine aus vier Mitgliedern bestehende Prüfungskommission gebildet. Sie sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für eine einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen.

(2) Die oder der Vorsitzende wird vom Senator für Bildung und Wissenschaft bestellt. Sie oder er muss für den Senator für Bildung und Wissenschaft die Fachaufsicht über gymnasiale Oberstufen ausüben oder Schulleiterin oder Schulleiter oder Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Schule oder Abteilung sein.

(3) Die oder der Vorsitzende bestellt die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kollegium der Schule, an Schulzentren der Abteilung, zu der die Schulart oder der Bildungsgang gehört. Sie oder er beauftragt ein Mitglied als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretenden Vorsitzenden. Die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator sowie an Gymnasien die Leiterin oder der Leiter und an Schulzentren die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter sollen Mitglieder der Prüfungskommission sein.

(4) An Schulzentren nimmt die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gymnasium die der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(5) Die Prüfungskommission entscheidet bei Behinderten über organisatorische Maßnahmen, durch die behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Abiturprüfung soweit möglich ausgeglichen werden sollen. In Betracht kommen die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit oder das Einräumen einer Pause.

(6) Entscheidungen der Prüfungskommission werden mit Mehrheit getroffen. Sie ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Entscheidungen sind zu protokollieren.

(7) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss der Prüfungskommission für fehlerhaft, setzt sie oder er diesen aus und führt die Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft herbei.

(8) Die oder der Vorsitzende kann nach Anhörung der Prüferin oder des Prüfers die Bewertung einer Prüfungsarbeit oder einer mündlichen Prüfung ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

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§ 3
Fachausschüsse

(1) Für jede schriftliche, mündliche und praktische Prüfung und gegebenenfalls die besondere Lernleistung eines Prüflings bestellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Fachausschuss. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und bei schriftlichen Prüfungen der Korreferentin oder dem Korreferenten sowie bei mündlichen Prüfungen einem oder zwei weiteren fachkompetenten Lehrkräften.

(2) Der Vorsitz der Fachausschüsse soll vorrangig von Mitgliedern der Prüfungskommission und weiteren Funktionsträgern innerhalb und außerhalb der Schulleitung wahrgenommen werden. Prüferin oder Prüfer bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer des Prüflings im letzten Halbjahr der Hauptphase, bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen und praktischen Prüfungen in Sport die Fachlehrerin oder der Fachlehrer des Prüflings im Schwerpunkthalbjahr der Prüfung. Steht diese oder dieser nicht zur Verfügung, wird eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt. Prüferin oder Prüfer für eine besondere Lernleistung ist eine fachkompetente Lehrkraft.

(3) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende, die Prüferin oder der Prüfer und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Außer bei der Festsetzung von Punktzahlen für Prüfungsleistungen entscheidet er mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Hält die oder der Vorsitzende des Fachausschusses oder die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Beschluss des Fachausschusses für fehlerhaft, setzt sie oder er den Beschluss aus und führt die Entscheidung der Prüfungskommission herbei.

(5) An mündlichen und praktischen Prüfungen können weitere Lehrkräfte, ein Mitglied des Zentralelternbeirats und die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und nach den Regelungen der Schule Schülerinnen und Schüler zuhören. Prüflinge des jeweiligen Abiturdurchgangs sind davon ausgeschlossen.

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§ 4
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abiturprüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die Abiturprüfung nicht bestanden. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfung zu wiederholen; § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission darf der Prüfling weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten eine Prüfung so schwer wiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Prüfungskommission, die in diesem Fall die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt.

(3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 muss die Prüfungskommission den Prüfling anhören.

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§ 5
Versäumnis

(1) Wer wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen eine Prüfung versäumt, muss unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen beziehungsweise nachweisen, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Prüfung, werden die deswegen nicht erbrachten Leistungen mit null Punkten bewertet. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfung wiederholt werden. Versäumt ein Prüfling aus vom ihm zu vertretenden Gründen mehr als eine Prüfung, ist die Abiturprüfung nicht bestanden.

(3) Die Prüfungskommission setzt gegebenenfalls einen neuen Termin fest. Für eine schriftliche Prüfung kann ein nicht gewählter Aufgabenvorschlag gestellt werden, wenn er von der Fachaufsicht genehmigt wurde.

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Abschnitt 2
Zulassung

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§ 6
Erste Prüfungskonferenz; Meldung, Zulassung und Rücktritt

(1) Die Schülerinnen und Schüler melden sich schriftlich zur Abiturprüfung. Mit der Meldung wählen sie das dritte und vierte Prüfungsfach und, sofern drei Leistungsfächer belegt wurden, das erste und zweite Leistungsfach.

(2) In der ersten Prüfungskonferenz beschließt die Prüfungskommission über den Grundkurs- und den Leistungskursblock der Gesamtqualifikation und entscheidet über die Zulassung zur Abiturprüfung. Der Prüfling wird zugelassen, wenn er die in § 7 für die jeweilige Schulart oder den jeweiligen Bildungsgang dargestellten Belegungsauflagen erfüllt, die in § 8 Abs. 2 und 3 für die jeweilige Schulart oder den jeweiligen Bildungsgang genannten Punktzahlen im Grundkurs- und im Leistungskursblock der Gesamtqualifikation erreicht und sich termingemäß zur Abiturprüfung gemeldet hat.

