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  • Bekanntmachung über die nach dem Arbeitsschutzgesetz zuständigen Behörden vom 1. Oktober 1996

Bekanntmachung über die nach dem Arbeitsschutzgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:01.10.1996 Inkrafttreten29.10.1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.10.1996 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1996, S. 751
Gliederungsnummer:8050-f-2

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juris-Abkürzung: ArbSchGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8050-f-2
juris-Abkürzung:ArbSchGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8050-f-2
Bekanntmachung über die nach dem Arbeitsschutzgesetz zuständigen Behörden
Vom 1. Oktober 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.10.1996 bis 01.11.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Der Senator für Arbeit ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 21 Abs. 4 und des § 23 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246).

(2) Die übrigen behördlichen Aufgaben aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes nach Absatz 1 obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern vorbehaltlich der Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen nach Absatz 1 ergeben.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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