Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.1985 bis 14.10.1987
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Brem.GBl. S. 223) |
§ 1
Die Zuständigkeit für
- 1.
den Antrag, den ehrenamtlichen Richter wegen Fehlens einer Voraussetzung für die Berufung oder den nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung von seinem Amt zu entbinden (§ 84 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes),
- 2.
die Entscheidung über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters (§ 84 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes)
wird auf den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug übertragen.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 24. September 1985
Der Senat