(3) Wer eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht zugelassen, und zwar auch dann nicht, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.

(4) Die Ergebnisse der ersten Prüfungskonferenz werden schriftlich mitgeteilt. Mit der Zulassung werden die Prüflinge über die Regelungen des § 11 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 3 bis 5 sowie der §§ 4 und 5 informiert.

(5) Im Einvernehmen mit der Schule ist ein Rücktritt vor Beginn der Prüfungen möglich.

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§ 7
Belegungsauflagen für die Qualifikationsphase

(1) Es müssen mindestens zwei Leistungsfächer durchgehend belegt werden. In einem dritten Leistungsfach belegte Kurse gelten als Grundkurse.

(2) Für die gymnasiale Oberstufe, das berufliche Gymnasium und die doppelqualifizierenden Bildungsgänge gelten folgende Belegungsauflagen:

1.

In den Halbjahren müssen Deutsch, je eine bereits in der Einführungsphase betriebene fortgesetzte Fremdsprache und Naturwissenschaft, ein in der Einführungsphase betriebenes Fach de Aufgabenfeldes II, Mathematik und Sport durch gehend belegt werden.

2.

In mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren müssen Kurse in einem der Fächer Kunst Musik und Darstellendes Spiel belegt werden.

3.

Ist das nach Nummer 1 gewählte Fach im Aufgabenfeld II weder Geschichte noch ein Fach, in dem Geschichte mit festen Anteilen unterrichtet wird, müssen in mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren Grundkurse Geschichte belegt werden.

4.

Wer nicht in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatte, muss die in der Einführungsphase neu aufgenommene zweite Fremdsprache in den Halbjahren durchgehend belegen.

5.

Wer keine zweite Fremdsprache gemäß Nummer 4 belegen muss, muss in den Halbjahren zusätzlich zu den Auflagen der Nummern 1 bis 3 eine weitere Fremdsprache oder eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik durchgehend belegen.

6.

Für das berufliche Gymnasium und die doppelqualifizierenden Bildungsgänge gelten weitere fachrichtungsabhängige Belegungsauflagen.

7.

In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen müssen im Aufgabenfeld I mindestens 28, im Aufgabenfeld II mindestens 16 und im Aufgabenfeld III mindestens 22 Halbjahreswochenstunden belegt werden.

8.

In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen müssen in der Regel 120, mindestens jedoch 116 Halbjahreswochenstunden belegt werden.

(3) Für das Kolleg der Schule für Erwachsene gelten folgende Belegungsauflagen:

1.

In den Halbjahren müssen Deutsch, eine fortgesetzte Fremdsprache, ein Fach des Aufgabenfeldes II und Mathematik durchgehend belegt werden.

2.

Zusätzlich müssen zwei Kurse in Geschichte oder in einem weiteren Fach des Aufgabenfeldes II sowie zwei Kurse in einer Naturwissenschaft belegt werden.

3.

Wird kein Fach des Aufgabenfeldes III als Leistungsfach gewählt, muss neben Mathematik ein weiteres Fach des Aufgabenfeldes III in den Halbjahren durchgehend belegt werden.

4.

In den Halbjahren müssen mindestens 116 Halbjahreswochenstunden belegt werden.

(4) Für das Abendgymnasium der Schule für Erwachsene gelten folgende Belegungsauflagen:

1.

In den Halbjahren müssen Deutsch, eine fortgesetzte Fremdsprache, ein Fach des Aufgabenfeldes II und Mathematik durchgehend belegt werden.

2.

In den vier Halbjahren müssen insgesamt mindestens 80 Halbjahreswochenstunden belegt werden.

(5) Ein mit null Punkten oder „nicht beurteilbar“ bewerteter Kurs gilt als nicht belegt und kann nicht angerechnet werden.

(6) Bei einer Wiederholung von Halbjahren werden die im ersten Durchgang belegten Kurse nicht angerechnet. Bei Kursen des ersten Durchgangs, die aus organisatorischen Gründen nicht wiederholt werden können, kann die Schule Ausnahmen zulassen.

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§ 8
Gesamtqualifikation

(1) Die Punktzahlen aus Grundkursen und Leistungskursen der Qualifikationsphase sowie die Ergebnisse der Abiturprüfung werden in einer Gesamtqualifikation zusammengefasst. Sie besteht aus dem Grundkursblock (Absatz 2), dem Leistungskursblock (Absatz 3) und dem Prüfungsblock (Absatz 4).

(2) Für den Grundkursblock gilt:

1.

Außer in Sport dürfen je Fach höchstens fünf Kurse eingebracht werden.

2.

In der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium und den doppelqualifizierenden Bildungsgängen werden 22 Grundkurse in einfacher Wertung eingebracht, darunter die Kurse im dritten und vierten Prüfungsfach aus dem ersten bis dritten, nicht jedoch aus dem vierten Halbjahr der Qualifikationsphase. Mindestens 16 der 22 Grundkurse müssen jeweils mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen sein. Insgesamt müssen im Grundkursblock mindestens 110 Punkte erreicht werden.

3.

Im Kolleg werden 22 Grundkurse in einfacher Wertung eingebracht, darunter die Kurse im dritten und vierten Prüfungsfach aus dem ersten bis vierten Halbjahr der Qualifikationsphase. Mindestens 15 der 20 Grundkurse ohne die Prüfungsfachkurse aus dem vierten Halbjahr der Qualifikationsphase müssen jeweils mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen sein. Insgesamt müssen im Grundkursblock mindestens 110 Punkte erreicht werden.

