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Verordnung über die Verbindlicherklärung des Teilabfallbeseitigungsplanes des Landes Bremen für Anlagen im Bereich der Stadtgemeinde Bremen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen vom 27. Januar 1984 in der unter dem 12. Mai 1986 fortgeschriebenen Fassung

Veröffentlichungsdatum:05.09.1986 Inkrafttreten06.09.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.09.1987 bis 07.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 173
Gliederungsnummer:2129-e-4

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juris-Abkürzung: AutoAbfBRV BR 1986
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-e-4
juris-Abkürzung:AutoAbfBRV BR 1986
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2129-e-4
Verordnung über die Verbindlicherklärung des Teilabfallbeseitigungsplanes des Landes Bremen
für Anlagen im Bereich der Stadtgemeinde Bremen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks
oder Altreifen dienen vom 27. Januar 1984 in der unter dem 12. Mai 1986 fortgeschriebenen Fassung
Vom 22. Juli 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.09.1987 bis 07.12.2006

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

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Gemäß § 5 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Abfallbeseitigungsgesetz (BremAGAbfG) vom 28. Januar 1975 (Brem.GBl. S. 55 - 2129-e-1) verordnet der Senat:

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§ 1

Der Teilabfallbeseitigungsplan des Landes Bremen für Anlagen im Bereich der Stadtgemeinde Bremen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen vom 27. Januar 1984 in der durch Fortschreibung vom 12. Mai 1986 geltenden Fassung wird für verbindlich erklärt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verbindlicherklärung des Teilabfallbeseitigungsplanes des Landes Bremen für Anlagen im Bereich der Stadtgemeinde Bremen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen vom 10. April 1984 (Brem.GBl. S. 91 - 2129-e-4) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 22. Juli 1986
Der Senat

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