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Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Bremer Wertpapierbörse

Veröffentlichungsdatum:07.08.1995 Inkrafttreten14.07.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.07.2001 bis 19.02.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29.06.2001 (Brem.GBl. S. 236)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 371
Gliederungsnummer:411-a-3

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juris-Abkürzung: BörsRWahlV BR 1995
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 411-a-3
juris-Abkürzung:BörsRWahlV BR 1995
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:411-a-3
Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Bremer Wertpapierbörse
Vom 7. August 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.07.2001 bis 19.02.2004

V aufgeh. durch § 19 der Verordnung vom 19. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 39)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29.06.2001 (Brem.GBl. S. 236)

Aufgrund des § 3a Abs. 3 des Börsengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 31. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 125), wird verordnet:

§ 1
Allgemeine Vorschriften

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Mitglieder des Börsenrates in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Die Anleger sind mit zwei Mitgliedern, die nicht dem Kreditgewerbe angehören dürfen, im Börsenrat vertreten. Die Vertreter der Anleger werden von den Mitgliedern des Börsenrates, die nicht der Gruppe der Anleger angehören, hinzugewählt. Die Bewerber werden vom Vorsitzenden des Börsenrates und dessen Stellvertretern oder mindestens sieben Mitgliedern des Börsenrates vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Bewerber enthalten.

(3) Die Handelskammer Bremen, die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven, sowie die nordwestdeutschen Industrie- und Handelskammern haben das Recht, gemeinsam ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehören darf, in den Börsenrat zu entsenden; hierbei soll es sich um ein Mitglied des Plenums der entsendenden Kammer handeln.

§ 2
Zusammensetzung des Börsenrates

(1) Der Börsenrat besteht aus 19 Mitgliedern. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen (Wahlgruppen I bis IV) darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen.

(2) Sofern nach dem Wahlergebnis unter Einbeziehung der Hinzuwahl und Entsendung von Mitgliedern in den Börsenrat nach § 1 Abs. 2 und 3 feststeht, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates Angehörige der Wahlgruppen I bis IV sind, so scheidet der Angehörige der Wahlgruppe II oder III aus dem Börsenrat aus, der bei seiner Wahl die geringste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte. Bei mehreren Angehörigen dieser Wahlgruppen mit gleicher Stimmenzahl entscheidet unter diesen das Los, das ein Mitglied des Wahlausschusses zieht.

(3) Im Falle des § 11 Abs. 4 Satz 2 kann der Börsenrat aus weniger Mitgliedern bestehen. Dies gilt auch, sofern keine Entsendung nach § 1 Abs. 3 erfolgt.

§ 3
Ersatzwahl

(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder des Börsenrates, die vor dem Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, findet für die restliche Dauer der Amtszeit des Börsenrates die Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl führen die Mitglieder des Börsenrates durch, die insoweit als Wahlmänner handeln. Die Bewerber werden vom Vorsitzenden des Börsenrates und dessen Stellvertretern oder mindestens sieben Mitgliedern des Börsenrates vorgeschlagen. Sie müssen der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören und werden in geheimer Abstimmung gewählt.

(2) Beim Ausscheiden eines nach § 1 Abs. 2 hinzugewählten Mitgliedes kann der Börsenrat für die restliche Dauer seiner Amtszeit ein neues Mitglied entsprechend § 1 Abs. 2 wählen.

§ 4
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die Angehörigen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes genannten Gruppen; davon ausgenommen sind die Angehörigen der Gruppe der Anleger.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Wahlstimme.

(3) Das Wahlrecht ruht bei Wahlberechtigten,

1.

über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens;

2.

die einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Zurücknahme oder rechtskräftiger Abweisung des Antrages;

3.

solange sie ihre Zahlungen eingestellt haben;

4.

die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden;

5.

solange gegen sie ein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist, das den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts zur Folge haben kann;

6.

die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, vom Zeitpunkt der Verurteilung ab bis zur Verbüßung, Verjährung oder bis zum Erlaß der Strafe sowie während der folgenden fünf Jahre;

7.

solange ihnen die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit, das Stimmrecht oder Grundrechte rechtskräftig aberkannt sind.


§ 5
Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt

1.

für wahlberechtigte natürliche Personen von diesen selbst;

2.

für Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, durch den Geschäftsinhaber, für andere Unternehmen durch eine Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder zusammen mit anderen zu deren Vertretung befugt ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.

(3) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen ein Tatbestand des § 4 Abs. 3 vorliegt.

(4) Auf Verlagen ist dem Wahlausschuß die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen.

§ 6
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind und berechtigt sind, das Wahlrecht auszuüben. Wählbar sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte, die Angestellte eines Wahlberechtigten sind.

(2) Soweit für die Vertretung im Börsenrat eine Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel Voraussetzung ist, müssen für den jeweiligen Vertreter die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Börsengesetzes vorliegen.

§ 7
Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtsdauer des bisher im Amt befindlichen Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrates.