4.

Im Abendgymnasium werden neun Grundkurse eingebracht, darunter je zwei Kurse aus dem ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase im dritten und vierten Prüfungsfach. Sechs der neun Grundkurse müssen jeweils mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen sein. Die in den neun Grundkursen erreichten Punktzahlen werden mit zwei multipliziert. Insgesamt müssen im Grundkursblock mindestens 90 Punkte erreicht werden.

(3) Für den Leistungskursblock gilt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, den doppelqualifizierenden Bildungsgängen und dem Kolleg werden die sechs Leistungskurse aus dem ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase in doppelter, sowie die zwei Leistungskurse aus dem vierten Halbjahr der Qualifikationsphase in einfacher Wertung eingebracht. An die Stelle dieser beiden Kurse kann das Ergebnis einer Facharbeit in zweifacher Wertung treten. Vier der sechs Leistungskurse aus dem ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase müssen mit jeweils mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein. Insgesamt müssen im Leistungskursblock mindestens 70 Punkte erreicht werden.

2.

Im Abendgymnasium werden die sechs Leistungskurse aus dem ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase in dreifacher Wertung eingebracht. Vier dieser sechs Leistungskurse müssen mit jeweils mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein. Insgesamt müssen im Leistungskursblock mindestens 90 Punkte erreicht werden.

(4) Für den Prüfungsblock gilt:
In allen Schularten und Bildungsgängen werden die vier Prüfungsfachkurse aus dem vierten Halbjahr der Qualifikationsphase in einfacher Wertung eingebracht. Außerdem werden die in den vier Prüfungsfächern in der Abiturprüfung erreichten Punktzahlen in vierfacher Wertung eingebracht, wenn keine besondere Lernleistung eingebracht wird, und in dreifacher Wertung eingebracht, wenn eine besondere Lernleistung eingebracht wird. Die besondere Lernleistung wird dann in vierfacher Wertung zusätzlich eingebracht. Wird in einem Prüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, werden die in den Prüfungen erreichten Punktzahlen im Verhältnis 2:1 gewichtet. Die Punktzahlen in vierfacher und dreifacher Wertung ergeben sich aus der jeweiligen Tabelle in Anlage 2.
Im Prüfungsblock müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Außerdem müssen in einem Leistungsfach und einem weiteren Prüfungsfach jeweils mindestens 25 Punkte, wenn keine besondere Lernleistung eingebracht wird, und mindestens 20 Punkte, wenn eine besondere Lernleistung eingebracht wird, erreicht werden.

(5) Bei der Auswahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Grund- und Leistungskurse der Qualifikationsphase ist zu beachten:
Es müssen die folgenden Kurse enthalten sein:
In der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium und den doppelqualifizierenden Bildungsgängen die zur Erfüllung der Belegungsauflagen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 belegten Kurse mit Ausnahme des Grundfachs Sport. In den Naturwissenschaften können an Stelle von vier Grundkursen aus einer Naturwissenschaft auch je zwei Kurse aus zwei Naturwissenschaften eingebracht werden, wenn diese ab der Einführungsphase betrieben wurden. Wer eine zweite Fremdsprache nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 betreiben musste, muss mindestens einen der beiden letzten Kurse der Qualifikationsphase einbringen.
im Kolleg die zur Erfüllung der Belegungsauflagen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 belegten Kurse
im Abendgymnasium die Kurse in Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache und in Mathematik aus dem dritten und vierten Halbjahr der Qualifikationsphase.
Außer im Abendgymnasium gilt für das Grundfach Sport:
Ist Sport nicht Prüfungsfach, dürfen höchstens drei Sportkurse eingebracht werden. Werden zwei oder drei Sportpraxiskurse eingebracht, muss darunter mindestens ein Kurs aus den Individualsportarten sein. Es darf höchstens ein Kurs in Sporttheorie eingebracht werden.
Ist Sport viertes Prüfungsfach, werden im Grundkursblock zwei Kurse in Sportpraxis, darunter mindestens einer aus den Individualsportarten, und ein Kurs in Sporttheorie eingebracht. Im Prüfungsblock wird dann der Kurs in Sporttheorie aus dem letzten Halbjahr der Qualifikationsphase eingebracht.
Im Abendgymnasium kann höchstens ein Sportpraxiskurs eingebracht werden, und zwar nur dann, wenn Sport in mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren belegt wurde.
Von inhaltsgleichen Kursen und von Kursen der gleichen Sportart kann jeweils nur ein Kurs eingebracht werden.
Ein mit null Punkten oder „nicht beurteilbar“ bewerteter Kurs kann nicht eingebracht werden.
Bei einer Wiederholung von Halbjahren werden die im ersten Durchgang belegten Kurse nicht angerechnet. Bei Kursen des ersten Durchgangs, die aus organisatorischen Gründen nicht wiederholt werden können, kann die Schule Ausnahmen zulassen.
Sind zusätzlich zu den Leistungskursen im gleichen Fach ergänzende Grundkurse belegt worden, dürfen davon insgesamt höchstens zwei eingebracht werden.

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Abschnitt 3
Durchführung

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§ 9
Gliederung und Termine der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls auch praktischen Prüfungen.

