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  • Bekanntmachung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Arbeitsgerichtsgesetz vom 24. September 1985

Bekanntmachung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Arbeitsgerichtsgesetz

Veröffentlichungsdatum:24.09.1985 Inkrafttreten08.10.1985
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.1985 bis 14.10.1987Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Brem.GBl. S. 223)
Fundstelle Brem.ABl. 1985, S. 557
Gliederungsnummer:2044-b-1

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juris-Abkürzung: BPersVGArbGGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2044-b-1
juris-Abkürzung:BPersVGArbGGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2044-b-1
Bekanntmachung über die Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Arbeitsgerichtsgesetz
Vom 24. September 1985
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.1985 bis 14.10.1987
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Brem.GBl. S. 223)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Die Zuständigkeit für

1.

den Antrag, den ehrenamtlichen Richter wegen Fehlens einer Voraussetzung für die Berufung oder den nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung von seinem Amt zu entbinden (§ 84 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes),

2.

die Entscheidung über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters (§ 84 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes)

wird auf den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug übertragen.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 24. September 1985

Der Senat


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