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Verordnung über die Aufnahme und die endgültige Zuordnung von schulpflichtigen Ausländern und Aussiedlern in eine öffentliche Schule

Veröffentlichungsdatum:04.11.1982 Inkrafttreten05.11.1982
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.11.1982 bis 07.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 309
Gliederungsnummer:223-a-11

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juris-Abkürzung: AuslSchulAufnV BR 1982
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-11
juris-Abkürzung:AuslSchulAufnV BR 1982
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-11
Verordnung über die Aufnahme und die endgültige Zuordnung
von schulpflichtigen Ausländern und Aussiedlern in eine öffentliche Schule
Vom 18. Oktober 1982
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.11.1982 bis 07.12.2006

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

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Aufgrund § 32a des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 251 - 223-a-5), geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. S. 285) wird verordnet:

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§ 1
Aufnahme in eine allgemeinbildende Schule

(1) Schulpflichtige Ausländer und Aussiedler, die in einem Alter aus ihrem Herkunftsland nach Bremen gezogen sind, in dem eine Einschulung in die erste Jahrgangsstufe nicht mehr in Betracht kommt (Seiteneinsteiger), werden vom Schulleiter der zuständigen Schule vorläufig einer Jahrgangsstufe und einer Schulgattung zugewiesen, die am ehesten eine Eingliederung in eine Regelklasse erwarten lassen. Bei der Zuweisung sind das Alter, die Dauer und Art des bisherigen Schulbesuchs und - soweit erkennbar - Begabung und Fähigkeit des Schülers zu berücksichtigen.

(2) Kommt aufgrund des Alters des Schülers und der Dauer seines bisherigen Schulbesuchs im Herkunftsland der Besuch einer beruflichen Schule in Betracht, wird er nur dann einer allgemeinbildenden Schule zugewiesen, wenn die Erziehungsberechtigten es wünschen und erwartet werden kann, daß der Schüler innerhalb von zwei Jahren den Abschluß des Bildungsganges erreichen kann. Die Entscheidung trifft die Schulaufsicht. § 27a BremSchulG bleibt unberührt.

(3) Die vorläufige Zuweisung kann innerhalb der beiden ersten Schulbesuchsjahre auf Vorschlag der den Schüler unterrichtenden Lehrer (Zeugniskonferenz) vom Schulleiter abgeändert werden, wenn der Schüler aufgrund seiner gesamten Lernentwicklung in einer anderen Jahrgangsstufe oder Schulgattung besser gefördert werden kann.

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§ 2
Zuordnung

Spätestens am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres einer allgemeinbildenden Schule hat der Schulleiter auf Vorschlag der Zeugniskonferenz zu entscheiden, welche Jahrgangsstufe und Schulgattung der Schüler endgültig besuchen soll. Bis zu dieser Entscheidung wird ein Schüler mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen zusammen mit anderen Schülern durch Fördermaßnahmen auf den regulären Unterricht in der Regelklasse nach Maßgabe besonderer Richtlinien vorbereitet.

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§ 3
Aufnahme in berufliche Schulen

Schüler mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen werden, sofern sie nicht in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, in der Berufsschule durch besondere Maßnahmen auf eine spätere Berufsausbildung vorbereitet. Das Nähere regeln Richtlinien. Die Aufnahme in eine berufliche Vollzeitschule oder in das Berufsgrundbildungsjahr ist nur bei ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen nach näherer Maßgabe der jeweiligen Zulassungsordnungen möglich.

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§ 4
Besondere Bestimmungen

Besondere Bestimmungen für die Versetzungsentscheidung, für die Benotung im Zeugnis sowie für die Aufnahme in die Sonderschule sind in den entsprechenden Verordnungen festgelegt.

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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 18. Oktober 1982
Der Senator für Bildung

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