(2) Der Prüfling wird in vier Fächern geprüft: in den bei den Leistungsfächern (erstes und zweites Prüfungsfach) und in einem Grundfach (drittes Prüfungsfach) schriftlich, in einem weiteren Grundfach (viertes Prüfungsfach) mündlich. In den schriftlich geprüften Fächern können zusätzlich mündliche Prüfungen durchgeführt werden. Ist Sport Prüfungsfach, wird eine besondere Fachprüfung nach § 15 durchgeführt.

(3) Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:

1.

Jedes Aufgabenfeld muss durch ein Prüfungsfach vertreten sein, wobei das Prüfungsfach im Aufgabenfeld I Deutsch oder eine Fremdsprache sein muss.

2.

Eines der Prüfungsfächer muss Deutsch oder eine fortgesetzte Fremdsprache oder Mathematik sein.

3.

Ist unter den Leistungsfächern weder eine fortgesetzte Fremdsprache noch Mathematik noch eine Naturwissenschaft, muss sich unter den Prüfungsfächern eine Fremdsprache oder Mathematik befinden.

4.

Sport als Grundfach und Darstellendes Spiel können nur viertes Prüfungsfach sein.

5.

Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, das in der Qualifikationsphase durchgehend belegt wurde.

6.

Im beruflichen Gymnasium und in den doppelqualifizierenden Bildungsgängen gelten je nach Fachrichtung weitere Auflagen für die Wahl des dritten und viertes Prüfungsfachs.

(4) Der Prüfling kann zusätzlich eine besondere Lernleistung nach § 16 in die Abiturprüfung einbringen.

(5) Die Abiturprüfung findet am Ende der Qualifikationsphase statt. Für den zeitlichen Ablauf der Prüfungen verfügt der Senator für Bildung und Wissenschaft jährlich einen Rahmenplan. Die Prüfungskommission legt die einzelnen Prüfungstermine innerhalb dieses Rahmens fest.

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§ 10
Aufgabe für die schriftliche Prüfung

(1) Die Prüferin oder der Prüfer erstellt für jede Prüfungsgruppe zwei, in den Fächern Deutsch und Kunst drei Aufgabenvorschläge, die bezüglich der Schwierigkeit und des Bearbeitungsumfanges gleichwertig sind und die ihren fachinhaltlichen Schwerpunkt in verschiedenen Halbjahren der Qualifikationsphase, in Deutsch und Kunst in ihrer Gesamtheit jedoch in nicht mehr als zwei Halbjahren haben. Die Aufgabenvorschläge müssen sich hinsichtlich ihrer Fachinhalte, Aspekte und Schwerpunktsetzungen deutlich unterscheiden. Jeder Aufgabenvorschlag muss neben dem jeweiligen Schwerpunkthalbjahr Inhalte eines weiteren Halbjahres der Qualifikationsphase einbeziehen. Das letzte Halbjahr der Qualifikationsphase kann nur dann Schwerpunkthalbjahr eines Aufgabenvorschlages sein, wenn es fachinhaltlich eigenständig ausgestaltet wird.

(2) Es darf keine Aufgabe vorgeschlagen werden, die im Unterricht so weit behandelt worden ist oder einer bearbeiteten Aufgabe so nahe steht, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt, oder die in einer Abiturprüfung der vorhergehenden drei Jahre gestellt wurde. Aufgaben aus veröffentlichten Aufgabensammlungen und aus allgemein zugänglichen Lehrwerken sind nur bei wesentlicher Änderung der Aufgabenstellung zulässig.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer reicht die Aufgabenvorschläge mit folgenden Unterlagen und Angaben bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter ein.
Eine Zusammenstellung der Kursinhalte im Verlaufe der Qualifikationsphase und eine knappe Beschreibung des Bezugs der Aufgaben zum vorausgegangenen Unterricht.
Stichwortartige Angaben zur erwarteten Prüfungsleistung, die konkrete Inhalte benennen.
Eine Zuordnung der Teilaufgaben zu Anforderungsbereichen und ihre vorgesehene Gewichtung im Rahmen der Gesamtaufgabe.
Die Angabe der Quelle von Aufgaben und bei gefügten Texten und Materialien.

(4) Nach einer innerschulischen Prüfung leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgabenvorschläge der Fachaufsicht zu. Diese genehmigt die Aufgabenvorschläge und wählt den Aufgabenvorschlag aus, der in der Prüfung bearbeitet werden soll. In Deutsch und Kunst werden zwei Aufgabenvorschläge ausgewählt, die dem Prüfling zur Auswahl gegeben werden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Fachaufsicht können geänderte oder neue Aufgabenvorschläge anfordern sowie Aufgaben nach Rücksprache mit der Prüferin oder dem Prüfer ändern. Die Fachaufsicht kann Aufgaben auch selbst stellen.

(6) Die Geheimhaltung der Aufgabenvorschläge ist zu gewährleisten. Jede Andeutung und jedes vorzeitige Bekanntwerden von Aufgaben führen zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung für diejenigen, die diese Aufgaben zu lösen hatten. Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend gesichert sein. In der Schule dürfen die Umschläge erst am Tage der jeweiligen Prüfung geöffnet werden. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, kann die Fachaufsicht gestatten, den Umschlag am Tag vor der betreffenden Prüfung durch ein Mitglied der Prüfungskommission zu öffnen.

