Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.09.1987 bis 07.12.2006
Gemäß § 5 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Abfallbeseitigungsgesetz (BremAGAbfG) vom 28. Januar 1975 (Brem.GBl. S. 55 - 2129-e-1) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Der Teilabfallbeseitigungsplan des Landes Bremen für Anlagen im Bereich der Stadtgemeinde Bremen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen vom 27. Januar 1984 in der durch Fortschreibung vom 12. Mai 1986 geltenden Fassung wird für verbindlich erklärt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verbindlicherklärung des Teilabfallbeseitigungsplanes des Landes Bremen für Anlagen im Bereich der Stadtgemeinde Bremen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen vom 10. April 1984 (Brem.GBl. S. 91 - 2129-e-4) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 22. Juli 1986
Der Senat
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