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(1) Die zuständigen Behörden zur Durchführung der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden und nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben werden in Bremen durch den Senat, in Bremerhaven durch den Magistrat bestimmt.
(2) Die Beteiligung sozial erfahrener Personen bei dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und bei der Festsetzung der Regelsätze sowie bei dem Erlaß von Widerspruchsbescheiden (§ 114 BSHG) werden in Bremen durch den Senat, in Bremerhaven durch den Magistrat geregelt.
(1) Den örtlichen Trägem der Sozialhilfe wird als Auftragsangelegenheit übertragen:
Die Versorgung Behinderter mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Absatz 1 Nr. 3 BSHG.
Die Gewährung von Tuberkulosehilfe gemäß § 48 Absatz 2 Ziffer 2-4 BSHG mit Ausnahme der stationär durchgeführten Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben.
Die Gewährung von Blindenhilfe nach § 67 BSHG, soweit nicht nach § 100 Absatz 1 Ziffer 1 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.
Die Hilfe für Gefährdete in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gemäß § 73 BSHG.
Die Hilfe für Nichtseßhafte im Sinne des § 100 Absatz 1 Ziffer 6 BSHG in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung.
Die Gewährung von Ausbildungshilfe zum Besuch einer Hochschule.
(2) Der überörtliche Träger kann zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens Einzelweisungen erteilen.
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Bundessozialhilfegesetz, nach diesem Gesetz oder nach einer in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung obliegen.
(2) Für die nach § 5 Absatz 1 von örtlichen Trägem durchzuführenden Aufgaben, hat das Land die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten bleiben außer Ansatz.
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 3 und 8 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599) für die Unterbringung von Gefährdeten in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen nach § 73 BSHG ist die Behörde des örtlichen Trägers.
(2) Soweit es zum Vollzug der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung erforderlich ist, ist es zulässig, eine Wohnung zu betreten; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt.
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 3 und 8 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599) für die Unterbringung zur Arbeitsleistung nach § 26 des Bundessozialhilfegesetzes ist die Behörde des Trägers, der infolge der Arbeitsverweigerung Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren hat. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Kosten der Überführung und Unterbringung hat der Träger, dessen Behörde den Antrag auf Unterbringung gestellt hat, zu tragen. Für die Rechte des Trägers der Sozialhilfe aus Ansprüchen des Untergebrachten gegen andere und für· den Einsatz des Einkommens und Vermögens finden die Vorschriften des BSHG, die für die Hilfe zum Lebensunterhalt gelten, entsprechende Anwendung.
Wird ein Geisteskranker aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in einer Anstalt untergebracht, so hat im Verhältnis zur Polizei der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Kosten des Anstaltsaufenthaltes zu tragen. Abschnitt IV und V des Bundessozialhilfegesetzes finden entsprechende Anwendung.
Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende sich tatsächlich aufhält, vorläufig einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger hat den überörtlichen Träger unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieser hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorgeverbände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre Stelle die Träger der Sozialhilfe.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1962 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, besonders
Die Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 15. Dezember 1939 (Brem.GBl. S. 224),
die Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 24. Dezember 1940 (Brem.GBl. S. 239),
die zweite Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 4. August 1941 (Brem.GBl. S. 95),
das Gesetz zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 25. April 1949 (Brem.GBl. S. 72),
das Gesetz über die Fürsorge für hilfsbedürftige minderjährige Blinde, Taubstumme, Geistesschwache, Epileptische, Krüppel und über Krüppelberatung vom 25. September 1925 (Brem.GBl. S. 211),
die Verordnung über Zuständigkeiten der Jugendämter vom 20. Dezember 1939 (Brem.GBl. S. 234),
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten der Jugendämter vom 7. Februar 1940 (Brem.GBl. S. 42),
die Preußische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 17. April 1924 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1932 (Gesetzessammlung S. 207),
die Preußischen Ausführungsbestimmungen vom 31. Mai 1924 zur Verordnung über die Fürsorgepflicht und zur Preußischen Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung des Erlasses vom 5. April 1932 (Volkswohlfahrt 1932 Spalte 267),
die Verordnung des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt über Fürsorgeleistungen vom 20. Dezember 1924 in der Fassung der Dritten Verordnung über Fürsorgeleistungen vom 18. August 1931 (Gesetzessammlung S. 178),
die Verordnung des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt über die Festsetzung von Ordnungsstrafen im Fürsorgeermittlungsverfahren vom 27. Juli 1931 (Gesetzessammlung S. 139).
Bremen, den 5. Juni 1962
Der Senat