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  • Bekanntmachung über die nach dem Bundeskriminalamtgesetz zuständigen Behörden vom 9. November 1999

Bekanntmachung über die nach dem Bundeskriminalamtgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:09.11.1999 Inkrafttreten27.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.11.1999 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1999, S. 895
Gliederungsnummer:205-e-1

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juris-Abkürzung: BKAGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-e-1
juris-Abkürzung:BKAGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:205-e-1
Bekanntmachung über die nach dem
Bundeskriminalamtgesetz zuständigen Behörden
Vom 9. November 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.11.1999 bis 03.11.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 18 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) ist der Senator für Justiz und Verfassung.

(2) Oberste Landesbehörden nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes nach Absatz 1 sind der Senator für Justiz und Verfassung und der Senator für Inneres, Kultur und Sport.

(3) Oberste Landesbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 18 Abs. 2 des Gesetzes nach Absatz 1 ist der Senator für Inneres, Kultur und Sport.

(4) Zuständige Landesbehörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes nach Absatz 1 sind der Senator für Inneres, Kultur und Sport und die Generalstaatsanwaltschaft.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom 29. Januar 1974 (Brem.ABl. S. 37 - 205-e-1) außer Kraft.


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