(2) Die Mitgliedschaft im Börsenrat endet vor Ablauf der Amtszeit mit dem Tod oder der Amtsniederlegung des Börsenratsmitgliedes oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit.

(3) Jedes wahlberechtigte Unternehmen kann nur mit einem Mitglied im Börsenrat vertreten sein. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.

(4) Entfällt aufgrund des Wahlergebnisses auf verbundene Unternehmen mehr als ein Sitz im Börsenrat, fordert der Vorsitzende des Börsenrates oder einer seiner Stellvertreter die verbundenen Unternehmen auf, ihm binnen einer Frist von sieben Tagen mitzuteilen, welches der verbundenen Unternehmen im Börsenrat vertreten sein soll und welches der verbundenen Unternehmen das herrschende ist. Wenn die verbundenen Unternehmen diese Anfrage nicht fristgerecht beantworten, erhält das nach den dem Börsenrat vorliegenden Informationen herrschende Unternehmen einen Sitz im Börsenrat. Die verbundenen Unternehmen sind bei der Anfrage darauf hinzuweisen. Den freiwerdenden Sitz nimmt der Angehörige der entsprechenden Wahlgruppe mit der nächsthöchsten Stimmenzahl ein. Bei mehreren Angehörigen dieser Wahlgruppe mit gleicher Stimmenzahl entscheidet unter diesen das Los, das ein Mitglied des Wahlausschusses zieht. Tritt bei den im Börsenrat vertretenen Unternehmen eine Verbindung ein, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 8
Wahlgruppen

(1) Die nachfolgende Aufteilung in Wahlgruppen berücksichtigt die Angemessenheit der im Börsenrat vertretenen Gruppen. Die Angehörigen der hiernach gebildeten Gruppen wählen in ihrer Wahlgruppe jeweils die neben der Wahlgruppe aufgeführte Anzahl von Mitgliedern des Börsenrates:

Wahlgruppe Idie zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen genossenschaftlichen Kreditinstitute 1 Mitglied
Wahlgruppe IIdie zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute 3 Mitglieder
Wahlgruppe IIIdie zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen privaten Banken 4 Mitglieder
Wahlgruppe IVdie zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Wertpapierhandelsbanken 1 Mitglied
Wahlgruppe Vdie zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute 2 Mitglieder
Wahlgruppe VIdie Kursmakler 1 Mitglied
Wahlgruppe VIIdie Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind 1 Mitglied
Wahlgruppe VIIIdie anderen Emittenten, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind 3 Mitglieder

(2) Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind und die nach den Angaben im letzten festgestellten Jahresabschluß vor dem Wahljahr weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen mit mindestens einem Mitglied im Börsenrat vertreten sein. Entfällt aufgrund des Wahlergebnisses in der Wahlgruppe VIII kein Sitz im Börsenrat auf einen solchen Emittenten, scheidet der mit den wenigsten Stimmen gewählte andere Emittent aus dem Börsenrat aus und der Emittent nach Satz 1 mit der höchsten Stimmenanzahl erhält den freigewordenen Sitz.

(3) § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 9
Wahlausschuß

(1) Der Börsenrat wählt zur Durchführung jeder Wahl aus den Wahlberechtigten einen Wahlausschuß, der aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern besteht.

(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat durch Börsenaushang und durch Veröffentlichung im Amtlichen Kursblatt bekanntzugeben.

(3) Der Wahlausschuß legt für die persönliche Stimmabgabe das Wahllokal, den Wahltag und die Wahlzeit fest. Für die schriftliche Wahl bestimmt er die Frist, in welcher die Stimmzettel bei der Bremer Wertpapierbörse eingehen müssen.

§ 10
Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuß stellt zur Vorbereitung der Wahl für jede Wahlgruppe eine Liste der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen in der Börsengeschäftsstelle zur Einsichtnahme aus.

(2) Der Wahlausschuß geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der Bremer Wertpapierbörse vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu.

(3) Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden vom Wahlausschuß einer Gruppe zugewiesen. Sie können binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beantragen, ihr Wahlrecht in einer anderen Gruppe auszuüben.

(4) Der Wahlausschuß macht Zeit und Ort der Auslegung der Wählerlisten mit dem Hinweis bekannt, daß Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlausschuß eingegangen sein müssen.

(5) Einsprüche gegen und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten sind binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlausschuß einzureichen. Der Wahlausschuß entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.

(6) Wahlberechtigt ist nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.

§ 11
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuß fordert jede Wahlgruppe unter Angabe der zu wählenden Mitgliederzahl der Gruppe zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf. Die Aufforderung ist durch Börsenaushang und Veröffentlichung im Amtlichen Kursblatt an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen bekanntzumachen.

(2) Die Bewerber sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Stellung, Bezeichnung des Unternehmens, für das sie kandidieren und dessen Anschrift in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzuholen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist und ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.

