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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12a des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Veröffentlichungsdatum:23.06.1987 Inkrafttreten14.07.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.07.1987 bis 31.12.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 211
Gliederungsnummer:45-c-106

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juris-Abkürzung: AufenthG/EWGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-106
juris-Abkürzung:AufenthG/EWGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-106
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 12a des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 23. Juni 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.07.1987 bis 31.12.2004

V aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)

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Aufgrund § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12a des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. September 1981 (BGBl. I S. 949), die im Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Nr. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1982 - BGBl. I S. 1834 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in den Seehäfen Bremen und Bremerhaven festgestellt werden, ist das Wasserschutzpolizeiamt Bremen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 23. Juni 1987
Der Senat

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