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§ 11
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Übersicht in Anlage 1. Über eine danach mögliche Verlängerung entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag. Die Arbeitszeit beginnt unmittelbar nach Stellung der Aufgaben. Erfordert die Aufgabe die Durchführung eines Demonstrationsexperiments, beginnt sie nach Abschluss des Experiments. In den Fächern Deutsch und Kunst wird den Prüflingen vor Beginn der eigentlichen Arbeitszeit hinreichend Zeit zur Auswahl der zu bearbeitenden Aufgabe gewährt, längstens jedoch 20 Minuten.

(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt. Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum nur für kurze Zeit und nur einzeln verlassen. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muss das Schulgrundstück unverzüglich verlassen.

(3) Für die Prüfung dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das von der Schule gekennzeichnete und zur Verfügung gestellte Papier verwendet werden. Generell ist ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und bei Prüfungen in einer Fremdsprache ein eingeführtes einsprachiges Wörterbuch als Hilfsmittel zugelassen. Es dürfen nur von der Schule zur Verfügung gestellte Wörterbücher verwendet werden.

(4) Wenn für verschiedene Lerngruppen einer Schule oder schulübergreifend gleiche Aufgaben oder Teilaufgaben gestellt werden, müssen die Prüfungen gleichzeitig durchgeführt werden.

(5) In Ausnahmefällen dürfen Hilfen gegeben werden, die über die schriftlich formulierte Aufgabenstellung hinausgehen. Die Hilfen sind allen Prüflingen der Lerngruppe zu geben. Inhalt und Begründung der Hilfen sind im Protokoll zu vermerken.

(6) Über die Durchführung der schriftlichen Prüfung wird von der Aufsicht führenden Lehrkraft Protokoll geführt.

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§ 12
Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit

(1) Grundlage für die Beurteilung und Bewertung der Arbeit sind die Anforderungen aus der Aufgabenstellung und die Angaben dazu im Erwartungshorizont. Individuelle Lösungswege werden angemessen berücksichtigt, vor allem, wenn sie in sinnvoller Weise von der Erwartung abweichen. Ist die Arbeit nicht vollständig fertig gestellt, dürfen Entwürfe zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und der fertige Teil mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.

(2) Zunächst korrigiert, beurteilt und bewertet die Prüferin oder der Prüfer die Arbeit. Aus der Korrektur am Rande der Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den Untersuchungsergebnissen und Argumenten des Prüflings beigemessen wird und wie weit er die Erfüllung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt hat. Entsprechend werden gute oder besonders gelungene Lösungen hervorgehoben und Mängel und Fehler nach Art und Schwere gekennzeichnet. Das zusammenfassende Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, schließt mit einer Punktzahl entsprechend der Zeugnisordnung.

(3) Danach sieht die Korreferentin oder der Korreferent die Arbeit durch und bewertet sie. Sie oder er schließt sich entweder der Beurteilung und Bewertung der Prüferin oder des Prüfers an oder fertigt ein eigenes Gutachten mit einer Bewertung an. Bei einer abweichenden Bewertung entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachausschusses über die Bewertung der Arbeit.

(4) Schwer wiegende und gehäufte Verstöße gegen die Normen der deutschen Sprache und schwer wiegende Mängel in der äußeren Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten der einfachen Wertung.

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§ 13
Aufgabe für die mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung hat ihren fachinhaltlichen Schwerpunkt in den Sachgebieten eines Kurses der Qualifikationsphase. Sie darf sich jedoch nicht auf diesen Kurs beschränken, sondern muss insbesondere bei der Prüfung im vierten Prüfungsfach einen weiteren fachinhaltlichen Bereich aus einem anderen Halbjahr der Qualifikationsphase einbeziehen.

(2) Das Schwerpunkthalbjahr im vierten Prüfungsfach wird von der Prüferin oder vom Prüfer bestimmt. Das Schwerpunkthalbjahr der zusätzlichen mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Prüfungsfach wird vom Prüfling gewählt, darf jedoch nicht mit dem Schwerpunktkurs der schriftlichen Prüfung übereinstimmen.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer erstellt die Prüfungsaufgabe. Dabei ist zu beachten:

1.

Eine mündliche Prüfung eines Prüflings darf weder ganz noch teilweise inhaltsgleich mit einer seiner schriftlichen Prüfungen sein.

2.

Die Aufgabe darf im Unterricht nicht so weit behandelt worden sein oder einer bearbeiteten Aufgabe so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.

3.

Die Prüfungsaufgabe ist so anzulegen, dass in der Prüfung grundsätzlich jede Punktzahl erreichbar ist.

4.

Die Aufgabe für die zusammenhängende Darstellung im ersten Teil der Prüfung wird schriftlich gestellt.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer stellt den Mitgliedern des Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsaufgabe sowie stichwortartige Angaben zur erwarteten Prüfungsleistung und zum vorgesehenen Prüfungsgespräch im zweiten Teil der Prüfung, insbesondere zu den Fachinhalten, die über den Schwerpunktkurs der Prüfung hinausgehen, spätestens am Vortag der Prüfung schriftlich zur Verfügung. Vor Beginn der Prüfung findet eine Vorbesprechung des Fachausschusses statt.

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§ 14
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert in etwa 25 Minuten, und zwar mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Das Prüfungsgespräch wird von der Prüferin oder vom Prüfer geführt.