(3) Der Wahlvorschlag einer Wahlgruppe soll mehr Bewerber enthalten, als Mitglieder der Gruppe in den Börsenrat zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muss in den Wahlgruppen II, III und VIII (§ 8 Abs. 1) von mindestens drei und in den Wahlgruppen I, IV, V, VI und VII von mindestens einem Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein. In der Wahlgruppe VIII muß mindestens ein Wahlvorschlag einen Bewerber aus dem Kreis der Emittenten enthalten, die nach den Angaben im letzten festgestellten Jahresabschluß vor dem Wahljahr weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigten. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer wählbarer Personen eines Unternehmens enthält, ist ungültig. Die Unterzeichner haben die Bezeichnung des Unternehmens, dem sie angehören und dessen Anschrift anzugeben.

(4) Soweit dem Wahlausschuß gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der ersten Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 an, nicht zugehen, stellt der Wahlausschuß im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 gilt entsprechend. Kommt auf diese Weise kein gültiger Wahlvorschlag zustande, so nimmt die Wahlgruppe nicht an der Wahl teil. Der Wahlleiter hat die entsprechende Gruppe hierauf besonders hinzuweisen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet er mehrere Wahlvorschläge, so wird seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(6) Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge. Er entscheidet spätestens einen Monat vor dem Wahltag über die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge, faßt in alphabetischer Reihenfolge die gültigen Wahlvorschläge jeder Wahlgruppe zu einer einzigen Bewerberliste zusammen und macht die Bewerberliste für die Wahlgruppen bekannt.

§ 12
Wegfall eines Bewerbers

(1) Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Bewerber bis zum Wahltag weg oder erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen über die Wählbarkeit, wird der Wahlvorschlag ungültig. Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, gibt der Wahlausschuß die Ungültigkeit des Wahlvorschlages nach § 11 Abs. 1 bekannt.

(2) Soweit der ungültig gewordene Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuß selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuß die Unterzeichner des ungültig gewordenen Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf; § 11 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend, § 11 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß der Wahlausschuß zur Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag innerhalb der Wahlgruppe nicht bereits vorliegt, nicht fristgerecht eingereicht wird oder bereits nach § 11 Abs. 6 veröffentlicht war.

(3) Wird ein neuer Wahlvorschlag der Gruppe eingereicht oder ein Wahlvorschlag vom Wahlausschuß selbst aufgestellt, gilt § 11 Abs. 6 entsprechend. Bei der Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Gruppe bereits bekanntgemacht war, darauf hinzuweisen, daß der neue Wahlvorschlag an die Stelle des für ungültig erklärten Gruppen-Wahlvorschlages tritt.

(4) Stellt der Wahlausschuß nach Absatz 2 einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen von den Bewerbern des endgültig gewordenen Wahlvorschlages der Gruppe abzuweichen.

§ 13
Wahltermin

Der Wahlausschuß macht für die persönliche Stimmabgabe den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal, für die schriftliche Wahl die Wahlfrist, spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin nach § 11 Abs. 1 bekannt.

§ 14
Wahlleitung

Der Wahlleiter (§ 9 Abs. 1) leitet die Wahl und prüft die Wahlberechtigung anhand der Wählerlisten.

§ 15
Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für jede Wahlgruppe die Bewerberliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in dieser Wahlgruppe zu wählenden Bewerber enthalten.

(2) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, daß er deren Namen auf der Bewerberliste ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind.

(3) Die Wahl kann entweder durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder durch briefliche Stimmabgabe erfolgen. Bei der Briefwahl übersendet der Wähler den Stimmzettel in einem verschlossenen neutralen Umschlag mit dem Kennzeichen „Börsenratwahl“ und einem Anschreiben, aus dem seine Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts hervorgeht, an die Bremer Wertpapierbörse. Die bei der Bremer Wertpapierbörse eingehenden Umschläge, die den Stimmzettel enthalten, werden nach der Prüfung des Anschreibens durch den Wahlleiter ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

§ 16
Wahlergebnis

(1) Nach Abschluß der Wahl ermittelt der Wahlausschuß das Ergebnis. Er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel.

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

1.

die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen;

2.

die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen;

3.

auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind.

Bei Briefwahl sind mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel zu werten, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. Anderenfalls sind alle Stimmzettel ungültig.

(3) Über den Wahlablauf und das Wahlergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von dem Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen ist.

§ 17
Gewählte Bewerber

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht.

(2) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es innerhalb einer Woche nach Abschluß der Wahl entsprechend § 11 Abs. 1 bekannt.

§ 18
Wahlprüfung

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlausschusses müssen innerhalb von einer Woche nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, gerechnet vom Tage der ersten Veröffentlichung nach § 11 Abs. 1 an, schriftlich beim Wahlausschuß eingegangen sein.

(2) Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlausschusses entscheidet der Börsenrat.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahl des Vorstandes der Bremer Wertpapierbörse vom 16. September 1975 (Brem.GBl. S. 341 - 411-a-3), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1993 (Brem.GBl. S. 253), außer Kraft.

Bremen, den 7. August 1995
Der Senator für Wirtschaft,
Mittelstand, Technologie
und Europaangelegenheiten


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