Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Ausländergesetz und dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 10. Dezember 1990

Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Ausländergesetz und dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge

Veröffentlichungsdatum:27.12.1990 Inkrafttreten01.01.1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1991 bis 31.12.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 525
Gliederungsnummer:26-a-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: AuslG/HumHiGVwZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-a-1
juris-Abkürzung:AuslG/HumHiGVwZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:26-a-1
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach
dem Ausländergesetz und dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
Vom 10. Dezember 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1991 bis 31.12.2004

V aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1987 (Brem.GBl. S. 235) in Verbindung mit § 105 des Ausländergesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354), verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Ortspolizeibehörde ist die zuständige Ausländerbehörde im Sinne des § 63 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354).

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Die Ortspolizeibehörde ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für das Ausstellen der amtlichen Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354).

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Ausländergesetz vom 12. Juli 1966 (Brem.GBl. S. 113 - 26-a-1) und die Verordnung über die Zuständigkeit für das Ausstellen von amtlichen Bescheinigungen nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 17. November 1980 (Brem.GBl. S. 280 - 26-b-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Dezember 1990
Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.