(2) Der Prüfling erhält eine Vorbereitungszeit von etwa 20 Minuten. Diese Zeit soll angemessen verlängert werden, wenn die Prüfung eine Gestaltungsaufgabe oder ein Experiment einschließt. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt. Der Prüfling darf sich Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen in der Prüfung machen.

(3) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile:

1.

Im ersten Teil, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfasst, soll sich der Prüfling zu der in der Vorbereitung bearbeiteten Prüfungsaufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung äußern. Ein bloßes Ablesen der in der Vorbereitung angefertigten Aufzeichnungen und eine nicht auf die Aufgabe bezogene Wiedergabe von Wissen widersprechen dem Zweck der Prüfung. Es soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen vermag. Daher wird nur eingegriffen, wenn es aus prüfungsdidaktischen Gründen notwendig ist.

2.

Daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das über die im ersten Teil zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat. Vor allem in diesem Prüfungsteil sollen die fachlichen Anforderungen deutlich werden, die über den Schwerpunktkurs der Prüfung hinausgehen. Ein unzusammenhängendes Abfragen von Einzelwissen widerspricht dem Zweck der Prüfung.

(4) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Fachausschuss, inwieweit die Prüfungsanforderungen erfüllt worden sind und wie die Prüfungsleistung bewertet werden soll. Danach nennt jedes Mitglied seinen Vorschlag für die Punktzahl zur Bewertung. Aus diesen Vorschlägen wird die Punktzahl für die Prüfungsleistung wie folgt gebildet:

1.

bei mindestens drei gleichen Vorschlägen ist die Punktzahl für die Prüfungsleistung gleich diesen Vorschlägen,

2.

in allen anderen Fällen ist sie gleich dem Mittelwert aus den beiden mittleren Vorschlägen. Sind nur drei Mitglieder anwesend, wird der Mittelwert aus allen drei Vorschlägen gebildet. Ist der Mittelwert nicht ganzzahlig, entscheidet der von der oder dem Vorsitzenden genannte Vorschlag, ob auf- oder abgerundet wird.

Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung und die wesentlichen Gründe für die Bewertung werden nach der Prüfung auf Wunsch des Prüflings diesem mitgeteilt.

(6) Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Daraus muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgabe selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die wesentlichen Gründe für die Bewertung, die Vorschläge für die Punktzahl und die Punktzahl für die Prüfungsleistung werden in das Protokoll aufgenommen. Die gestellte Aufgabe wird dem Protokoll beigefügt.

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§ 15
Besondere Fachprüfung in Sport

(1) Im Fach Sport findet eine besondere Fachprüfung statt.
Im Leistungsfach besteht sie aus je einer praktischen Prüfung in einer Individualsportart und in einem Sportspiel sowie einer schriftlichen Prüfung in Sporttheorie. Beide Sportarten müssen in der Qualifikationsphase betrieben worden sein. Eine Sportart wird von der Prüferin oder vom Prüfer bestimmt, die zweite wird vom Prüfling mit der Meldung gewählt.
Im Grundfach besteht sie aus einer praktischen Prüfung in einer Sportart und einer mündlichen Prüfung in Sporttheorie. Die Sportart muss in der Qualifikationsphase betrieben worden sein und wird vom Prüfling mit der Meldung gewählt.

(2) Für die Aufgabenstellung, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen gelten die §§ 10 bis 14. Für die Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfungen gelten die Regelungen des Fachrahmenplans für das Fach Sport in der jeweils geltenden Fassung sowie § 14 Abs. 5 entsprechend.

(3) Die Punktzahl für die besondere Fachprüfung Sport in einfacher Wertung ist gleich dem gerundeten Mittelwert aus den Ergebnissen in Sportpraxis und in Sporttheorie. Im Leistungsfach ist das Ergebnis in Sportpraxis gleich dem nicht gerundeten Mittelwert der Punktzahlen der beiden praktischen Prüfungen. Bei einem Ergebnis in Sportpraxis oder in Sporttheorie von null Punkten kann die Punktzahl für die besondere Fachprüfung höchstens drei Punkte, bei einem Ergebnis in Sportpraxis oder in Sporttheorie von ein bis drei Punkten kann die Punktzahl für die besondere Fachprüfung höchstens sechs Punkte betragen.

(4) Soweit es die Sportart erfordert, können an einer praktischen Prüfung über den Kreis der Prüflinge hinaus weitere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden.

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§ 16
Besondere Lernleistung

(1) Die besondere Lernleistung ist eine Arbeit, in der eine Schülerin oder ein Schüler eine Aufgabenstellung selbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert. Sie kann in fachlichem Bezug zu zwei speziell hierfür von der Schule eingerichteten Kursen der Qualifikationsphase entstehen. Außerdem kann ein umfassender Beitrag aus einem von Ländern geförderten Wettbewerb oder das Ergebnis eines umfassenden Projektes oder eines Praktikums in einem Bereich, der einem schulischen Referenzfach zugeordnet werden kann, im Rahmen einer besonderen Lernleistung angerechnet werden. Die Schülerin oder der Schüler stimmt den Gegenstand der besonderen Lernleistung frühzeitig mit einer betreuenden Lehrkraft ab.

(2) Die besondere Lernleistung wird schriftlich vorgelegt und kann ein Produkt enthalten. Bei Arbeiten, an denen bis zu drei Schülerinnen oder Schüler beteiligt sind, muss der individuell erbrachte Anteil klar erkennbar sein. Die besondere Lernleistung darf nicht zu wesentlichen Teilen bereits anderweitig schulisch angerechnet worden sein. Über die Zulassung einer Arbeit als besondere Lernleistung entscheidet die Prüfungskommission nach der Fertigstellung.

