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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen

Veröffentlichungsdatum:11.04.1995 Inkrafttreten05.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1995, S. 431
Gliederungsnummer:8001-a-2

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juris-Abkürzung: BBiGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8001-a-2
juris-Abkürzung:BBiGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8001-a-2
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten
nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen
Vom 11. April 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 27.07.2015

aufgeh. durch § 3 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 18. August 2020 (Brem.ABl. S. 865)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ist zuständig für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), soweit im Berufsbildungsgesetz, in den darauf gestützten Rechtsverordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ist zuständige oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 2, §§ 24, 41, 54 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 2, § 81 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, §§ 94 bis 96 des Berufsbildungsgesetzes und für Beschlüsse über Gebühren in Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), und nach § 27 Abs. 2 Buchstabe b) des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. S. 331).

(3) Der Senator für Justiz und Verfassung, der Senator für Finanzen, der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne von § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes.

(4) Für die in § 87 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Ausbildungsberufe ist der Senator für Justiz und Verfassung und für die in § 91 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Ausbildungsberufe ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 41 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes und nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes. Der Senator für Justiz und Verfassung und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nehmen diese Aufgaben im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit wahr.

§ 2

(1) Die Senatskommission für das Personalwesen ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 37 Abs. 4, § 54 Abs. 2 Satz 3 und § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes. Außerdem ist sie zuständige Stelle für die Durchführung der §§ 46, 47 und 49 des Berufsbildungsgesetzes, soweit die Bildungsmaßnahmen nicht dem Schulrecht der Länder unterstehen.

(2) Die Senatskommission für das Personalwesen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung

1.

im öffentlichen Dienst des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen nach § 84 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes,

2.

in der Hauswirtschaft im Lande Bremen nach § 93 des Berufsbildungsgesetzes,

3.

bei den landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung,

4.

bei den sonstigen der Aufsicht des Landes Bremen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

5.

für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen.

(3) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven ist zuständige Stelle für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst der Stadtgemeinde Bremerhaven. Ausgenommen von dieser Zuständigkeitsregelung ist die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe, die Berufsbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin und die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin, die unter die Zuständigkeitsregelung des Absatzes 2 Nr. 1 fallen.

(4) Die Handelskammer Bremen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen bezüglich der Anwendung der §§ 23, 24 und 45 des Berufsbildungsgesetzes.

(5) Die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven ist zuständige Stelle für die Berufsbildung bei der Städtischen Sparkasse Bremerhaven bezüglich der Anwendung der §§ 23, 24 und 45 des Berufsbildungsgesetzes.

§ 3

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 8. März 1976 (Brem.ABl. S. 127) 8001-a-2), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. Juli 1992 (Brem. ABl. S. 399), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. April 1995

Der Senat


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