Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1975

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:29.12.1975 Inkrafttreten30.12.1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.1975 bis 15.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 385

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BBesG§49Abs3V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BBesG§49Abs3V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 16. Dezember 1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.1975 bis 15.12.2006

V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) - in der Fassung des Vierten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089) verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug übertragen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 16. Dezember 1975
Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.