(3) Ergänzt wird die besondere Lernleistung durch ein Kolloquium, in dem der Prüfling zunächst die Ergebnisse seiner Arbeit zusammenhängend darstellt. Daran schließt sich ein Gespräch an, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstrecken soll und das weder ganz noch teilweise inhaltsgleich mit einer anderen Prüfung des Prüflings sein darf.

(5) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung und des Kolloquiums gelten die Regelungen der §§ 12 und 14 entsprechend. Auf der Grundlage der beiden Teilnoten setzt der zuständige Fachausschuss die Gesamtnote in einfacher Wertung fest. Dabei soll die besondere Lernleistung selbst ein höheres Gewicht haben als das Kolloquium.

(5) Über die Einbringung der besonderen Lernleistung entscheidet die Schülerin oder der Schüler nach der zweiten Prüfungskonferenz.

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§ 17
Zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen; Abbruch der Prüfung

(1) In der zweiten Prüfungskonferenz nimmt die Prüfungskommission die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen, der mündlichen Prüfungen im vierten Prüfungsfach und gegebenenfalls der besonderen Fachprüfung in Sport und der besonderen Lernleistung zur Kenntnis, entscheidet über die Ansetzung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach und über den Abbruch der Abiturprüfung bei Prüflingen, die die Abiturprüfung nicht mehr bestehen können.

(2) Unverzüglich nach der zweiten Prüfungskonferenz werden die Ergebnisse der absolvierten Prüfungen sowie angesetzte zusätzliche mündliche Prüfungen schriftlich mitgeteilt. Außer bei mündlichen Prüfungen ist eine vorzeitige Mitteilung von Prüfungsergebnissen nicht zulässig.

(3) Der Prüfling kann im ersten bis dritten Prüfungsfach zusätzlich mündliche Prüfungen bis zu einem hierfür festgesetzten Termin wählen.

(4) Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die Abiturprüfung auch bei einem optimalen Ergebnis nicht bestanden werden kann. Die Prüfungskommission kann auf eine zusätzliche mündliche Prüfung verzichten, wenn die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen.

(5) Der Prüfling hat Anspruch auf Beratung mit einem Mitglied der Prüfungskommission vor Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4.

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Abschnitt 4
Ergebnis der Abiturprüfung

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§ 18
Dritte Prüfungskonferenz; Ergebnis der Abiturprüfung

(1) In der dritten Prüfungskonferenz stellt die Prüfungskommission für jeden Prüfling fest, ob er die Abiturprüfung bestanden und damit die Allgemeine Hochschulreife erworben hat und beschließt die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote.

(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die in § 8 für die jeweilige Schulart oder den jeweiligen Bildungsgang genannten Punktzahlen im Grundkursblock, im Leistungskursblock und im Prüfungsblock erreicht sind. Ist eine der Punktzahlen nicht erreicht oder durch zusätzliche mündliche Prüfungen nicht erreichbar, ist die Abiturprüfung nicht bestanden, und zwar auch dann nicht, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist gleich der Summe der in den drei Blöcken der Gesamtqualifikation erreichten Punktzahlen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 3.

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§ 19
Zeugnis

Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Form und Text des Zeugnisses bestimmt der Senator für Bildung und Wissenschaft.

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§ 20
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein und erfordert die Wiederholung der beiden letzten Halbjahre der Qualifikationsphase, eine erneute Meldung und Zulassung sowie eine erneute Ermittlung der Gesamtqualifikation.

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Abschnitt 5
Maßnahmen zur Standardsicherung

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§ 21
Externe Mitglieder in Fachausschüssen

In Fachausschüsse können auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen werden. Die Fachaufsicht kann insbesondere Vorgaben für eine externe Vergabe der Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten machen.

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§ 22
Fachprüfungsleitung

(1) Zur schulinternen Sicherung der Standards der Aufgabenstellung für schriftliche und mündliche Prüfungen, der Korrektur und Bewertung von Prüfungsarbeiten und der Bewertung von mündlichen Prüfungen beauftragt die Schulleitung für einzelne Prüfungsfächer eine Fachprüfungsleiterin oder einen Fachprüfungsleiter. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere, die gemeinsame Aufgabenstellung für parallele Grundkurse des betreffenden Faches zu koordinieren, der Schulleitung bei der schulinternen Prüfung der Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung zuzuarbeiten und ihr Maßnahmen zur schulinternen Standardsicherung in der Abiturprüfung vorzuschlagen.

(2) Die Fachprüfungsleiterinnen und Fachprüfungsleiter benachbarter Oberstufen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. In Fächern, in denen auf Grund der Personalausstattung oder eines geringen Prüfungsaufkommens eine schulbezogene Beauftragung nicht sinnvoll ist, verständigen sich die Schulleitungen benachbarter Oberstufen auf die Beauftragung gemeinsamer Fachprüfungsleiterinnen und Fachprüfungsleiter.

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§ 23
Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die Schulen gewährleisten einen innerschulischen Prüfprozess der von den Prüferinnen und Prüfern vorgeschlagenen Aufgaben. Die Prüfung vor der Weitergabe an die Fachaufsicht ist zu dokumentieren.

(2) Die Aufgabenvorschläge für parallele Grundkurse eines Faches an einer Schule sind von den beteiligten Prüferinnen und Prüfern grundsätzlich gemeinsam zu erstellen. Die für die einzelnen Kurse eingereichten Aufgabenvorschläge müssen einen Anteil gemeinsamer Aufgabenstellungen enthalten, dessen Umfang vom Senator für Bildung und Wissenschaft festgelegt wird.

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§ 24
Auswertung der Abiturprüfung

Auf der Grundlage einer Einsichtnahme in bewertete Prüfungsarbeiten und der Teilnahme an mündlichen Prüfungen wertet die Prüfungskommission in Zusammenarbeit mit Fachprüfungsleiterinnen und -leitern die abgeschlossene Abiturprüfung aus. Dabei getroffenen Feststellungen werden mit der jeweiligen Fachberatung erörtert und im Falle festgestellter Mängel werden verbindliche Absprachen getroffen.

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Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

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§ 25
Übergangsregelungen

(1) Für die Abiturprüfung 2001 gelten noch nicht die Regelungen der §§ 10 bis 14. Es gelten weiter die §§ 7 bis 11 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 28. August 1996 (Brem.GBl. S. 213 - 223-q-2), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 241).

(2) Für die Abiturprüfung 2002 gelten noch nicht die Regelungen der §§ 10 bis 12. Es gelten weiter die §§ 7 bis 9 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 28. August 1996 (Brem.GBl. S. 213 - 223-q-2), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 241).

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§ 26
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Abiturprüfung 2001, soweit in § 25 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 28. August 1996 (Brem.GBl. S. 213 - 223-q-2), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 241) außer Kraft.

Bremen, den 15. März 2001
Der Senator
für Bildung und Wissenschaft

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Anlage 1

(zu § 11 Abs. 1)

Länge der Arbeitszeit in Minuten in der schriftlichen Abiturprüfung

 DeutschFremdsprachen, Fächer des Aufgabenfeldes II Kunst, Musik, Fächer des Aufgabenfeldes III und Sport
Leistungskurs300270240
Grundkurs 240210180

In den Fächern Kunst und Musik sowie den Fächern des Aufgabenfeldes III außer Mathematik ist eine Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu 60 Minuten möglich, wenn die Aufgabenstellung gestalterische Aufgaben, die Auswertung längerer Musikstücke, die Durchführung von Schülerexperimenten oder die Auswertung größerer Datenmengen einschließt. Eine Verlängerung ist mit der Aufgabenstellung zu beantragen.

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Anlage 2

(zu § 4 Nr. 2 Buchstabe b)

Tabelle zur Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung ohne besondere Lernleistung

   Punktzahl der schriftlichen Prüfung
  0 1234567 89101112131415
Punkt-
zahl
der
münd-
lichen
Prüf-
ung
00258101316182124262932343740
11469121417202225283033363841
225810131618212426293234374042
346912141720222528303336384144
4581013161821242629323437404245
5691214172022252830333638414446
68101316182124262932343740424548
79121417202225283033363841444649
810131618212426293234374042454850
912141720222528303336384144464952
10 1316182124 26 29323437404245485053
1114172022 252830333638414446495254
12 16182124262932343740424548505356
13 1720222528 30 33363841444649525457
1418212426 293234374042454850535658
15 20222528303336384144464952545760

Die aufgeführten Punktzahlen geben das Prüfungsergebnis in vierfacher Wertung an. Dieses wird wie folgt berechnet: Die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet; beim Endergebnis bleiben Bruchteile unberücksichtigt.Tabelle zur Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung mit besondere Lernleistung

   Punktzahl der schriftlichen Prüfung
  0 123456789101112131415
Punkt-
zahl
der
münd-
lichen
Prüf-
ung
0024681012141618202224262830
1135791113151719212325272931
22468101214161820222426283032
33579111315171921232527293133
446810121416182022242628303234
557911131517192123252729313335
6681012141618202224262830323436
7791113151719212325272931333537
88101214161820222426283032343638
99111315171921232527293133353739
10 1012141618 20 22242628303234363840
1111131517 192123252729313335373941
12 12141618202224262830 \323436384042
13 1315171921 23 25272931333537394143
1414161820 222426283032343638404244
15 15171921232527293133353739414345

Die aufgeführten Punktzahlen geben das Prüfungsergebnis in dreifacher Wertung an. Dieses wird wie folgt berechnet: Die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.

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Anlage 3

(zu § 14 Abs. 3)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote

Gesamtpunktzahl DurchschnittsnoteGesamtpunktzahl DurchschnittsnoteGesamtpunktzahl Durchschnittsnote
2804,0      
281 - 296 3,9449 - 4642,9617 - 6321,9
297 - 313 3,8465 - 481 2,8633 - 649 1,8
314 - 330 3,7482 - 498 2,7650 - 666 1,7
331 - 347 3,6499 - 515 2,6667 - 683 1,6
348 - 364 3,5516 - 532 2,5684 - 700 1,5
365 - 380 3,4533 - 548 2,4701 -7161,4
381 - 397 3,3549 - 565 2,3717-7331,3
398 - 414 3,2566 - 582 2,2734 - 750 1,2
415 - 431 3,1583 - 599 2,1751 - 767 1,1
432 - 448 3,0600 - 616 2,0768 - 840 1,0
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